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Dienstleistungen - 41180-2014

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06/02/2014    S26

Deutschland-München: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung

2014/S 026-041180

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (= BEG), Boschetsrieder Straße 69, München81379, Deutschland. Telefon: +49 897488250. Fax: +49 8974882551. E-Mail: ausschreibung@bahnland-bayern.de

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2.1.2014, 2014/S 1-000619)

Betr.:
CPV:60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung

Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung

Anstatt: 

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:

Die Verkehrsleistungen sind ab dem 10.12.2017, nach der Nachtpause, zu erbringen. Der Vertrag endet zum Ende des Fahrplanjahres 2029, am 8.12.2029. Die Leistungszeit beträgt demnach ca. 12 Jahre.

Die Verkehrsleistungen werden in zwei Losen vergeben. Es können Angebote sowohl auf einzelne Lose als auch auf beide Lose abgegeben werden. Die Abgabe eines einzigen Gesamtangebots über beide Lose zusammen und ein Zuschlag auf ein derartiges Angebot sind nicht zulässig. Ein Verkehrsunterunternehmen kann jedoch für beide Lose getrennt jeweils ein Angebot abgeben und dafür jeweils den Zuschlag erhalten.

Für beide Lose sind unterschiedliche Betriebsstufen vorgesehen, innerhalb derer sich Änderungen des Fahrplankonzeptes ergeben.

Los 1 umfasst in den Betriebsstufen 0 und 1 die heutigen Linien S1 Bamberg – Forchheim – Erlangen – Fürth –Nürnberg – Lauf l.d.P. – Hartmannshof und S2 Roth – Schwabach – Nürnberg – Feucht – Altdorf.

Los 2 umfasst in den Betriebsstufen 0 und 1 die heutigen Linien S3 Nürnberg – Feucht – Neumarkt und S4 Nürnberg – Ansbach – Dombühl sowie die künftige S5 Nürnberg – Allersberg .

In der Betriebsstufe 2 tauschen die Teilstrecken Nürnberg – Altdorf und Nürnberg – Neumarkt die Loszuordnung. Los 1 umfasst dann die neue S1 von Bamberg über Nürnberg nach Neumarkt und die neue S2 von Roth über Nürnberg nach Hartmannshof. Los 2 umfasst dann die S3 Nürnberg – Altdorf, die S4 Nürnberg –Dombühl und die S5 Nürnberg – Allersberg.

Beginn und Umfang der jeweiligen Betriebsstufe hängen von der Fertigstellung von Infrastrukturmaßnahmen bzw. zukünftigen Fernverkehrskonzepten ab, durch welche sich voraussichtlich während der Vertragslaufzeit eine teilweise Neukonzeptionierung des Fahrplans der zu fahrenden Linien und eine Änderung der zu erbringenden Leistungen ergeben werden. Nähere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.

Für Los 1 und Los 2 ist jeweils zwingend die Abgabe eines Angebots für eine sogenannte Eventualposition 1 „Nachtverkehr“ vorgesehen. Diese Eventualposition umfasst eine Ergänzung des Grundangebotes um zusätzliche Leistungen in den Nachtstunden. Zudem ist zwingend die Abgabe eines Angebotes für eine sogenannte Eventualposition 2 „Altdorf“ vorgesehen. Diese Eventualposition umfasst Taktverdichtungen auf der Strecke Nürnberg – Altdorf in der Nebenverkehrszeit und am Wochenende.

Eine Eventualposition ist ein „Angebotsbaustein“, deren Annahme sich der Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehält. Über die Beauftragung der Eventualposition kann auch noch während der Vertragslaufzeit entschieden werden. Nähere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.

Die Bereitstellung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber beabsichtigt jedoch, mit den Bewerbern über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen auf der Grundlage näherer Regelungen in den Vergabeunterlagen zur Gewährung einer Kapitaldienstgarantie durchgeführt werden. Hierzu soll ein Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber durchgeführt werden. Im Verhandlungsgespräch erhalten diese Bewerber sodann die Möglichkeit, mit dem Auftraggeber über Modifikationen der Regelungen zur Kapitaldienstgarantie zu verhandeln. Diese stellen daher ggf. noch nicht den endgültigen Stand der Vergabeunterlagen dar. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot einer Kapitaldienstgarantie im Rahmen der vorstehend skizzierten Verhandlungen mit den Bewerbern zurückzunehmen. In diesem Fall werden die Bewerber aufgefordert, ein Angebot ohne Inanspruchnahme einer Kapitaldienstgarantie abzugeben.

Der Auftraggeber beabsichtigt, die folgenden Fahrzeuganforderungen zu stellen:

Mindestanforderungen an Zulassung und Verfügbarkeit:

— Sämtliche Fahrzeuge müssen drei Monate vor Betriebsaufnahme ausgeliefert sein, über alle Zulassungen verfügen und von der zuständigen Zulassungsbehörde abgenommen sein. Diese Zulassungs- und Abnahmedokumente sind der BEG spätestens 3 Monate vor Betriebsaufnahme auf Wunsch in Kopie vorzulegen.

— Alle Fahrzeuge müssen zur Betriebsaufnahme verfügbar und erprobt sein. Der Zeitplan mit Bestell-, Liefer- und Zulassungsterminen des Herstellers bzw. Verkäufers sowie die Planung des Probebetriebs sind für sämtliche Fahrzeuge vorzulegen.

Technische Mindestanforderungen:

— Für Los 1 sind gebrauchte Fahrzeuge ab Baujahr 2008 oder Neufahrzeuge zugelassen. Für Los 2 sind Neufahrzeuge vorzusehen.

