Die Stadt Völklingen beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr an die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH (Hohenzollernstraße 10, 66333 Völklingen, E-Mail: thorsten.gundacker@swvk.de, Tel.: +49 6898 150-102, Fax: +49 6898 150-450) zu vergeben.
Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Völklingen. Dazu gehören Linien im Busverkehr im Gebiet der Stadt Völklingen und abgehende Linien im Gebiet des benachbarten Aufgabenträgers Landkreis Saarlouis. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. § 8 PBefG unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Bedienform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 42 PBefG). Gegenstand des ÖDA sind die Erbringung der Beförderungsleistung im Busverkehr und mit flexiblen, alternativen Bedienungsformen (AST). Der beabsichtigte ÖDA verpflichtet den Betreiber zu umfangreichen und langfristig nutzbaren Investitionen, insbesondere in die Ladeinfrastruktur für E-Busse. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach auf ca. 1,1 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr zzgl. der flexiblen Bedienungsformen.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.2) beschrieben.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die Stadt Völklingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Völklingen übt über die Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Völklingen betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der Völklinger Verkehrsbetriebe GmbH besteht nicht.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Saarlands (66119 Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 17, Tel.: +49 681 501-4994, Fax.: +49 681 501-3506) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) B. verwiesen.