Services - 425252-2022

03/08/2022    S148

Deutschland-Bamberg: Öffentlicher Verkehr (Straße)

2022/S 148-425252

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Bamberg
Postanschrift: Ludwigstraße 23
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Jochen Strauß
E-Mail: oepnv@lra-ba.bayern.de
Telefon: +49 95185174
Fax: +49 951858174
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-bamberg.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 1-6 des Landkreises Bamberg

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Hauptort der Ausführung:

Landkreis Bamberg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Landkreis Bamberg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linienbündel 1-6. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien:

Linienbündel 1 ("Nordost")

942* Bamberg - Kemmern - Ebing - Rattelsdorf

960* Bamberg - Scheßlitz

961* Bamberg - Memmelsdorf - Merkendorf - Drosendorf

962* Bamberg - Memmelsdorf - Schammelsdorf - Drosendorf

963 Schülerverkehr Scheßlitz

964* Bamberg - Scheßlitz - Hollfeld Gesamtschule

965 Drosendorf - Scheßlitz - Gräfenhäusling

966 Windischletten - Scheßlitz - Stadelhofen

967 Starkenschwind - Scheßlitz - Königsfeld

968 Hallstadt - Gundelsheim - Memmelsdorf

Linienbündel 2 ("Ost")

970* Bamberg - Litzendorf - Tiefenellern/Schammelsdorf/Geisfeld

971 Bamberg - Heiligenstadt - Hollfeld

972 Litzendorf - Hollfeld Gesamtschule

973 Scheßlitz - Pödeldorf - Tiefenellern

974 Hirschaid - Geisfeld - Herzogenreuth

975 Ebermannstadt - Heilgenstadt - Aufseß - Hollfeld

976 Strullendorf - Geisfeld - Heiligenstadt i. Ofr.

985 Hirschaid - Buttenheim - Tiefenhöchstadt

990 Bamberg - Stegaurach - Mühlendorf

Linienbündel 3 ("Süd"):

980 Bamberg - Frensdorf - Hirschaid

981 Bamberg - Frensdorf - Höchstadt (Aisch)

982 Hirschaid - Höchstadt

984 Wind - Zentbechhofen - Hirschaid

986 Röbersdorf - Hirschaid - Frankendorf

987 Steigerwaldexpress Bamberg/Hirschaid - Frensdorf - Ebrach/Schlüsselfeld

Linienbündel 4 ("West"):

983 Walsdorf - Hirschaid

991 Bamberg - Burgebrach - Schlüsselfeld

992 Bamberg - Burgebrach - Ebrach

993 Bamberg - Burgebrach - Rauhenebrach

994 Bamberg - Stegaurach - Schönbrunn

995 Schlüsselfeld - Ebrach

996 Neugrub - Ebrach

997 Aschbach - Treppendorf - Burgebrach

998 Stegaurach - Ebrach

999 Wiesentheid - Ebrach

Linienbündel 5 ("Nordwest"):

950* Bamberg - Bischberg - Priesendorf

951* Bamberg - Bischberg - Trunstadt

952* Bamberg - Hallstadt - Ebelsbach - Eltmann

953 Oberhaid - Scheßlitz

954 Staffelbach - Bischberg - Laubanger

Linienbündel 6 ("Nord"):

940* Bamberg - Hallstadt Ost

941* Bamberg - Breitengüßbach - Rattelsdorf - Itzgrund

943 Zapfendorf - Scheßlitz

944 Baunach - Ebern

945 Breitengüßbach - Scheßlitz

946 Breitengüßbach - Baunach - Gerach

947 Hallstadt - Breitengüßbach - Mürsbach

Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG).

Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2024
Laufzeit in Monaten: 120

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende aller Linien ist voraussichtlich am 31.7.2034.

B) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel eine selbständige Gesamtleistung darstellt.

C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbeforderungsleistungen-im-landkreis-bamberg

Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

D) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV: Auf den oben (II.2.4) genannten und mit * versehenen grenzüberschreitenden Linien erstreckt sich das Verfahren auf die Verkehrsleistungen auf der jeweiligen gesamten Linie, wobei beabsichtigt ist, dass der Landkreis Bamberg im eigenen Namen einen ÖDA vergibt über die Verkehrsleistungen auf seinem Gebiet und über die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Bamberg ein Subunternehmervertrag mit der Stadtwerke Bamberg Verkehrs und Park GmbH vergeben wird. Unabhängig davon haben sich etwaige eigenwirtschaftliche Anträge auf die gesamte Leistung eines Bündels zu beziehen.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
29/07/2022