— Im Falle des Einsatzes von Gebrauchtfahrzeugen in Los 1 ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, binnen 6 Monaten nach Betriebsaufnahme sämtliche Fahrzeuginnenräume und Außenhüllen vollständig und intensiv zu reinigen und aufzufrischen, so dass die Fahrzeuge in einem neuwertigen Zustand erscheinen. Beschädigte oder verschlissene Ausstattungsgegenstände sind aufzuarbeiten oder durch neue zu ersetzen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, Sitz- und Rückenpolster sowie Kopfstützen durch neue zu ersetzen, wenn diese älter als 12 Jahre sind. Dies gilt für alle Sitz- und Rückenpolster sowie Kopfstützen in den eingesetzten Gebrauchtfahrzeugen, die innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten nach der Betriebsaufnahme bis zum Ende des Fahrplanjahrs 2030 das vorstehend genannte Alter von 12 Jahren erreichen.

— Die Fahrzeuge müssen für eine Geschwindigkeit von 160 km/h zugelassen sein. Auf die Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) der DB Netz AG insbesondere auf der Schnellfahrstrecke (SFS) Nürnberg – Ingolstadt wird hingewiesen.

— Die nach Allersberg eingesetzten Fahrzeuge müssen über die Vertragslaufzeit mit dem von der DB Netz AG geforderten Zugsicherungssystem ausgerüstet bleiben.

— Fahrdrahtabhängige elektrische Traktion ist vorzusehen.

— Die Fahrzeuge müssen die „theoretisch erreichbaren Fahrzeiten“ (Nürnberg – Neumarkt (Oberpf): 27,4 Minuten; Neumarkt (Oberpf) – Nürnberg Hbf: 27,6 Minuten) nach Fahrzeitrechnung erreichen. Das „Anforderungsprofil für fahrdynamische Triebfahrzeugdaten“ ist ausgefüllt dem Angebot beizufügen.

— Diese Daten müssen bei DB Netz für Fahrzeitrechnungen hinterlegt sein.

— Die Kompatibilität sämtlicher Fahrzeuge muss im Zugverband sichergestellt sein (Türsteuerung, FIS-Daten, etc.).

Mindestanforderungen bezüglich Einstiegsverhältnisse und Barrierefreiheit:

— Die Fahrzeuge müssen die TSI PRM erfüllen.

— Pro 25 m Fahrzeuglänge sind mindestens 4 Türspuren vorzusehen.

— Sämtliche in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Bahnsteige müssen gemäß gültiger Normenlage bedient werden können.

— Die Fahrzeuge müssen Bahnsteige mit eine Höhe von 760 mm über SO stufenfrei bedienen können.

— Die Fahrzeuge müssen Bahnsteige mit einer Höhe von 960 mm über SO bedienen können.

— Öffnungs- und Schließzeiten der Türen sowie die Zeit zum Ein- und Ausfahren von Schiebetritten und Spaltüberbrückungen sind so zu bemessen, dass der maximal zu erwartende Fahrgastwechsel ohne Überschreitung der Regelhaltezeiten möglich ist.

— Jeder Zugteil, der von benachbarten Zugteilen während der Fahrt nicht erreichbar ist, benötigt mindestens eine auf beiden Fahrzeugseiten nutzbare rollstuhlgerechte Einstiegshilfe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 300 kg.

Dem Angebot sind bemaßte und leserliche Skizzen der Einstiegsverhältnisse beizufügen. Darin sind die jeweiligen Einstiegsverhältnisse bei Halt im geraden Gleis an 760 mm und 960 mm hohen Bahnsteigen über SO – jeweils unter Nutzung der fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe – darzustellen.

Mindestanforderungen bezüglich Fahrzeugausstattung:

— Die Fahrgasträume sind mit Ausnahme der Mehrzweckbereiche vor Zugluft zu schützen.

— Gepolsterte Sitze mit mindestens einer Armlehne an der Fenster- und Gangseite. Bei Klappsitzen sind keine Armlehnen erforderlich. Sitze, die mit Ausnahme einer klappbaren Sitzfläche den übrigen fest eingebauten Sitzen entsprechen, gelten nicht als Klappsitze.

— Klappsitze dürfen in den Einstiegen sowie in Bereichen, in denen die Breite des Durchgangs durch sitzende Personen auf lichte Maße unter 500 mm beschränkt würde, nicht vorgesehen werden.

— Sitzteiler bei Vis-à-vis-Anordnung mindestens 1 700 mm.

— Sitzteiler bei Reihenbestuhlung mindestens 800 mm.

— Reihenbestuhlung darf 50 % der fest installierten Sitzplätze nicht überschreiten.

— Die Gangbreite muss auf Höhe der Armlehnen mindestens 500 mm betragen.

— Eine 2 + 3-Bestuhlung darf erst ab einer lichten Innenraumbreite von 2 900 mm auf Höhe der Sitzflächen vorgesehen werden. Sie darf 70 % der fest installierten Sitzplätze nicht überschreiten.

— Gepäckablagen sind zumindest oberhalb aller fest eingebauten Sitze vorzusehen.

— Klimaanlage mit Auslegung nach VDV 180 oder EN 14750-1.

— Pro räumlich getrenntem Fahrgastraum (Einstiegsräume und Wagenübergänge haben i.d.S. trennende Funktion) mindestens zwei öffnungsfähige Fenster in räumlich diagonaler Anordnung.

— Pro Sitzplatz mindestens ein Kleiderhaken.

— Innenschallpegel von weniger als 72 dB (A) bei Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit und Funktion sämtlicher Hilfsbetriebe.

