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Dienstleistungen - 422904-2020

09/09/2020    S175

Deutschland-Potsdam: Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen

2020/S 175-422904

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKDJ0C/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Etablierung eines kooperativen-interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens mit anschließender Empfehlung einer Therapieoption „RückenSPEZIAL“ für Versicherte der AOK Nordost gem. § 140 a SGB in MV

Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-09-04-NO-KRA-MV
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
85140000 Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Etablierung eines kooperativen – interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens bzw. Diagnostikverfahrens bei Chronifizierung mit anschließender Empfehlung einer Therapieoption und einer – gegebenenfalls – indizierten interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie (IMST) – RückenSPEZIAL – Ihr Plus zur Therapieentscheidung – in Mecklenburg-Vorpommern (MV).

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE DEUTSCHLAND
Hauptort der Ausführung:

Die Leistung ist jeweils in den Bundesländern: Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen.

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die AOK Nordost plant den Abschluss von Verträgen nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung von Versicherten zur Etablierung eines kooperativen – interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens mit anschließender Empfehlung einer Therapieoption und einer – gegebenenfalls – indizierten interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie (IMST). Patienten mit bevorstehender ambulanter oder stationärer Bandscheiben- oder Wirbelsäulenoperation wird durch ein interdisziplinäres Zweitmeinungsverfahren bzw. den Patienten mit chronifizierungsgefährdetem/chronischem Rückenschmerz durch ein Diagnostikverfahren bei Chronifizierung (nachfolgend: Diagnostikverfahren) die nötige Sicherheit und das Vertrauen bei ihren nachfolgenden gesundheitlichen Therapieentscheidungen gegeben. Gegenstand dieses Vertrages ist, neben der Durchführung eines interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens zur Bestätigung/zum Ausschluss einer bevorstehenden Bandscheiben- oder Wirbelsäulenoperation, die Leistungssektoren-/Fachgruppen- und Fachdisziplinen übergreifende, an evidenzbasierten Leitlinien orientierte Behandlung und Versorgung von Rückenschmerzpatienten im Rahmen eines strukturierten und spezialisierten Versorgungsprogramms.

Versicherten, die vor einer Bandscheiben- oder Wirbelsäulenoperation stehen, wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens – sofern durch den akut behandelnden Arzt eine entsprechende Verordnung/Überweisung vorliegt – sowie, bei besonderem Behandlungsbedarf, die Teilnahme an einer anschließenden ambulanten Interdisziplinären Multimodalen Schmerztherapie eröffnet.

Versicherte mit chronifizierungsgefährdetem bzw. chronischen Rückenschmerz erhalten die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines interdisziplinären Diagnostikverfahrens sowie, bei besonderem Behandlungsbedarf, einer anschließenden ambulanten Interdisziplinären Multimodalen Schmerztherapie.

Die Gesamtverantwortung für die Erbringung der vereinbarten Vertragsinhalte ist durch den Auftragnehmer gemäß § 140a Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 oder 2 SGB V als Vertragspartner (zugelassene – ermächtigte Ärzte sowie Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren/MVZ, Krankenhäuser, Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen, Leistungserbringer von Heilmitteln oder Managementgesellschaften) sicherzustellen. Dieser schließt im Bedarfsfall dazu mit den zugelassenen Leistungserbringern („den Kooperationspartnern“ – die in Anlage 3 genannten kooperierenden Leistungserbringern) im Bereich der besonderen Versorgung Kooperationsverträge ab.

Das ungefähre Auftragsvolumen wird für die Region Mecklenburg-Vorpommern auf 139 Fälle im Rahmen der Zweitmeinung und auf 56 Fälle der Chronifizierung geschätzt.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 15/10/2020
Ende: 14/10/2024
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

1) Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:

Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bewerbers (nicht älter als 12 Monate vom Tag der Bekanntmachung gerechnet). Bei Firmensitz außerhalb Deutschlands ist der Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.

2) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich des Nachweises einer aktuell bestehenden und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall gegen Personenschäden (3 000 000 EUR); Sachschäden (3 000 000 EUR) und Vermögensschäden (100 000 EUR).

Ersatzweise kann erklärt werden, dass unverzüglich nach Eignung eine Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe der geforderten Mindestdeckungssumme und in der geforderten Ausgestaltung abgeschlossen und der AOK Nordost durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen wird.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Nachfolgendes ist anzugeben:

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des interessierten Unternehmens, Name/n der vertretungsberechtigten Person/en:

Sowie

1. Erklärung des Bewerbers, dass die folgenden Leistungserbringer (angestellte und/oder kooperierende) bei der Leistungserbringung für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Aufgaben in der ambulanten interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie (IMST) an seinem Standort tätig und vertraglich eingebunden werden:

— Fachärzte/-ärztinnen zur Behandlung von Schmerzerkrankungen des Bewegungssystems;

— ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten/-innen;

— Physiotherapeuten/innen.

Die Krankenkassen können die Verträge nach § 140 a Abs. 1 SGB V nur mit den in § 140a Abs. 3 SGB V aufgeführten Vertragspartnern schließen. Für den Fall, dass einzelne Vertragspartner in diesem Vertrag die Zulassungen nicht selber vorhalten, sind die notwendigen zugelassenen Professionen über Kooperationsvereinbarungen in den Vertrag einzubinden. Der Zulassungsstatus ergibt sich für Ärzte aus § 95 SGB V, für Psychotherapeuten (ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut) aus § 95 SGB V und für Physiotherapeuten und Ergotherapeuten aus § 124 SGB V.

