Die Stadt Bielefeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtbahn- und Busverkehr an die moBiel GmbH (Otto-Brenner-Straße 242, 33604 Bielefeld, E-Mail: info@mobiel.de, Tel.: +49 521 51-1221, Fax: +49 521-51 414) zu vergeben.
Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Bielefeld. Dazu gehören Linien im Stadtbahn- und Busverkehr im Gebiet der Stadt Bielefeld und abgehende Linien im Gebiet benachbarter Aufgabenträger. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. § 8 PBefG unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Bedienform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 42 PBefG). Gegenstand des ÖDA sind die Erbringung der Beförderungsleistung im Stadtbahn- und Busverkehr und mit flexiblen, alternativen Bedienungsformen (AnrufSammelTaxi, AnrufLinienFahrten und On-Demand-Verkehre) sowie Bau und Betrieb der Schieneninfrastruktur der Stadtbahn. Der beabsichtigte ÖDA verpflichtet den Betreiber zu umfangreichen Investitionen.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitiger Planung im Stadtbahnverkehr auf ca. 2,8 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr und im Busverkehr auf ca. 10,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr zzgl. der flexiblen Bedienungsformen.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt VI.3, C) beschrieben.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die Stadt Bielefeld kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Bielefeld übt über die moBiel GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der moBiel GmbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Bielefeld oder einer anderen von dieser kontrollierten juristischen Person betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der moBiel GmbH besteht nicht.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen (48147 Münster, Tel.: +49 251 4110, Fax.: +49 251 2165) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)