— In jedem Zugteil, der nicht von einem anderen Zugteil aus erreichbar ist, mindestens jedoch je angefangene 230 Sitzplätze eine barrierefreie Universaltoilette.

— Möglichkeit zu Lautsprecherdurchsagen im Fahrzeug und vom Fahrzeug bei geschlossenen Türen nach außen.

— Jedem Einstiegsbereich muss mindestens ein Mehrzweckbereich zugeordnet sein, der zur Beförderung von Kinderwagen und Fahrrädern geeignet ist. Für jeden dieser Mehrzweckbereiche ist in Summe abzüglich der Fläche für einen Durchgang mit einer Breite von 500 mm pro 50 Meter Fahrzeuglänge eine Grundfläche im Intervall von 10 bis 15 m² vorzusehen.

— Videoüberwachung in allen Fahrgasträumen ist vorzusehen.

— Abfallbehälter sind in ausreichendem Umfang vorzusehen.

Eine bemaßte Skizze mit Grund-, Auf- und Seitenriss der Fahrzeuge ist dem Angebot beizulegen. In dieser Skizze sind sämtliche Sitzteiler zu bemaßen sowie die Fläche des Mehrzweckbereichs, die Anordnung der Fenster, die Bestuhlung, die nutzbare Innenraumbreite auf Höhe der Sitzfläche, die Einrichtungen zur Fahrgastinformation und ggf. zusätzliche Ausstattungsmerkmale darzustellen.

II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung:

Beginn 10.12.2017, Abschluss 8.12.2029

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge:

05.02.2014 (12:00)

VI. 3) Zusätzliche Angaben:

(1) Um dem Gebot des § 97 Abs. 3 GWB Rechnung zu tragen, hat der Auftraggeber die S-Bahn Nürnberg in 2 Lose aufgeteilt.

Eine Fachlosvergabe erfolgt nicht, weil wirtschaftliche und technische Gründe die gemeinsame Vergabeerfordern.

(2) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)“ vom 20.11.2009 (BAnz Nr. 196a vom 29.12.2009; ber. BAnz Nr. 32 vom 26.2.2010, S. 755). Da es sich um die Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil B VOL/A handelt, kommen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) die Bestimmungen des § 8 EG, § 15 EG Abs. 1 und § 23 EG sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung.

Es handelt sich um ein freihändiges Vergabeverfahren. Die unter Abschnitt IV.1) enthaltene Bezeichnung des Verfahrens als „Verhandlungsverfahren“ ist nur erfolgt, weil das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union die Vergabebekanntmachung bei Offenlassen der Eintragung als unvollständig zurückweisen würde.

Das Verfahren wird gemäß § 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A als freihändige Vergabe durchgeführt, da aus Sicht des Auftraggebers die ggf. zu gewährenden Konditionen einer Unterstützung des Verkehrsunternehmens bei der Finanzierung der Fahrzeugbeschaffung nicht abschließend beschrieben und insoweit daher keine hinreichend vergleichbaren Angebote erwartet werden können.

(3) Sämtliche Korrespondenz im Vergabeverfahren ist an die BEG als oben unter Abschnitt I.1.1 genannte Kontaktstelle zu richten. Diese ist alleinige Ansprechpartnerin der Bewerber/Bieter in allen das Vergabeverfahren betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Rügen nach § 107 Abs. 3 GWB.

(4) Rückfragen zu der Bekanntmachung müssen nur beantwortet werden, wenn sie unter Angabe der Auftragsbezeichnung bis spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schriftlich per Post oder per Telefax und zusätzlich per E-Mail (als word-Datei) in deutscher Sprache bei der oben genannten Kontaktstelle gestellt werden. Die Rückfrage ist kenntlich zu machen, indem der Bezug zur Bekanntmachung angegeben wird (z. B. S-Bahn Nürnberg, Bekanntmachung Ziffer VI.3 (4) Rückfragen). Im Betreff-Feld der E-Mail ist der Name des Vergabeverfahrens (hier: S-Bahn Nürnberg) anzugeben.

Außerdem müssen Rückfragen zu Inhalten von Antworten auf Rückfragen oder Rügen oder sonstigen Mitteilungen des Auftraggebers, die nach dem letzten Termin für den Eingang von Rückfragen versandt werden, von dem Auftraggeber nur beantwortet werden, wenn sie innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Antwort gestellt werden. Spätere Rückfragen können noch beantwortet werden, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Bewerber am Erhalt entsprechender Auskünfte und dem Interesse des Auftraggebers an einer Durchführung des Teilnahmewettbewerbs in der oben ersichtlichen Frist aus Sicht des Auftraggebers geboten erscheint. Eine Beantwortung gestellter Rückfragen erfolgt ausschließlich per Post oder Fax und für alle fristgerecht eingegangenen Bewerberfragen spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge.

Interessenten für eine Übersendung von Antworten auf eventuelle Rückfragen oder Rügen in diesem Vergabeverfahren werden aufgefordert, entsprechende Kontaktdaten (Adresse und/oder Faxnummer) bis spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die oben genannte Kontaktstelle unter Nachweis ihres Interesses zu übermitteln.

(5) Die Teilnahmeanträge müssen in einem verschlossen Umschlag bzw. Paket enthalten und von außen mit der Kurzbezeichnung – „Nicht öffnen – Teilnahmeantrag S-Bahn Nürnberg“ als solche kenntlich gemacht sein. Diese Anforderungen an die Aufschrift und die Form der Teilnahmeanträge gelten auch für die Rücknahme oder eventuelle Ergänzungen, nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen des Teilnahmeantrags bis zum Ende der Teilnahmefrist. Der Teilnahmeantrag ist bis zu dem in Abschnitt IV.3.4) genannten Termin in deutscher Sprache in folgenden Ausfertigungen zu übersenden:

— 1 Ausfertigung in Papierform (Original). Die Prüfberichte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können dabei ausschließlich auf CD-Datenträger (im pdf-Format) zur Verfügung gestellt werden.

