1. Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt elektronisch über das Informationssystem für die elektronische Auftragsvergabe IS EPP (https://www.uvo.gov.sk/portal-systemu-evo-5f5.html).
2. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls. § 20 ZVO wird ausschließlich auf elektronischem Wege in der durch die Funktionalität des EVO IS ver festgelegten Weise durchgeführt. 18.0 https://www.uvo.gov.sk/portal-systemu-evo-5f5.html) die alle Anforderungen des VTS erfüllt. § 20 ZVO.
Der Zeitpunkt des Eingangs der über die IS-EVO-Funktion übermittelten Informationen entspricht dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen an das im EVO-IS eingerichtete elektronische Konto des Empfängers übermittelt werden, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Adressat objektiv vom Inhalt der übermittelten Informationen Kenntnis erlangen könnte. Ausführlichere Informationen über die Kommunikation und den Informationsaustausch ausschließlich auf elektronischem Wege finden sich in den Auftragsunterlagen.
3. Die Ausschreibungsunterlagen sind direkt und vollständig ohne Einschränkungen oder Honorare auf dem Profil der Beschaffungsstelle auf der Website des Amtes für öffentliches Auftragswesen verfügbar (http://www.uvo.gov.sk/vyhladavanie-zakaziek/detail/dokumenty/430220). Die auftraggebende Organisation stellt den Bewerbern keine Ausschreibungsunterlagen in Papierform zur Verfügung.
4. Sämtliche Kosten und Ausgaben, die dem Bewerber oder Bieter im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesem Angebot entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bewerbers oder Bieters, und zwar unabhängig vom Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens ohne finanzielle und/oder nicht finanzielle Ansprüche gegen die auftraggebende Organisation.
5. In Ausnahmefällen ist eine Beschaffungsorganisation berechtigt, die für die Erstellung eines Angebots und den Nachweis der Erfüllung der Auswahlkriterien erforderlichen Informationen zu ergänzen und diese Ergänzung (über die entsprechende EVO-IS-Funktion und durch Veröffentlichung im Profil der Beschaffungsorganisation auf der Website des Amtes für öffentliche Auftragsvergabe) allen registrierten Bewerbern spätestens sechs (6) Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote zur gleichen Zeit mitzuteilen.
6. Weitere Bedingungen für den Auftraggeber sind in den Ausschreibungsunterlagen enthalten.
Im vorliegenden Fall wendet die auftraggebende Organisation die Möglichkeit an, Bieter im Sinne von Section 40 (6) (g) GPP von diesem Vergabeverfahren auszuschließen.
Ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 56 (15) ZVO kann im vorliegenden Fall mit dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist von mehr als zehn Arbeitstagen einen Vertrag schließen.