Vergaberechtverstöße können durch Einreichung eines Antrages bei der Vergabekammer auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht werden. Die Regelungen über das Verfahren vor der Vergabekammer finden sich in §§ 160 ff. GWB.
Es sind dabei die im Einzelnen in § 160 Abs. 3 GWB genannten Ausschluss – und Rügefristen zu beachten.
Die dortige Bestimmung lautet:
der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrag erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz eins gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2.§ 134 Abs. 1 Satz zwei bleibt unberührt.
Die Frist zur Beantragung der Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung beträgt nach § 135 Abs. 2 GWB 30 Kalendertage nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss.