Zwingende Mindestanforderungen (Ausschlusskriterien) für das/die Hochschulgebäude, bei deren Nichtvorliegen das Angebot ausgeschlossen wird, sind:
- Standort: vollständig auf einem zusammenhängenden Grundstück innerhalb des im Standortplan farblich gekennzeichneten, ausschließlich möglichen Stadtgebiets (s. Anlage „Standortplan“),
- Einhaltung der Gesamtflächenvorgaben der einzelnen Nutzungsbereiche I - XIII sowie maximale Unter-/Überschreitung der Einzelflächenvorgaben von Räumen mit der Bezeichnung „Büro“ in den Nutzungsbereichen I und II um 5,0 v.H. (zu den einzelnen Nutzungsbereichen s. „Flächenbedarfsplan“),
- Ebenerdige oder untergeschossige Anordnung und ebenerdige Andienung der im Flächenbedarfsplan festgelegten Räume bzw. Außenflächen,
- Einhaltung der Mindestraumhöhen der im Flächenbedarfsplan festgelegten Räume,
- Stellplatzanzahl: mindestens 99 PKW-Stellplätze (inkl. 5 Behindertenstellplätze) mit 20 E-Ladestationen, 350 Fahrrad-Stellplätze mit 70 E-Ladestellen, 10 Motorrad-Stellplätze mit 2 E-Ladestellen und 3 LKW-Stellplätze (7,5 t),
- Einhaltung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 – Planungsgrundlagen des barrierefreien Bauens sowie BayBGG und BayBO,
- Herstellung von 2 Datenanbindungen der/des Hochschulgebäude/s an die Standorte 1 und 2 der FAU mit einer Bandbreite von mind. 10 Gbit,
- Einhaltung der Anforderungen der BNB UN 2017 mit einem „Erfüllungsgrad gesamt“ von mindestens 75,0 % und einem „Erfüllungsgrad einer Hauptkriteriengruppe“ von mindestens 65,0 % (s. „Bewertungsmatrix BNB UN 2017“),
- Mietdauer von 20 Jahren (zuzüglich zweimalige Verlängerungsoption von jeweils 5 Jahren für den Freistaat Bayern),
- Ankaufsrecht nach Ablauf der Festmietlaufzeit von 20 Jahren,
- Bezugsfertigkeit/Mietbeginn nach Fertigstellung und Mängelbehebung während dreimonatigen Probebetriebs ausschließlich zum 02.11.2026 oder zum 04.05.2026.
Die Einzelheiten der Beschaffung ergeben sich aus den beiliegenden Ausschreibungsunterlagen, s. insbesondere „MietV“ mit dazugehörigen Anl. 1 „Raumbuch in Form von Raumtypenblättern“, Anl. 2 „Baubeschreibung“ und Anl. 5 „Flächenbedarfsplan“.
Es ist nicht Voraussetzung, dass der Freistaat Bayern alleiniger Mieter des Gebäu-des ist. Möglich ist auch eine Planung, die eine gleichzeitige Vermietung von Flächen an Dritte vorsieht (z. B. hochschulbezogene Einkaufsmöglichkeiten, Copyshop), soweit dies mit keinerlei Beeinträchtigung für den Hochschulbetrieb verbunden ist. Damit könnten die Refinanzierungskosten auf mehrere Mieter verteilt wer-den, um eine niedrigere Gesamtbelastung zu erreichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmietung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und bei einer Anmietung des Freistaat Bayern für Hochschulzwecke keine Optierung zur USt möglich ist.
Der Vermieter muss mit dem bindenden Angebot einen Nachweis über die Abklärung mit der Stadt Nürnberg vorlegen, aus dem sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt.