Der Auftraggeber behält sich gemäß § 63 VgV die Aufhebung des Vergabeverfahrens vor,
- wenn keine Teilnahmeanträge eingegangen sind, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen,
- wenn weniger als drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können,
- wenn keine Angebote eingegangen sind, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen,
- wenn nur unannehmbare Angebote eingegangen sind,
- wenn weniger als drei Angebote eingegangen sind,
- bei Aufgabe der Beschaffungsabsicht,
- bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse,
- bei rechtskräftiger Versagung zugeteilter oder beantragter Fördermittel vor Ende des Vergabeverfahrens,
- bei anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere Wegfall der Förderfähigkeit.
Weitere Informationen zu Bewerbergemeinschaften:
Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften sind im Rahmen des kartellrechtlich Erlaubten zugelassen und stehen in diesem Verfahren den Einzelbewerbern bzw. -bietern gleich. Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften haben sich durch eine von allen Mitgliedern der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft abzugebenden Erklärung zu folgenden Punkten zu erklären:
• Benennung eines bevollmächtigten und alleinvertretungsberechtigten Vertreters der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft
• Aufgabenteilung innerhalb der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft
• Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (GbR) für den Auftragsfall
• Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im gesamten Vergabeverfahren
• Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bzw. späteren Bietergemeinschaft für die Auftragsdurchführung
Der Bewerber bzw. Bieter hat sich zu ihm bekannten Beteiligungsverhältnissen an anderen Bieter oder Bewerbern zu erklären.
Im Falle einer Eignungsleihe muss der Bewerber vorlegen:
• Art und Umfang der durch den Nachunternehmer auszuführenden Leistungen sowie Namen, gesetzlicher Vertreter und Kontaktdaten.
• Nachweise, dass auf diese kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB zutrifft.
• Nachweis, dass dem Bewerber die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Stützt der Bewerber sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen haftet der Bewerber gemeinsam mit dem Unternehmen, auf das er sich stützt, für die Auftragsausführung im Umfang der Eignungsleihe, § 47 Abs. 3 VgV.
Die Haftungserklärung ist gemeinsam mit dem Angebot vorzulegen.
Ein Nachunternehmer kann nur dann für mehrere Bewerber tätig sein, wenn sichergestellt ist, dass durch die Mehrfachbeteiligung des Nachunternehmers keine Einschränkung des Wettbewerbs erfolgt.
Der Nachunternehmer hat dies gegenüber dem Auftraggeber zu versichern. Die Versicherung ist im Fall der Eignungsleihe mit dem Angebot vorzulegen.