Nebenangebote sind nach folgender Maßgabe zugelassen:
Anstelle eines Neufahrzeugs kann auch ein Vorführfahrzeug angeboten werden, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
— das Fahrzeug muss neuwertig und überholt sein und der Hersteller muss Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leisten,
— das Fahrzeug muss die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vollständig erfüllen,
— das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt der Übergabe nicht älter als 18 Monate sein,
— die bisherige Laufleistung des Fahrzeuges darf nicht mehr als 20 000 km betragen,
— sofern das Fahrzeug einen Nebenantrieb besitzt (z. B. bei Drehleitern), darf die Betriebsstundenzahl (bezogen auf den Nebenantrieb) maximal 200 Stunden betragen,
— die Bereifung und die Lackierung müssen neuwertig sein,
— die Batterien dürfen – wie bei Neufahrzeugen – nicht älter als ein halbes Jahr sein,
— für das Fahrzeug ist eine Abnahmeprüfung nach DIN EN 1846-2 durchzuführen,
— in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 darf lediglich die Hersteller-/Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein.
Es ist auch explizit zulässig, dass ein Bieter ein Fahrzeug nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses neu baut und im Anschluss zunächst als Vorführfahrzeug nutzt bevor es an den Auftraggeber übergeben wird. Die obigen Vorgaben für Vorführfahrzeuge sind auch in diesem Fall einzuhalten.
Ansonsten sind Nebenangebote nur dort zulässig, wo im Leistungsverzeichnis entsprechend darauf hingewiesen wird („optional“ bzw. „alternativ“ gekennzeichnete Positionen).