Die folgenden genannten Anforderungen müssen im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch die Bewerbergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft wird die Bewerbergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.
a) Benennung von mindestens einer Referenz aus den letzten 5 Jahren (maßgeblich für die Berechnung ist der Tag, an dem die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge endet) zu mit dem ausgeschriebenen Auftrag hinsichtlich Art und Umfang vergleichbaren Leistungen (Lieferung, Aufstellung, Vermietung bzw. Leasing, Wartung sowie servicebezogene Leistungen bezüglich Druckern und Multifunktionsgeräten. Alle Leistungen müssen in einer Referenz erbracht worden sein).
Die Erklärung zu den Referenzen muss nach näherer Maßgabe des Formblatts „Erklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“ (TNW 06) folgende Angaben enthalten:
- Referenzauftraggeber
- Bezeichnung des Referenzauftrags;
- Beschreibung der erbrachten Leistungen;
- Ausführungszeitraum;
- Auftragsvolumen netto;
- Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer);
- Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) eines Ansprechpartners beim Auftraggeber.
Anhand der Beschreibungen / Angaben des Bewerbers muss es für den Auftraggeber möglich sein nachzuvollziehen, inwieweit es sich um eine vergleichbare Leistung handelt.
Lediglich auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers, also noch nicht mit dem Teilnahmeantrag, sind zu den benannten Referenzen schriftliche Bestätigungen des jeweiligen Referenzauftraggebers vorzulegen, dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht wurden.
b) Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter in dem Bereich, in dem vergleichbare Dienstleistungen erbracht wurden, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die benannte Anzahl der Mitarbeiter tatsächlich in dem Unternehmen angestellt ist.