Der Bewerber hat zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens zwei
geeignete Referenzen aus den letzten 3 Jahren von 2020 bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den
Eingang der Teilnahmeanträge gemäß IV.2.2) dieser Bekanntmachung, anzugeben (Mindestreferenzen),
aus der die Erfahrung des Bewerbers bei vergleichbaren Projekten hervorgeht (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
Referenzprojekte, die vor 2020 abgeschlossen wurden, werden bei der Beurteilung der Eignung nicht
berücksichtigt.
Die Mindestreferenzen werden im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs bewertet und dienen der Begrenzung
der Bewerber gem. § 51 VgV. Dabei gilt: Je vergleichbarer eine Referenz für die ausgeschriebenen
Leistung ist, desto mehr Punkte erhält der Bewerber für die jeweilige Referenz. Bewerber können
auch mehr als zwei Referenzen angeben; mit Punkten bewertet werden jedoch nur die zwei zwingend
geforderten Mindestreferenzen. Die Bewerber sollten daher genau darauf achten, welche Referenzen sie
als wertungsrelevante Referenzen angeben möchten und welche Referenzen lediglich der Information
des Auftraggebers dienen. Eine weniger vergleichbare Referenz führt nicht zwingend zum Ausschluss,
sondern zu einer entsprechend geringeren Bewertung, da die Eignung des Bewerbers auch mit nicht
voll vergleichbaren Referenzen gegeben sein könnte. Die Anforderungen an die Referenzen sowie die
Wertung sind den Darstellungen des Bewertungsmaßstabs am Ende der jeweiligen Referenz zu entnehmen.
Bewerbergemeinschaften haben ausgewählte Referenzen, die bewertet werden sollen, anzugeben und zu
benennen, auf welches Mitglied der Bewerbergemeinschaft sich die Referenz bezieht (zur Begrenzung der Bewerber).
Darüber hinaus ist für jedes Mitglied eine eigene Referenzliste auf einer gesonderten Anlage
einzureichen. Die Anlage ist im Arbeitsschritt „Eigene Anlagen“ zum Angebot hochzuladen. Hierdurch wird die
Eignung der Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft geprüft.