Der Bieter hat seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Einreichen folgender Unterlagen wie folgt nachzuweisen:
a) Bankerklärung nach § 45 Absatz 4 Nr. 1 VgV;
b) Vorlage der Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, vgl. § 45 Absatz 4 Nr. 3 VgV. Ist der Prüfungsbericht des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres noch nicht fertiggestellt, so ist für dieses Geschäftsjahr eine Erklärung nach c) ausreichend;
c) Erklärungen nach § 45 Absatz 4 Nr. 4 VgV zum Gesamtumsatz und zum Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern die Informationen nicht bereits in den Nachweisen zu b) enthalten sind.
Kann der Bieter die unter den Buchstaben b) und c) genannten Nachweise nicht für seine letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, weil er seine Geschäftstätigkeit noch nicht so lange ausübt, sind die Nachweise für das/die abgeschlossene(n) Geschäftsjahr(e) seit Beginn der Geschäftstätigkeit vorzulegen. Darüber hinaus hat der Bieter eine Eigenerklärung darüber abzugeben, wann er seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Zusätzlich erklärt der Bieter mit der Angebotsabgabe (vgl. Anlage 3 – Anschreiben zum Ange-bot),
a) dass keine erheblichen oder wiederholten Rückstände an Steuern oder an Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren; § 6c Absatz 3 AEG;
b) dass ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um die gegebenenfalls mit diesem Auftrag verbundenen Anschaffungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen fristgerecht zu tätigen und die geforderten Sicherheiten zu leisten sowie den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten;
c) dass die Finanzmittel auftragsbezogen zur Verfügung stehen und nicht vorrangig durch andere Rechte belastet sind;
d) dass der Bieter sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet.
Der Bieter kann seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage anderer vom Auftraggeber als geeignet angesehener Dokumente belegen, wenn er aus einem berechtigten Grund gehindert ist, die geforderten Unterlagen beizubringen (§ 45 Absatz 5 VgV).
Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z. B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so ist in diesem Falle die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der vorstehend verlangten Unterlagen und Erklärungen darzulegen (§ 47 Absatz 1 VgV). Zusätzlich hat sich die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen zu verpflichten, für die Auftragsausführung mit dem Bieter gemeinsam entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe zu haften (§ 47 Absatz 3 VgV); diese Verpflichtungserklärung, die die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen nicht einseitig widerrufen können darf, ist mit dem Angebot vorzulegen (§ 47 Absatz 1 VgV) (Anhang 3.3 zum Angebot).