Die Unwirksamtkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 GWB festgestellt werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal ( vgl. bereits oben Ziffer VI.3) ) ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRFN kann also 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag abschließen, ohne dass danach noch die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein wirksam erteilter Vertragsschluss nach § 168 Abs. 2 S 1 GWB nicht mehr durch die Vergabekammer aufgehoben werden kann.