— 2 Ausfertigungen in Papierform (Kopie). Die Prüfberichte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können dabei ausschließlich auf CD-Datenträger (im pdf-Format) zur Verfügung gestellt werden.

Erforderlichenfalls ist neben dem jeweiligen Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise, Unterlagen und Erklärungen beizulegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bewerber zu tragen. Teilnahmeanträge, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, werden nicht berücksichtigt. Die Bewerber tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.

Teilnahmeanträge, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bewerber hat dies nicht zu vertreten.

(6) Der Teilnahmeantrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Dies kann zum Beispiel auf einem dem Teilnahmeantrag vorangestellten Begleitschreiben geschehen. Er ist registergeheftet entsprechend der in der Bekanntmachung unter III.2.1) bis III.2.3) vorgegebenen Reihenfolge der Angaben und Nachweise zu fertigen.

(7) Die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise müssen dem Teilnahmeantrag nicht im Original beigefügt werden, es sei denn die in der Urkunde vorhandene Erklärung ist nur im Original gültig; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Die Eigenerklärungen des Bewerbers müssen nichtzwingend unterzeichnet sein, soweit den obigen Regelungen nichts Abweichendes zu entnehmen ist. Notarielle Beglaubigungen oder eidesstattliche Versicherungen sind nicht erforderlich, wenn diese nicht ausdrücklich gefordert werden.

(8) Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige, fehlende oder sonst nicht den formalen Vorgaben entsprechende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bewerber nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung solche Teilnahmeanträge vom Vergabeverfahren ausschließen. Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden gemäß § 16 Abs.3 lit. a) VOL/A nicht zum weiteren Vergabeverfahren zugelassen. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung des Bewerbers, kann er den Bewerber zur Erläuterung der von ihm eingereichten Erklärungen und Nachweise und zur Einreichung weiterer, ursprünglich nicht geforderter Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber auch für die als Mindestbedingungen für den Beleg der Eignung geforderten Erklärungen und Nachweise Nachforderungen gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A vor.

(9) Für eine Bewerbergemeinschaft ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, dessen Vollmacht mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen ist. Die Vollmacht sowie eine ebenfalls mit dem Teilnahmeantrag einzureichende Erklärung, aus der die einzelnen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zweifelsfrei hervorgehen müssen, sind von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften müssen von allen an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindlicher Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft vor. Der Teilnahmeantrag ist in einem solchen Fall nach§ 16 Abs. 3 lit. b) VOL/A auszuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.

(10) Die Anforderungen der Bekanntmachung gelten auch für Bewerbergemeinschaften und deren Mitglieder. Die geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen für die Zuverlässigkeit (siehe oben, AbschnittIII.2.1) und für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (siehe oben, Abschnitt III.2.2)) sind von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen. Die Nachweise, Angaben und Erklärungen für die technische Leistungsfähigkeit (Abschnitt III.2.3)) müssen lediglich für mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.

(11) Im Hinblick auf eine etwaige spätere Angebotsabgabe ist bereits bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft zwingend zu berücksichtigen, dass der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bewerbergemeinschaft (später ggf. Bietergemeinschaft) für jedes der beteiligten Unternehmen eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung sein muss. Sofern einer Bewerbergemeinschaft ausschließlich mehrere Unternehmen derselben Branche (gleichartige Unternehmen) angehören, ist ein derartiger Zusammenschluss nur zulässig, sofern – objektiv – ein jedes der beteiligten Unternehmen für sich aufgrund seiner betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bewerbergemeinschaft (später Bietergemeinschaft) sie in die Lage versetzt, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewerbergemeinschaft nicht ausschließlich, sondern teilweise aus gleichartigen Unternehmen besteht.

(12) Beabsichtigt ein Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe eines Angebots, für wesentliche Hauptleistungen (Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen und Instandhaltungsleistungen an den Fahrzeugen) Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.

Diese Angaben sind nicht mit dem Teilnahmeantrag, sondern erst mit dem Angebot vorzulegen.

(13) Der Ablauf des Verfahrens wird näher in den Vergabeunterlagen geregelt. Hinsichtlich der beabsichtigten Verhandlungen über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung (vgl. oben Abschnitte II.1.5 und III.1.2) gilt folgendes:

Der Auftraggeber beabsichtigt, mit den Bewerbern über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen auf der Grundlage der derzeit in den Vertragsunterlagen enthaltenen Regelungen zur Gewährung einer Kapitaldienstgarantie durchgeführt werden. Die dortigen Regelungen stellen daher ggf. noch nicht den endgültigen Stand der diesbezüglichen Vertragsunterlagen dar.

Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot einer Kapitaldienstgarantie als Ergebnis der Verhandlungen mit den Bewerbern zurückzunehmen. In diesem Fall werden die Bewerber aufgefordert, ein Angebot ohne Inanspruchnahme einer Kapitaldienstgarantie abzugeben.

