Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, Referat L2.3, Koblenz 56073, Deutschland. Fax: +49 26140016578. E-Mail: baainbwl2.3@bundeswehr.org
Betr.:
CPV:
34711500 Hubschrauber - FA04 - FB01 - PA01 - PB02,
60420000 Gelegenheitsflugverkehr - FA04 - FB01 - PA01 - PB02
Hubschrauber
Für Ausbildungszwecke
Für militärische Zwecke
Miete
Ohne Besatzung
Gelegenheitsflugverkehr
Für Ausbildungszwecke
Für militärische Zwecke
Miete
Ohne Besatzung
Anstatt:
I.1)
Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: www.baain.de
II.1.5)
Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:
(...) Jeder Flugschüler muss ca. 10 Flugstunden Autorotationen üben. (...)
III.2.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können):
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Der Betrieb des Teilnehmers (Line und Base Maintenance Station) muss die von den zivilen Behörden erteilten Genehmigungen für die zu erbringenden Leistungen besitzen und für die Laufzeit des Mietvertrages aufrechterhalten.
Alle in den Hubschrauber integrierten Ausstattungen und alle Fähigkeiten müssen seitens der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde zugelassen/genehmigt sein.
Der Teilnehmer hat vorzulegen:
— Nachweis der Erfahrung bei Wartung, Instandhaltung und Bereitstellung von Hubschraubern durch Vorlage einer Liste der wesentlichen erbrachten Leistungen mit Rechnungswert und Leistungszeit der letzten drei Jahre sowie Angabe ob öffentlicher oder privater Auftraggeber:
a) bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
b) bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Teilnehmers zulässig.
— Nachweis, dass die Voraussetzung für die Instandhaltung erfüllt ist auf Basis der Vorschrift „Verordnung (EG) Nr.2042/2003 der Kommission vom 20.11.2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen“ und den Anhängen zu dieser Verordnung
Anhang I (Part-M) „Continuing airworthiness requirements“.
Anhang II (Part-145) „Maintenance organisation approvals“.
Anhang III (Part-66) „Certifying staff“.
Anhang IV (Part-147) „Training organisation requirements “ durch Vorlage aktueller Kopien der Zertifizierungen/Genehmigungen.
Gleichwertige Regelungen und Zertifizierungen/Genehmigungen anderer/ausländischer Behörden (z.B. der FAA) können anerkannt werden. Die Gleichwertigkeit ist darzustellen und nachzuweisen.
— Beschreibung der technischen Ausrüstung/Ausstattung der Betriebe (Personalstärke, Qualifikation des Personals, Instandhaltungskapazität, Einrichtungen, Werkstätten, etc.),
— Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität (Qualitätssicherungssystem),
— Vorlage der Kopie des gültigen Instandhaltungsbetriebshandbuches (bei Bedarf Vorlage Entwicklungsbetriebshandbuch).
muss es heißen:
I.1)
Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers/des Auftraggebers: www.baainbw.de
II.1.5)
Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:
(...) Jeder Flugschüler muss ca. 12 Flugstunden Autorotationen üben. (...)
III.2.3)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können):
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Der Betrieb des Teilnehmers (Line und Base Maintenance Station) muss die von den zivilen Behörden erteilten Genehmigungen für die zu erbringenden Leistungen besitzen und für die Laufzeit des Mietvertrages aufrechterhalten.
Alle in den Hubschrauber integrierten Ausstattungen und alle Fähigkeiten müssen seitens der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde zugelassen/genehmigt sein.
Der Teilnehmer hat vorzulegen:
— Nachweis der Erfahrung bei Wartung, Instandhaltung und Bereitstellung von Hubschraubern durch Vorlage einer Liste der wesentlichen erbrachten Leistungen mit Rechnungswert und Leistungszeit der letzten 3 Jahre sowie Angabe ob öffentlicher oder privater Auftraggeber:
a) bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
b) bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Teilnehmers zulässig.
— Nachweis, dass die Voraussetzung für die Instandhaltung erfüllt ist auf Basis der Vorschrift „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20.11.2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen“ und den Anhängen zu dieser Verordnung
Anhang I (Part-M) „Continuing airworthiness requirements“,
Anhang II (Part-145) „Maintenance organisation approvals“ durch Vorlage aktueller Kopien der Zertifizierungen/Genehmigungen.
Gleichwertige Regelungen und Zertifizierungen/Genehmigungen anderer/ausländischer Behörden (z. B. der FAA) können anerkannt werden. Die Gleichwertigkeit ist darzustellen und nachzuweisen.
— Beschreibung der technischen Ausrüstung/Ausstattung der Betriebe (Personalstärke, Qualifikation des Personals, Instandhaltungskapazität, Einrichtungen, Werkstätten, etc.),
— Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität (Qualitätssicherungssystem),
— Vorlage der Kopie des gültigen Instandhaltungsbetriebshandbuches (bei Bedarf Vorlage Entwicklungsbetriebshandbuch)
— Der Teilnehmer muss durch Vorlage von Zertifikaten (auch Kopien) versichern, dass die Einweisung der Luftfahrzeugführer gemäß den anerkannten zivilen Vorschriften erfolgt (nach JAR-FCL 2). Der Type Rating Instructor muss vor Beginn der fliegerischen Bewertung der Hubschrauber seine entsprechende Lizenz (für das entsprechende Lfz-Muster) vorweisen.