Dienstleistungen - 9698-2018

10/01/2018    S6

Deutschland-München: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung

2018/S 006-009698

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG)
Postanschrift: Boschetsrieder Straße 69
Ort: München
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG)
E-Mail: ausschreibung@bahnland-bayern.de
Telefon: +49 897488250
Fax: +49 8974882551
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Planung, Organisation und Finanzierung von Verkehrsleistungen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Übergangsvertrag S-Bahn München

Referenznummer der Bekanntmachung: 2016/S 026-042104
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erbringung von SPNV-Leistungen im Netz der S-Bahn München; Umfang ca. 20 000 000 Zugkilometer pro Jahr. Die Leistungen sind im Zeitraum 1.1.2018 bis 14.12.2019 zu erbringen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Hauptort der Ausführung:

München

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Erbringung von SPNV-Leistungen im Netz der S-Bahn München; Umfang ca. 20 000 000 Zugkilometer pro Jahr. Die Leistungen sind im Zeitraum 1.1.2018 bis 14.12.2019 zu erbringen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Der Auftraggeber behält sich eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages bis zum 12.12.2020 vor.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil dies Pflichtfelder sind, die eine Angabe erfordern. Es handelt sich hierbei nicht um den tatsächlichen Gesamtwert der Beschaffung bzw. den tatsächlichen Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession. Dieser wird als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt und aus diesem Grund nicht veröffentlicht.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Für die Erbringung der gegenständlichen Verkehrsleistungen kommen nur Unternehmen in Frage, die über die hierfür erforderlichen Betriebsmittel verfügen. Insbesondere muss das Verkehrsunternehmen nachweisen, dass es über eine ausreichende Anzahl an Fahrzeugen (mindestens 253 Stück; davon mindestens 238 Stück mit LZB und einer Bremskraft, die eine Umsetzung des aktuellen Betriebsprogramms ermöglicht; sämtliche Fahrzeuge müssen Bahnsteige mit einer Höhe von 960 mm über SO stufenfrei bedienen können) und Werkstattinfrastruktur verfügt oder bis zur Betriebsaufnahme beschaffen kann. Nach der Marktkenntnis des Auftraggebers verfügt nur ein einziges Unternehmen (DB Regio AG) über diese Anzahl an geeigneten Fahrzeugen. Eine Beschaffung neuer Fahrzeuge bis zur Betriebsaufnahme ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Daher geht der Auftraggeber davon aus, dass die DB Regio aus technischen Gründen als einziges Unternehmen in der Lage ist, die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen zu erbringen. Mit freiwilliger Ex-ante-Transparenzbekanntmachung vom 5.12.2017 hat der Auftraggeber die Absicht der Auftragsvergabe bekanntgemacht und dabei begründet, warum er davon ausgeht, dass nur ein Unternehmen für die Erbringung der Verkehrsleistungen in Frage kommt (Dokumentnummer 2017/S 233-485203). Daraufhin hat kein Unternehmen Einwände gegen die beabsichtigte Auftragsvergabe erhoben. Daher geht der Auftraggeber davon aus, dass seine Einschätzung, dass nur ein Unternehmen für die Leistungserbringung in Frage kommt, zutreffend ist. Es ist beabsichtigt, dass die ab 15.12.2019 bzw. 13.12.2020 zu erbringenden Leistungen der S-Bahn München im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben werden (siehe Bekanntmachung 2014/S 195-344775).

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2016/S 026-042104
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007. Übergangsvertrag S-Bahn München

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
19/12/2017
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: DB Regio AG
Ort: München
NUTS-Code: DE2 BAYERN
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die Absicht über die Vergabe des gegenständlichen Auftrags wurde am 5.12.2017 in einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung unter der Dokumentnummer 2017/S 233-485203 veröffentlicht.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gelten die Regelungen der §§ 135 und 160 GWB. Diese lauten wie folgt:

§ 135 GWB

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

a. gegen § 134 verstoßen hat oder,

b. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

a. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

b. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und,

c. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

a. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;

b. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

c. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

d. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/01/2018