Die Nachweise erfolgen jeweils in Form von Eigenerklärungen und Angaben/Anlagen gemäß den Formblättern in der Formularsammlung.
VON JEDEM BIETER VORZULEGEN:
1. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (§ 6a EU Nr. 2 S. 1 lit. c) S. 1 VOB/A).
Der Bieter muss in den drei letzten abgeschlossenen Kalenderjahren (2019, 2020, 2021) einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 600.000 Euro netto generiert haben (§ 6a EU Nr. 2 S. 1 lit. c) S. 2 VOB/A). Der Mindestumsatz kann bei einer Bewerbergemeinschaft von allen Mitgliedern gemeinsam erbracht werden (Addition).
2. Nachweis einer bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (in Kopie) bei einem in der EU zugelassenen Haftpflichtversicherer oder Kreditinstitut mit den folgenden Mindesthöhen:
- 2,5 Mio. EUR für Personenschäden
- 2,5 Mio. EUR für Sachschäden
Die vorstehend genannten Deckungsbeträge müssen pro Versicherungsjahr mindestens zwei Mal zur Verfügung stehen.
Im Falle einer geringeren Deckung der Haftpflichtversicherung ist zunächst eine Eigenerklärung unter Verwendung der Formularsammlung ausreichend, dass im Auftragsfall die Deckungssumme entsprechend erhöht werden kann. Auf Anforderung ist eine entsprechende Bestätigung der Versicherung einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften ist der Versicherungsnachweis für jedes Mitglied zu führen.
VON BIETERN, DIE NICHT IN DER LISTE DES VEREINS FÜR PRÄQUALIFIKATION VON BAUUNTERNEHMEN E.V. EINGETRAGEN SIND, ZUSÄTZLICH VORZULEGEN:
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung / Nachweis über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (gültig bzw. nicht älter als 6 Monate seit Veröffentlichung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt)
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse / Nachweis der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist (gültig bzw. nicht älter als 6 Monate seit Veröffentlichung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt)
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt (gültig bzw. nicht älter als 6 Monate seit Veröffentlichung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt)
Die Formularsammlung ist zu verwenden.