Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen. Mit demTeilnahmeantrag sind folgende formlose, unterschriebene Eigenerklärungen vorzulegen, aus denen hervorgeht,dass:
— keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vorliegt, das die beruflicheZuverlässigkeit des EVU infrage stellt,
— keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) vorliegt,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)bzw. vergleichbare eisenbahnrechtliche Vorschriften des Herkunftslandes des Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) oder der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen,
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Umwelt schützende Vorschriften vorliegen,
— das EVU seinen sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten nachgekommen ist.
Alle EVU mit mittelbarem oder unmittelbarem kommunalen Anteilseigner haben darüber hinaus darzulegen, dass die Abgabe des Angebotes im Einklang mit den die wirtschaftliche Betätigung der Kommune regelnden Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts steht. Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen, dass die Kommune die Abgabe des Angebotes nicht hätte verhindern müssen (im Fall der kommunalen Mehrheitsbeteiligung) bzw. die weitere Beteiligung an dem EVU mit dem Kommunalwirtschaftsrecht zu vereinbaren ist (im Fall der kommunalen Minderheitsbeteiligung). In Abhängigkeit des jeweils für das oder die EVU maßgeblichen Gemeinwirtschaftsrechts kann dies unter Umständen die Vorlage weiterer Nachweise erfordern. Bietergemeinschaften müssen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt (z. B. durch Angabe der Gründe, die zur Bildung der Bietergemeinschaft geführt haben) und dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen wurden.