Hierfür werden mindestens

— ein/eine Facharzt/-ärztin zur Behandlung von Schmerzerkrankungen des Bewegungssystems:

Vollständiger Name, Adresse Leistungsbereich und genaue Bezeichnung der zur Erfüllung durch den Facharzt/-ärztin vorgesehenen Aufgaben

— ein/eine ärztlicher/e oder psychologische/r Psychotherapeut/-in:

Vollständiger Name, Adresse Leistungsbereich und genaue Bezeichnung der zur Erfüllung durch den/die ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten/-innen vorgesehenen Aufgabe.

— ein/eine Physiotherapeut/-in:

Vollständiger Name, Adresse Leistungsbereich und genaue Bezeichnung der zur Erfüllung durch die Physiotherapeuten/-innen vorgesehenen Aufgaben benannt.

Hinweis der AOK Nordost:

Für weitere Leistungserbringer (Fachärzte/-ärztinnen, ärztliche oder psychologisch Psychotherapeuten/-innen, Physiotherapeuten/-innen) je ein Beiblatt verwenden und eindeutig nummerieren!

2. Erklärung des Bewerbers, dass die apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen an seinem Standort erfüllt werden:

Das Zweitmeinungsverfahren (Z) oder Diagnostikverfahren bei Chronifizierung (C) und die ambulante IMST erfolgen an einem barrierefreien Standort durch den dort ansässigen Auftragnehmer, der in Anlehnung an den Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) für die ambulante muskuloskeletale Rehabilitation sowohl die räumlichen Voraussetzungen erfüllt als auch über die entsprechende apparative Ausstattung verfügt. Das Assessment ist standortfest – an einem Tag – durch das multiprofessionelle Diagnostikteam (Facharzt, Psychotherapeut, Physiotherapeut) sicherzustellen. Die standortfeste Durchführung der IMST ist gleichfalls durch das Assessment durchführende Expertenteam sicherzustellen.

3. Erklärung und Nachweis des Bewerbers, dass er zur Durchführung des interdisziplinären Zweitmeinungsverfahrens/Diagnostikverfahrens (Z und C) sowie der interdisziplinären Therapieformen an seinem Standort sicherstellt, dass die Leistungserbringer, die im Rahmen dieses Vertrages tätig werden, die nachfolgenden fachlichen/persönlichen Voraussetzungen erfüllen:

Ärzte:

— Facharzt mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in Diagnostik und Behandlung von Schmerzerkrankungen des Bewegungssystems, z. B. Orthopädie, PRM, Anästhesiologie und

— Zusatzqualifikation/Zusatzbezeichnungen: Manuelle Medizin/Chirotherapie, Schmerzmedizin und

— mindestens 1 Jahr interdisziplinäre Teamarbeit bei Patienten mit Schmerzerkrankungen des Bewegungssystems (Schmerzklinik, Rehaklinik mit entsprechendem Profil, Tagesklinik) und

— ein Nachweis der Qualifikation zur Beratung über und die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (aktueller Nachweis zur Fortbildung „Anwendung des ICF“, vgl. Rehabilitations-Richtlinie des G-BA § 11).

Psychotherapeuten (ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten):

— Psychologischer Psychotherapeut, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Psychosomatik (vormals Psychotherapeutische Medizin) mit Zusatzbezeichnung: Psychologischer Schmerztherapeut und

— mindestens sechsmonatige psychodiagnostische und psychotherapeutische Tätigkeit in der interdisziplinären Schmerztherapie (Schmerzklinik, Rehaklinik mit entsprechendem Profil, Tagesklinik) und

Nachweis über die begonnene Fort-/Weiterbildung in der Schmerzpsychotherapie nach DGPSF/DGSS/DGS/DMKG oder

Nachweis über den Besitz des Zertifikats „Spezielle Schmerzpsychotherapie“ nach DGPSF/DGSS/DGS/DMKG.

Physiotherapeuten:

— Physiotherapeut oder Krankengymnast mit Zusatzqualifikation: Manuelle Therapie und

— mindestens 2 Jahre Tätigkeit mit Behandlung von Erkrankungen des Bewegungssystems im Team (Krankenhaus – Orthopädie, Neurologie, Schmerzklinik, orthopädische/neurologische Rehaklinik, ambulante Komplexbehandlung).

Der Nachweis der Eignung aller unter 1. genannten Leistungserbringer wird durch Vorlage von Approbationsurkunden/Zulassungsbescheiden, Zeugnissen, Verträgen, Zertifikaten/Urkunden, Teilnahmebescheinigungen/-nachweisen einschließlich behördlicher sowie sonstiger Zulassungen/Qualifikationsnachweise (Unterlagen in Kopie) im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

4. Erklärung des Bewerbers, dass die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abrechnung gem. § 295 Abs. 1b oder § 301 (ambulant/stationär) SGB V vorhanden sind und umgesetzt werden.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 29/09/2023
Ortszeit: 09:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 14/10/2024
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 04/09/2020
Ortszeit: 16:00

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
VI.3)Zusätzliche Angaben:

1) Frühester Vertragsbeginn ist der 15.10.2020,

2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Interessierte Unternehmen können nachdem sie alle Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung bei der AOK Nordost eingereicht haben, bei der AOK Nordost den Vertrag anfordern; (E-Mail-Adresse: RueckenSPEZIAL@nordost.aok.de). Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann den Vertrag abschließen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren,

3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 29.9.2023 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (der Vertragsabschluss erfolgt 2 Wochen nach Angebotsabgabe) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt,

4) Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.

Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.

Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB)verbunden.

Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDJ0C

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.

„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…“

§ 135 GWB Unwirksamkeit.

„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1. gegen § 134 verstoßen hat…“

§ 160 GWB Einleitung, Antrag.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis

Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.

„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/09/2020