I. Ablauf des Verfahrens:
1. Die vorliegende EU-Bekanntmachung betrifft einen Aufruf zur Interessensbekundung gemäß § 36 Abs. 4 SektVO. Interessierte Unternehmen werden gebeten, ihre Interessensbekundung an die unter Ziff. I.1) dieser Bekanntmachung genannte Kontaktstelle schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln, unter Angabe der Bezeichnung des Auftrags gemäß Ziff. II.1.1) dieser Bekanntmachung und eines Kontakts, an den die Aufforderung zur Interessensbestätigung gerichtet werden soll. Die Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Antrags zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung ist noch nicht erforderlich. Die Interessensbekundung ist bis zum Ablauf der Frist in Ziff. IV.2.2) dieser Bekanntmachung einzureichen.
2. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 36 Abs. 4 SektVO). Die SWEG fordert nur die Unternehmen, die sich mit den auftragsgegenständlichen Leistungen gewerbsmäßig befassen und die form- und fristgerecht ihr Interesse am Auftrag bekundet haben, zur Abgabe eines Teilnahmeantrags (Interessensbestätigung) auf. Sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme berechtigt. Die SWEG teilt in der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Anforderungen an die Interessensbestätigung und die weiteren Informationen gemäß § 42 Abs. 3 SektVO mit. Die SWEG stellt mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung die erforderlichen Dokumente elektronisch zur Verfügung bzw. gibt eine Internetadresse an, unter der die elektronischen Dokumente abgerufen werden können.
3. Nach Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge (Interessensbestätigungen) fordert die SWEG die gemäß den Regeln und Kriterien nach Ziff. III.1.4) am besten geeigneten (derzeit geplant: 3) Bewerber zur Abgabe von verbindlichen Erstangeboten auf. Die SWEG behält sich gemäß § 15 Abs. 4 SektVO vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
II. Ergänzende Hinweise:
1. Auf die Möglichkeit, sich im Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) gemäß § 47 SektVO zur Erfüllung des Auftrages der Fähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, wird hingewiesen. In diesem Fall sind für das andere Unternehmen im Teilnahmeantrag die Angaben und Nachweise gemäß Ziffer III.1.1) dieser Bekanntmachung zu machen und die Angaben und Nachweise in Ziffer III.1.2) und III.1.3) dieser Bekanntmachung, soweit die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch genommen werden. Zudem ist mit dem Teilnahmeantrag eine Verpflichtungserklärung des Unternehmens beizufügen, dass dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden. Wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Unternehmens in Anspruch genommen, muss die Verpflichtungserklärung zudem die Erklärung über die gemeinsame Haftung des anderen Unternehmens mit dem Bewerber für die Auftragsausführung im Umfang der in Anspruch genommenen Leistungsfähigkeit enthalten; diese Haftung darf nicht beschränkt sein.
2. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistung und haben in den Teilnahmeanträgen (Interessensbekundungen) sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und den Vertrag zu bezeichnen. Bietergemeinschaften müssen für jedes Mitglied die Angaben und Nachweise gemäß Ziffer III.1.1) dieser Bekanntmachung vorlegen, die Angaben und Nachweise in Ziffer III.1.2) und III.1.3) jedoch nur für das Mitglied, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich beruft.
Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann eine wettbewerbswidrige Abrede (§ 1 GWB) darstellen mit der Folge, dass die Bietergemeinschaft gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die Bietergemeinschaft muss daher von sich aus im Teilnahmeantrag die Gründe darstellen, die ihre Bildung aus ökonomisch zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Erwägungen rechtfertigt.