(14) Die Bieter unterliegen mit der Abgabe der Angebote den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 19 VOL/A). Die nicht berücksichtigten Bewerber/Bieter werden gemäß § 101a Abs. 1 GWB über das Ergebnis des Vergabeverfahrens informiert.

muss es heißen: 

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:

Aufgrund unserer aktuellen Erfahrungen mit der Zulassung von Neufahrzeugen und den anstehenden neuen Randbedingungen bei der Zulassung von Fahrzeugen ab Mitte 2017 wird der Inbetriebnahmetermin verschoben. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 9.12.2018, nach der Nachtpause, zu erbringen. Der Vertrag endet zum Ende des Fahrplanjahres 2030, am 14.12.2030. Die Leistungszeit beträgt demnach ca. 12 Jahre.

Die Verkehrsleistungen werden in zwei Losen vergeben. Es können Angebote sowohl auf einzelne Lose als auch auf beide Lose abgegeben werden. Die Abgabe eines einzigen Gesamtangebots über beide Lose zusammen und ein Zuschlag auf ein derartiges Angebot sind nicht zulässig. Ein Verkehrsunterunternehmen kann jedoch für beide Lose getrennt jeweils ein Angebot abgeben und dafür jeweils den Zuschlag erhalten.

Für beide Lose sind unterschiedliche Betriebsstufen vorgesehen, innerhalb derer sich Änderungen des Fahrplankonzeptes ergeben.

Los 1 umfasst in den Betriebsstufen 0 und 1 die heutigen Linien S1 Bamberg – Forchheim – Erlangen – Fürth –Nürnberg – Lauf l.d.P. – Hartmannshof und S2 Roth – Schwabach – Nürnberg – Feucht – Altdorf.

Los 2 umfasst in den Betriebsstufen 0 und 1 die heutigen Linien S3 Nürnberg – Feucht – Neumarkt und S4 Nürnberg – Ansbach – Dombühl sowie die künftige S5 Nürnberg – Allersberg .

In der Betriebsstufe 2 tauschen die Teilstrecken Nürnberg – Altdorf und Nürnberg – Neumarkt die Loszuordnung. Los 1 umfasst dann die neue S1 von Bamberg über Nürnberg nach Neumarkt und die neue S2 von Roth über Nürnberg nach Hartmannshof. Los 2 umfasst dann die S3 Nürnberg – Altdorf, die S4 Nürnberg – Dombühl und die S5 Nürnberg – Allersberg.

Beginn und Umfang der jeweiligen Betriebsstufe hängen von der Fertigstellung von Infrastrukturmaßnahmen bzw. zukünftigen Fernverkehrskonzepten ab, durch welche sich voraussichtlich während der Vertragslaufzeit eine teilweise Neukonzeptionierung des Fahrplans der zu fahrenden Linien und eine Änderung der zu erbringenden Leistungen ergeben werden. Nähere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.

Für Los 1 und Los 2 ist jeweils zwingend die Abgabe eines Angebots für eine sogenannte Eventualposition 1 „Nachtverkehr“ vorgesehen. Diese Eventualposition umfasst eine Ergänzung des Grundangebotes um zusätzliche Leistungen in den Nachtstunden. Zudem ist zwingend die Abgabe eines Angebotes für eine sogenannte Eventualposition 2 „Altdorf“ vorgesehen. Diese Eventualposition umfasst Taktverdichtungen auf der Strecke Nürnberg – Altdorf in der Nebenverkehrszeit und am Wochenende.

Eine Eventualposition ist ein „Angebotsbaustein“, deren Annahme sich der Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehält. Über die Beauftragung der Eventualposition kann auch noch während der Vertragslaufzeit entschieden werden. Nähere Einzelheiten enthalten die Vergabeunterlagen.

Die Bereitstellung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber beabsichtigt jedoch, mit den Bewerbern über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen auf der Grundlage näherer Regelungen in den Vergabeunterlagen zur Gewährung einer Kapitaldienstgarantie durchgeführt werden. Hierzu soll ein Verhandlungsgespräch mit jedem Bewerber durchgeführt werden. Im Verhandlungsgespräch erhalten diese Bewerber sodann die Möglichkeit, mit dem Auftraggeber über Modifikationen der Regelungen zur Kapitaldienstgarantie zu verhandeln. Diese stellen daher ggf. noch nicht den endgültigen Stand der Vergabeunterlagen dar. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot einer Kapitaldienstgarantie im Rahmen der vorstehend skizzierten Verhandlungen mit den Bewerbern zurückzunehmen. In diesem Fall werden die Bewerber aufgefordert, ein Angebot ohne Inanspruchnahme einer Kapitaldienstgarantie abzugeben.

Der Auftraggeber beabsichtigt, die folgenden Fahrzeuganforderungen zu stellen:

Mindestanforderungen an Zulassung und Verfügbarkeit:

— Sämtliche Fahrzeuge müssen drei Monate vor Betriebsaufnahme ausgeliefert sein, über alle Zulassungen verfügen und von der zuständigen Zulassungsbehörde abgenommen sein. Diese Zulassungs- und Abnahmedokumente sind der BEG spätestens 3 Monate vor Betriebsaufnahme auf Wunsch in Kopie vorzulegen,

— Alle Fahrzeuge müssen zur Betriebsaufnahme verfügbar und erprobt sein. Der Zeitplan mit Bestell-, Liefer- und Zulassungsterminen des Herstellers bzw. Verkäufers sowie die Planung des Probebetriebs sind für sämtliche Fahrzeuge vorzulegen.

