Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Es handelt sich um die Änderung eines öffentlichen Auftrages, die gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist. Der Auftragnehmer wurde originär mit der Erbringung aller Rohbauarbeiten zur Errichtung des künftigen unterirdischen Hauptbahnhofes Stuttgart beauftragt, die sich im Wesentlichen durch die Herstellung der Gründung, des Trogbauwerks und des Schalendachs (Bahnhofshalle) sowie die der Tunnelzuleitungsstrecken von bzw. zu den Nachbarlosen (Nord- und Südkopf) definieren. Die konstruktiven Anforderungen bestimmen sich dabei am Haupttragwerk der Bahnhofshalle, das aus insgesamt 28 geometrisch frei geformten, sich oberhalb des Geländes öffnenden kelchförmigen Stützen besteht, die ihrerseits monolithisch mit den Bahnsteigen verbunden sind und vorrangig der Lastabtragung dienen.
Aufgrund von erst im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung vollständig erkennbaren Eigenschaften des Baugrundes sowie der Besonderheiten der Konstruktion der Kelchstützen an allen maßgebenden Stellen sind in Ansehung der zusätzlich auftretenden hohen Lasten/Belastungen Leistungen erforderlich geworden, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Vergabeunterlagen waren. Die im Vergleich zu dem Bauentwurf zusätzlich zu berücksichtigenden, statisch relevanten Interaktionen und ihre vielzähligen Ausstrahlungen auf das eingebettete, fugenlose Ingenieurbauwerk sowie auf die Zuleitungstunnel erforderten Planungsanpassungen, die sich unmittelbar in unterschiedlicher Hinsicht auf die auszuführenden Leistungen, vorrangig bezogen auf die Art und den Umfang der Bewehrung für die Bodenplatten und alle Bestandteile der Kelchstützen, auswirkten.
Der mit dem Auftragnehmer geschlossene Vertrag war somit gesamthaft an die geänderten Randbedingungen anzupassen. Diese Anpassung lässt den Gesamtcharakter des ursprünglich erteilten Auftrages und damit die vom Auftragnehmer umzusetzenden Leistungen unverändert. Die vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers zur Herstellung des künftigen Stuttgarter Hauptbahnhofes orientieren sich weiterhin an den ihm im Jahre 2012 beauftragten Leistungen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers, wäre nicht nur mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, sondern infolge der dadurch zusätzlich zu den ohnehin seine unverändert zu erbringenden Leistungen kennzeichnenden umfangreichen und komplexen Schnittstellen entstehenden weiteren Schnittstellen nur noch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand beherrsch- und steuerbar. Die erheblichen Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus, dass die zusätzlich und geändert erforderlich gewordenen Leistungen in Abweichung zu dem ursprünglich vorgesehenen Bauentwurf aufgrund von in der Vergangenheit aufgetretenen diversen Verzögerungen im Baufortschritt zwingend durch den mit den Rohbauleistungen beauftragten Auftragnehmer erbracht werden müssen. Die dementsprechend sowohl auf der Planungs- als auch auf der Ausführungsebene gebotenen Modifikationen der beauftragten, jedoch durch die ungünstigeren Interaktionseigenschaften weiter notwendigen Leistungen, konnten unter Berücksichtigung der aktuell validierten Ausführungsfristen nur im Wege einer Fortschreibung des bestehenden Bauvertrages wirtschaftlich gesichert werden.
Eine Beauftragung eines anderen Auftragnehmers hätte zu unauflöslichen Leistungskonflikten und damit zu erheblichen Nachteilen auf Seiten des Auftraggebers geführt, da dadurch die erforderliche Koordination und Steuerung der hochverdichteten einzelnen Leistungsvorgänge sowie die für die Folgegewerke einzuhaltenden Termine nicht gewährleitet werden konnte. Insbesondere wurde das hieraus resultierende Risiko der Nichteinhaltung des entsprechend der Gesamtprojektierung einzuhaltenden Fertigstellungstermins ebenso hoch bewertet, wie die damit einhergehenden Mehrkosten der Planung und Bauausführung sowie der übergeordneten Folgekosten bei verspäteter Projektrealisierung.