A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der derzeit bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) sowie die hierauf beruhenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Betriebsende ist zum international vereinbarten Fahrplanwechsel im Dezember 2027.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht kostendeckend möglich war. Aufgrund sachlicher Anhaltspunkte geht die LNVG davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb dieser Verkehrsdienste nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des ÖPNV-Aufgabenträgers möglich ist. Aus Sicht der LNVG bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Mit dem ÖDA Linienbündel LGG-Ost verbundene Anforderungen“ einschließlich seiner Anlagen angegeben.
Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als download im pdf-Format unter folgendem Link zur Verfügung: http://sf.lnvg-gg.de/d/a04c72e408634149962a/
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a Sätze 3 – 6 PBefG.
Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff.PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.