Technische Mindestanforderungen:

— Für Los 1 sind gebrauchte Fahrzeuge ab Baujahr 2008 oder Neufahrzeuge zugelassen. Für Los 2 sind Neufahrzeuge vorzusehen,

— Im Falle des Einsatzes von Gebrauchtfahrzeugen in Los 1 ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, binnen 6 Monaten nach Betriebsaufnahme sämtliche Fahrzeuginnenräume und Außenhüllen vollständig und intensiv zu reinigen und aufzufrischen, so dass die Fahrzeuge in einem neuwertigen Zustand erscheinen. Beschädigte oder verschlissene Ausstattungsgegenstände sind aufzuarbeiten oder durch neue zu ersetzen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, Sitz- und Rückenpolster sowie Kopfstützen durch neue zu ersetzen, wenn diese älter als 12 Jahre sind. Dies gilt für alle Sitz- und Rückenpolster sowie Kopfstützen in den eingesetzten Gebrauchtfahrzeugen, die innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten nach der Betriebsaufnahme bis zum Ende des Fahrplanjahrs 2030 das vorstehend genannte Alter von 12 Jahren erreichen,

— Die Fahrzeuge müssen für eine Geschwindigkeit von 160 km/h zugelassen sein. Auf die Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) der DB Netz AG insbesondere auf der Schnellfahrstrecke (SFS) Nürnberg – Ingolstadt wird hingewiesen,

— Die nach Allersberg eingesetzten Fahrzeuge müssen über die Vertragslaufzeit mit dem von der DB Netz AG geforderten Zugsicherungssystem ausgerüstet bleiben,

— Fahrdrahtabhängige elektrische Traktion ist vorzusehen,

— Die Fahrzeuge müssen die „theoretisch erreichbaren Fahrzeiten“ (Nürnberg – Neumarkt (Oberpf): 27,4 Minuten; Neumarkt (Oberpf) – Nürnberg Hbf: 27,6 Minuten) nach Fahrzeitrechnung erreichen. Das „Anforderungsprofil für fahrdynamische Triebfahrzeugdaten“ ist ausgefüllt dem Angebot beizufügen,

— Diese Daten müssen bei DB Netz für Fahrzeitrechnungen hinterlegt sein,

— Die Kompatibilität sämtlicher Fahrzeuge muss im Zugverband sichergestellt sein (Türsteuerung, FIS-Daten, etc.).

Mindestanforderungen bezüglich Einstiegsverhältnisse und Barrierefreiheit:

— Die Fahrzeuge müssen die TSI PRM erfüllen,

— Pro 25 m Fahrzeuglänge sind mindestens 4 Türspuren vorzusehen,

— Sämtliche in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Bahnsteige müssen gemäß gültiger Normenlage bedient werden können,

— Die Fahrzeuge müssen Bahnsteige mit eine Höhe von 760 mm über SO stufenfrei bedienen können,

— Die Fahrzeuge müssen Bahnsteige mit einer Höhe von 960 mm über SO bedienen können,

— Öffnungs- und Schließzeiten der Türen sowie die Zeit zum Ein- und Ausfahren von Schiebetritten und Spaltüberbrückungen sind so zu bemessen, dass der maximal zu erwartende Fahrgastwechsel ohne Überschreitung der Regelhaltezeiten möglich ist,

— Jeder Zugteil, der von benachbarten Zugteilen während der Fahrt nicht erreichbar ist, benötigt mindestens eine auf beiden Fahrzeugseiten nutzbare rollstuhlgerechte Einstiegshilfe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 300 kg.

Dem Angebot sind bemaßte und leserliche Skizzen der Einstiegsverhältnisse beizufügen. Darin sind die jeweiligen Einstiegsverhältnisse bei Halt im geraden Gleis an 760 mm und 960 mm hohen Bahnsteigen über SO – jeweils unter Nutzung der fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe – darzustellen.

Mindestanforderungen bezüglich Fahrzeugausstattung:

— Die Fahrgasträume sind mit Ausnahme der Mehrzweckbereiche vor Zugluft zu schützen,

— Gepolsterte Sitze mit mindestens einer Armlehne an der Fenster- und Gangseite. Bei Klappsitzen sind keine Armlehnen erforderlich. Sitze, die mit Ausnahme einer klappbaren Sitzfläche den übrigen fest eingebauten Sitzen entsprechen, gelten nicht als Klappsitze,

— Klappsitze dürfen in den Einstiegen sowie in Bereichen, in denen die Breite des Durchgangs durch sitzende Personen auf lichte Maße unter 500 mm beschränkt würde, nicht vorgesehen werden,

— Sitzteiler bei Vis-à-vis-Anordnung mindestens 1 700 mm,

— Sitzteiler bei Reihenbestuhlung mindestens 800 mm,

— Reihenbestuhlung darf 50 % der fest installierten Sitzplätze nicht überschreiten,

— Die Gangbreite muss auf Höhe der Armlehnen mindestens 500 mm betragen,

— Eine 2 + 3-Bestuhlung darf erst ab einer lichten Innenraumbreite von 2 900 mm auf Höhe der Sitzflächen vorgesehen werden. Sie darf 70 % der fest installierten Sitzplätze nicht überschreiten,

— Gepäckablagen sind zumindest oberhalb aller fest eingebauten Sitze vorzusehen,

— Klimaanlage mit Auslegung nach VDV 180 oder EN 14750-1,

— Pro räumlich getrenntem Fahrgastraum (Einstiegsräume und Wagenübergänge haben i.d.S. trennende Funktion) mindestens zwei öffnungsfähige Fenster in räumlich diagonaler Anordnung,

— Pro Sitzplatz mindestens ein Kleiderhaken,

— Innenschallpegel von weniger als 72 dB (A) bei Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit und Funktion sämtlicher Hilfsbetriebe,

— In jedem Zugteil, der nicht von einem anderen Zugteil aus erreichbar ist, mindestens jedoch je angefangene 230 Sitzplätze eine barrierefreie Universaltoilette,

— Möglichkeit zu Lautsprecherdurchsagen im Fahrzeug und vom Fahrzeug bei geschlossenen Türen nach außen,

— Jedem Einstiegsbereich muss mindestens ein Mehrzweckbereich zugeordnet sein, der zur Beförderung von Kinderwagen und Fahrrädern geeignet ist. Für jeden dieser Mehrzweckbereiche ist in Summe abzüglich der Fläche für einen Durchgang mit einer Breite von 500 mm pro 50 Meter Fahrzeuglänge eine Grundfläche im Intervall von 10 bis 15 m² vorzusehen,

— Videoüberwachung in allen Fahrgasträumen ist vorzusehen,

— Abfallbehälter sind in ausreichendem Umfang vorzusehen.

