Der Landkreis Nürnberger Land beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste
in dem Linienbündel 7 (ehemals LB 6 und 7) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind
folgende Verkehrsleistungen des neuen Linienbündels 7 Hersbruck Regional Ost erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Das Linienbündel 7 (Hersbruck Regional Ost) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
VGN-Linie 334,
VGN-Linie 336,
VGN-Linie 337,
VGN-Linie 440 und
VGN-Linie 446.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 321.000 Linienkilometer im Festverkehr sowie max. 34.000 Bedarfskilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich als Anlage des Ergänzungsdokuments.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, der als Übergang hin zu einem langlaufenden Vertrag ab 08.12.2024 dient, beträgt 464 Tage. Die Laufwege der Linie sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis Nürnberg-Land als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind die üblichen Zu- und Abbestellungsregelungen vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Verstärkerfahrten beinhalten. Änderungen vor der Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr.1370/2007 veröffentlicht.
Der Landkreis Nürnberger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12
Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.