Ein Nachprüfungsantrag bei der Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 16 Absatz 2 NTVergG bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Sollten Sie von der Möglichkeit einer Ortsbesichtigung Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an:
Andreas Göbel
Tel:0163 763 43 80
vertretungsweise
Andreas Beerbom
Tel.: 0163 763 2792
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ortsbesichtigungen im laufenden Betrieb, ein Störfaktor sein können und aus diesen Gründen nicht unbegrenzt Zeit dafür zur Verfügung steht. Daher melden Sie sich bitte rechtzeitig für eine Ortsbesichtigung bei obigem Kontakt an.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5XY14EADYMZ