Eine bemaßte Skizze mit Grund-, Auf- und Seitenriss der Fahrzeuge ist dem Angebot beizulegen. In dieser Skizze sind sämtliche Sitzteiler zu bemaßen sowie die Fläche des Mehrzweckbereichs, die Anordnung der Fenster, die Bestuhlung, die nutzbare Innenraumbreite auf Höhe der Sitzfläche, die Einrichtungen zur Fahrgastinformation und ggf. zusätzliche Ausstattungsmerkmale darzustellen.

II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung:

Beginn 9.12.2018, Abschluss 14.12.2030

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge:

19.03.2014 (12:00)

VI. 3) Zusätzliche Angaben:

(1) Um dem Gebot des § 97 Abs. 3 GWB Rechnung zu tragen, hat der Auftraggeber die S-Bahn Nürnberg in 2 Lose aufgeteilt.

Eine Fachlosvergabe erfolgt nicht, weil wirtschaftliche und technische Gründe die gemeinsame Vergabeerfordern.

(2) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)“ vom 20.11.2009 (BAnz Nr. 196a vom 29.12.2009; ber. BAnz Nr. 32 vom 26.2.2010, S. 755). Da es sich um die Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil B VOL/A handelt, kommen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) die Bestimmungen des § 8 EG, § 15 EG Abs. 1 und § 23 EG sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung.

Es handelt sich um ein freihändiges Vergabeverfahren. Die unter Abschnitt IV.1) enthaltene Bezeichnung des Verfahrens als „Verhandlungsverfahren“ ist nur erfolgt, weil das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union die Vergabebekanntmachung bei Offenlassen der Eintragung als unvollständig zurückweisen würde.

Das Verfahren wird gemäß § 3 Abs. 5 lit. h) VOL/A als freihändige Vergabe durchgeführt, da aus Sicht des Auftraggebers die ggf. zu gewährenden Konditionen einer Unterstützung des Verkehrsunternehmens bei der Finanzierung der Fahrzeugbeschaffung nicht abschließend beschrieben und insoweit daher keine hinreichend vergleichbaren Angebote erwartet werden können.

(3) Sämtliche Korrespondenz im Vergabeverfahren ist an die BEG als oben unter Abschnitt I.1.1 genannte Kontaktstelle zu richten. Diese ist alleinige Ansprechpartnerin der Bewerber/Bieter in allen das Vergabeverfahren betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Rügen nach § 107 Abs. 3 GWB.

(4) Rückfragen zu der Bekanntmachung müssen nur beantwortet werden, wenn sie unter Angabe der Auftragsbezeichnung bis spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schriftlich per Post oder per Telefax und zusätzlich per E-Mail (als word-Datei) in deutscher Sprache bei der oben genannten Kontaktstelle gestellt werden. Die Rückfrage ist kenntlich zu machen, indem der Bezug zur Bekanntmachung angegeben wird (z. B. S-Bahn Nürnberg, Bekanntmachung Ziffer VI.3 (4) Rückfragen). Im Betreff-Feld der E-Mail ist der Name des Vergabeverfahrens (hier: S-Bahn Nürnberg) anzugeben.

Außerdem müssen Rückfragen zu Inhalten von Antworten auf Rückfragen oder Rügen oder sonstigen Mitteilungen des Auftraggebers, die nach dem letzten Termin für den Eingang von Rückfragen versandt werden, von dem Auftraggeber nur beantwortet werden, wenn sie innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Antwort gestellt werden. Spätere Rückfragen können noch beantwortet werden, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Bewerber am Erhalt entsprechender Auskünfte und dem Interesse des Auftraggebers an einer Durchführung des Teilnahmewettbewerbs in der oben ersichtlichen Frist aus Sicht des Auftraggebers geboten erscheint. Eine Beantwortung gestellter Rückfragen erfolgt ausschließlich per Post, Fax oder E-Mail und für alle fristgerecht eingegangenen Bewerberfragen spätestens 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge.

Interessenten für eine Übersendung von Antworten auf eventuelle Rückfragen oder Rügen in diesem Vergabeverfahren werden aufgefordert, entsprechende Kontaktdaten (Adresse und/oder Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse) bis spätestens 24.2.2014, 12 Uhr, an die oben genannte Kontaktstelle unter Nachweis ihres Interesses zu übermitteln.

