Unbedenklichkeitsbescheinigungen (erforderlichenfalls zzgl. deutscher Übersetzung) des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 PBZugV);
Oder:
Eidesstattliche Erklärung des Bieters über seine finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 Absatz 1 PBZugV. Die Eidesstattliche Versicherung muss vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgegeben werden (vgl. § 48 Absatz 6 VgV), wobei der Stichtag dieser Erklärung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf. In Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen in diesem Fall eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der förmlichen Erklärung aus.
Zudem erklärt der Bieter mit Angebotsabgabe
a) dass ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um die gegebenenfalls mit diesem Auftrag verbundenen Anschaffungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen fristgerecht zu tätigen und die geforderten Sicherheiten zu leisten sowie den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten,
b) dass die Finanzmittel auftragsbezogen zur Verfügung stehen und nicht vorrangig durch andere Rechte belastet sind,
c) dass er sich nicht im Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet.
Der Bieter unterliegt der Tariftreuepflicht gemäß § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Der Bieter legt mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen nach § 4 Absätze 1 bis 4 und § 6 HVTG gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen vor (vgl. § 7 Absatz 1 HVTG).
Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Unterauftrag-/Nach- bzw. Subunternehmer (UAN) oder Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen seiner UAN und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind (vgl. § 8 Absatz 2 HVTG).
Die anzuwendenden Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind in den Abschnitten 1 bis 3 „Tarifverträge für den Verkehr auf Straße (ÖSPV)" im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 6 vom 8.2.2016, S. 197 ff., zuletzt geändert durch StAnz. Nr. 12 vom 18.3.2019, S. 259 ff. und auf der Internetseite der Hessischen Ausschreibungsdatenbank unter http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html veröffentlicht.
Für den Fall der nicht vertragsgerechten Erfüllung übernommener Verpflichtungen sowie bei einem Verstoß gegen eine sich aus den Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen ergebende Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe wirksam (vgl. § 18 HVTG), Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt.