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Dienstleistungen - 93542-2020

25/02/2020    S39

Deutschland-Nürnberg: Luftrettungsdienste

2020/S 039-093542

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg (ZRFN)
Postanschrift: Hauptmarkt 16
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90403
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): ZRFN - Geschäftsstelle
E-Mail: zrfn@stadt.nuernberg.de
Telefon: +49 9112312429
Fax: +49 9112315306
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.nuernberg.de/internet/rechtsamt/zrfn.html
Adresse des Beschafferprofils: https://plattform.aumass.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Zweckverband
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verlängerungs- und Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.3.2010 (RTH)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60443000 Luftrettungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Zwischen der DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG und dem ZRFN besteht ein Konzessionsvertrag über die Durchführung des Luftrettungsdienstes mit Rettungstransporthubschrauber - RTH (Christoph 27) am Standort Flughafen Nürnberg, Vertragsdauer vom 1.4.2010 bis aktuell 31.3.2020. Dieser Vertrag wird um eineinhalb Jahre bis zum 30.9.2021, dem geplanten Abschluss des Baus einer Doppelluftrettungsstation (für den ITH und RTH) durch die DRF, verlängert. Die DRF verpflichtet sich u.a. diese Station an Nachfolgebetreiber zu überlassen. Nur diese Verpflichtung gilt bis 31.3.2025. Voraussichtlich im September 2020 erfolgt die europaweite Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession für den dann weiteren Betrieb des RTH für die Zeit ab 1.10.2021.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 4 500 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60443000 Luftrettungsdienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Flughafen Nürnberg, Flughafenstraße 100

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Als Standort für den Betrieb des RTH und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) wurde durch das Staatsministerium des Innern der Standort am Flughafen Nürnberg festgelegt. Die aktuell von der DRF bei der Flughafen Nürnberg GmbH angemietete räumliche Infrastruktur, die für den Betrieb des RTH genutzt wird, entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und ist sanierungsbedürftig. Daher haben die Sozialversicherungsträger der DRF gegenüber zugestimmt, dass diese am Standort Flughafen Nürnberg für beide Hubschrauber eine Doppelluftrettungsstation errichten kann und die Kosten refinanzierbar sind. Aktuell ist davon auszugehen, dass der Bau ab Oktober 2021 nutzbar sein wird. Der bis zum 31.3.2020 befristete Vertrag über den Betrieb des RTH wird daher für die Dauer der Bauzeit bis 30.9.2021 verlängert, da ansonsten im Rahmen einer Ausschreibung keine dem Stand der Technik und nicht sanierungsbedürftiger RTH-Station am Standort nutzbar wäre. Die Zusage der Sozialversicherungsträger zur Finanzierung der Kosten des Baus wurde erst Ende Oktbober 2019 getroffen. Daraufhin wurde vom ZRFN beschlossen, die Verlängerung ohne vorherige Bekanntmachung vorzunehmen. Voraussichtlich im September 2020 erfolgt dann die Bekanntmachung einer europaweiten Ausschreibung für die dann weitere Beauftragung des RTH ab dem 1.10.2021.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die Verlängerungs- und Ergänzungsvereinbarung fällt unter den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB (bzw. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU). Die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb ist daher rechtmäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. v. m. § 154 Nr. 3 GWB ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers,

a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.

Am Flughafen Nürnberg ist eine anderweitige, dem Stand der Technik entsprechende, nicht sanierungsbedürftige Station zum Betrieb des RTH nicht vor Fertigstellung des Baus, der auf Initiative und Rechnung der DRF nach Zustimmung durch die Sozialversicherungsträger erfolgen kann, verfügbar. Eine Ausschreibung kann daher aus technischen Gründen aktuell nicht erfolgen. Auch wirtschaftliche Gründe sprechen gegen eine Ausschreibung, da die Kosten für eine Sanierung der aktuellen Station das Auftragnehmerrisiko erhöhen bzw. die Sozialversicherungsträger belasten würde. Wegen der im Oktober 2019 erfolgten Kostenzusage durch die Sozialversicherungsträger liegt für den ZRFN eine besondere Schwierigkeit vor, da in der Zeit bis 30.9.2020 keine den technischen Maßgaben hinreichende Möglichkeit für den Betrieb einer RTH-Station durch einen neuen Auftragnehmer besteht. Der Auftragswert des bisher 10 Jahre (1.4.2010 bis 31.3.2020) laufenden Auftrags beträgt mindestens 35 Mio. Euro. Die Verlängerung hat mit 4,5 Mio. EUR keine 50 % Preiserhöhung zur Folge. Dies gilt selbst wenn - wie hier nicht - von einer Baukonzession ausgegangen würde. Die Baukosten der Doppel(!)-Station betragen rund 8,5 Mio EUR. (Aus Sicht der Sozialversicherungsträger sind bzgl. der Finanzierung wohl nur 1/3 der Kosten dem RTH zuzurechnen.)

Somit liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB (bzw. des Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU) vor.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Verlängerungs- und Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.3.2010 (RTH)

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
09/12/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG
Postanschrift: Rita-Maiburg Straße 2
Ort: Filderstadt
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Land: Deutschland
E-Mail: ernst.peleikis@drf-luftrettung.de
Telefon: +49 71170072020
Fax: +49 71170072029
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: 4 500 000.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 4 500 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die Verlängerungs- und Ergänzungsvereinbarung, die Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, wurde noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Abschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (siehe zum Wortlaut dieser Bestimmung unten unter Ziffer 4.3). Die Angabe des Tags der Zuschlagentscheidung ( oben unter Ziffer V.2.1) ) betrifft allein die Entscheidung (!) des ZRFN über den Vertragsabschluss, nicht den Vertragsabschluss selbst.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Unwirksamtkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 GWB festgestellt werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) gegen § 134 verstoßen hat oder

2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal ( vgl. bereits oben Ziffer VI.3) ) ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRFN kann also 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag abschließen, ohne dass danach noch die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein wirksam erteilter Vertragsschluss nach § 168 Abs. 2 S 1 GWB nicht mehr durch die Vergabekammer aufgehoben werden kann.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
21/02/2020