(5) Die Teilnahmeanträge müssen in einem verschlossen Umschlag bzw. Paket enthalten und von außen mit der Kurzbezeichnung – „Nicht öffnen – Teilnahmeantrag S-Bahn Nürnberg“ als solche kenntlich gemacht sein. Diese Anforderungen an die Aufschrift und die Form der Teilnahmeanträge gelten auch für die Rücknahme oder eventuelle Ergänzungen, nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen des Teilnahmeantrags bis zum Ende der Teilnahmefrist. Der Teilnahmeantrag ist bis zu dem in Abschnitt IV.3.4) genannten Termin in deutscher Sprache in folgenden Ausfertigungen zu übersenden:

— 1 Ausfertigung in Papierform (Original). Die Prüfberichte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können dabei ausschließlich auf CD-Datenträger (im pdf-Format) zur Verfügung gestellt werden,

— 2 Ausfertigungen in Papierform (Kopie). Die Prüfberichte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können dabei ausschließlich auf CD-Datenträger (im pdf-Format) zur Verfügung gestellt werden,

Erforderlichenfalls ist neben dem jeweiligen Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise, Unterlagen und Erklärungen beizulegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bewerber zu tragen. Teilnahmeanträge, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, werden nicht berücksichtigt. Die Bewerber tragen die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.

Teilnahmeanträge, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bewerber hat dies nicht zu vertreten.

(6) Der Teilnahmeantrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Dies kann zum Beispiel auf einem dem Teilnahmeantrag vorangestellten Begleitschreiben geschehen. Er ist registergeheftet entsprechend der in der Bekanntmachung unter III.2.1) bis III.2.3) vorgegebenen Reihenfolge der Angaben und Nachweise zu fertigen.

(7) Die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise müssen dem Teilnahmeantrag nicht im Original beigefügt werden, es sei denn die in der Urkunde vorhandene Erklärung ist nur im Original gültig; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Die Eigenerklärungen des Bewerbers müssen nichtzwingend unterzeichnet sein, soweit den obigen Regelungen nichts Abweichendes zu entnehmen ist. Notarielle Beglaubigungen oder eidesstattliche Versicherungen sind nicht erforderlich, wenn diese nicht ausdrücklich gefordert werden.

(8) Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige, fehlende oder sonst nicht den formalen Vorgaben entsprechende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bewerber nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht jedoch nicht. Insbesondere kann der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung solche Teilnahmeanträge vom Vergabeverfahren ausschließen. Teilnahmeanträge, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden gemäß § 16 Abs.3 lit. a) VOL/A nicht zum weiteren Vergabeverfahren zugelassen. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung des Bewerbers, kann er den Bewerber zur Erläuterung der von ihm eingereichten Erklärungen und Nachweise und zur Einreichung weiterer, ursprünglich nicht geforderter Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber auch für die als Mindestbedingungen für den Beleg der Eignung geforderten Erklärungen und Nachweise Nachforderungen gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A vor.

(9) Für eine Bewerbergemeinschaft ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, dessen Vollmacht mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen ist. Die Vollmacht sowie eine ebenfalls mit dem Teilnahmeantrag einzureichende Erklärung, aus der die einzelnen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zweifelsfrei hervorgehen müssen, sind von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften müssen von allen an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindlicher Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft vor. Der Teilnahmeantrag ist in einem solchen Fall nach§ 16 Abs. 3 lit. b) VOL/A auszuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.

(10) Die Anforderungen der Bekanntmachung gelten auch für Bewerbergemeinschaften und deren Mitglieder. Die geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen für die Zuverlässigkeit (siehe oben, AbschnittIII.2.1) und für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (siehe oben, Abschnitt III.2.2)) sind von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen. Die Nachweise, Angaben und Erklärungen für die technische Leistungsfähigkeit (Abschnitt III.2.3)) müssen lediglich für mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.

(11) Im Hinblick auf eine etwaige spätere Angebotsabgabe ist bereits bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft zwingend zu berücksichtigen, dass der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bewerbergemeinschaft (später ggf. Bietergemeinschaft) für jedes der beteiligten Unternehmen eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung sein muss. Sofern einer Bewerbergemeinschaft ausschließlich mehrere Unternehmen derselben Branche (gleichartige Unternehmen) angehören, ist ein derartiger Zusammenschluss nur zulässig, sofern – objektiv – ein jedes der beteiligten Unternehmen für sich aufgrund seiner betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bewerbergemeinschaft (später Bietergemeinschaft) sie in die Lage versetzt, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewerbergemeinschaft nicht ausschließlich, sondern teilweise aus gleichartigen Unternehmen besteht.

(12) Beabsichtigt ein Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe eines Angebots, für wesentliche Hauptleistungen (Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen und Instandhaltungsleistungen an den Fahrzeugen) Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.

Diese Angaben sind nicht mit dem Teilnahmeantrag, sondern erst mit dem Angebot vorzulegen.

(13) Der Ablauf des Verfahrens wird näher in den Vergabeunterlagen geregelt. Hinsichtlich der beabsichtigten Verhandlungen über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung (vgl. oben Abschnitte II.1.5 und III.1.2) gilt folgendes:

Der Auftraggeber beabsichtigt, mit den Bewerbern über die Gewährung einer Unterstützung des künftigen Auftragnehmers bei der Fahrzeugfinanzierung zu verhandeln. Diese Verhandlungen sollen auf der Grundlage der derzeit in den Vertragsunterlagen enthaltenen Regelungen zur Gewährung einer Kapitaldienstgarantie durchgeführt werden. Die dortigen Regelungen stellen daher ggf. noch nicht den endgültigen Stand der diesbezüglichen Vertragsunterlagen dar.

Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot einer Kapitaldienstgarantie als Ergebnis der Verhandlungen mit den Bewerbern zurückzunehmen. In diesem Fall werden die Bewerber aufgefordert, ein Angebot ohne Inanspruchnahme einer Kapitaldienstgarantie abzugeben.

(14) Die Bieter unterliegen mit der Abgabe der Angebote den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 19 VOL/A). Die nicht berücksichtigten Bewerber/Bieter werden gemäß § 101a Abs. 1 GWB über das Ergebnis des Vergabeverfahrens informiert.