Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. Bei Bietergemeinschaften, die nicht rechtsfähige Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts darstellen, sind die Mitglieder im Anschreiben zum Angebot zu benennen und das Angebot muss von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschrieben werden. Eines der Mitglieder ist darüber hinaus als bevollmächtigter Vertreter/Vertreterin für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen und gegenüber dem Auftraggeber nachweislich zu legitimieren.
In diesem Zusammenhang sind die Voraussetzungen gemäß § 43 VgV zu beachten. Zu diesem Zweck wird mit Angebotsabgabe folgende Eigenerklärung eingefordert:
- Erklärung zu Bietergemeinschaften
Für den Fall, dass von einer Beauftragung von Nachunternehmern oder von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch gemacht wird, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistungen von einem Nachunternehmer ausführen zu lassen, muss er im Angebot Art und Umfang der von diesem Nachunternehmer auszuführenden Leistung angeben und den Nachunternehmer mit Firma und postalischer Anschrift benennen. Erkennt der Bieter erst nach Angebotsabgabe, dass er einen Nachunternehmer einsetzen möchte, hat er vorgenannte Angaben erst dann, jedoch vor Beauftragung des Nachunternehmers, dem Auftraggeber mitzuteilen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Inanspruchnahme von Nachunternehmern zwingend folgender Vordruck ausgefüllt werden muss:
- Eigenerklärung über die Beauftragung von Nachunternehmern
Eignungsleihe
Der Bieter darf sich hinsichtlich der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Dritten berufen, soweit und sofern er eine entsprechende Verpflichtungserklärung oder einen anderen geeigneten Nachweis des Dritten erbringt, dass ihm diese Kapazitäten bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Beruft sich der Bieter auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten oder dessen einschlägige berufliche Erfahrung, so hat er diesen Dritten für diese Leistungen als Nachunternehmer einzusetzen.
Der Dritte muss zuverlässig und gesetzestreu im Sinne der §§ 123 und 124 GWB sein und die Eignungskriterien erfüllen, auf die sich der Bieter beruft. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, kann der Auftraggeber unter Fristsetzung dessen Ersatz durch ein anderes Unternehmen verlangen.
Beabsichtigt der Bieter, sich im Sinne der Eignungsleihe auf einen Dritten zu berufen, hat er folgende Unterlagen zusammen mit seinem Angebot einzureichen:
- Nachweis über die Verpflichtung des Dritten zur Bereitstellung der nachgefragten Kapazitäten,
- die für die Eignungsleihe erforderlichen Nachweise,
- eine Eigenerklärung des Dritten, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen.
Des Weiteren ist die Bestimmung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Umsetzung von EU-Sanktionen gegen Russland zu beachten. Diesbezüglich wird zusätzlich die folgende Eigenerklärung mit Einreichung eines Angebots verlangt:
- Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU
Diese Erklärung muss unabhängig von einer gültigen unternehmensbezogenen Präqualifikation eingereicht werden.