Die für die Wahl dieser Verfahrensart notwendigen Gründe – hier: § 13 Abs. 2 Nr. 3b, Abs. 3 SektVO und/ oder §13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO– liegen aus Sicht der OVB aufgrund der folgenden Erwägungen vor.
Wie vorerwähnt werden mit der bereits begonnenen Umstellung des Busbetriebs auf E-Busse die Anforderung an die Disposition und das Management des Busbetriebs komplexer, weswegen hieraus der Bedarf erwächst, eine automatisierte anstatt der bisherigen manuellen Handhabung zu implementieren. Dies ferner, da die bereits vorhandene Automatisierung per Software diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Zugleich besteht mit der bereits vorhandenen Software ein Instrument, welches die bisherigen Anforderungen, die auch bei einer weitgehenden Umstellung des Busbetriebs erhalten bleiben, erfüllt. Es besteht mithin bereits eine Softwareumgebung, deren Umfang aufgrund des neuen Bedarfs erweitert werden soll bzw. muss.
Dabei kann innerhalb einer bereits bestehenden Softwareumgebung die Verwendung einer einheitlichen Computersoftware aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar sein. Denn, wenn – wie hier – bereits eine eingeführte Software verwendet wird und lediglich der Umfang des Systems erweitert wird, liegt es nahe, dass eine andere Software kaum in Frage kommt (OLG Düsseldorf 14.4.2005 – VII – Verg 93/04). Eine parallele Verwendung mehrerer Systeme ist hierbei nicht hinzunehmen, wenn dies zu – wie hier – Interoperabilitätsproblemen führen würde (OLG Düsseldorf 7.6.2017 – Verg 53/16).
Es wurde vorab sorgfältig geprüft, ob und inwieweit ein Wechsel des Unternehmens zur Beschaffung der Leistung möglich wäre. Dies ist jedoch zu verneinen, so dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.
Eine Separierung der Systeme würde nämlich dazu führen, dass die OVB eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste, welches eine Verringerung des benötigten Funktionsumfangs u.a. bei der automatischen Stellplatzvergabe und damit jedenfalls eine relative Inkompatibilität zur Folge hätte. Eine solche ist – wie hier – anzunehmen, wenn eine technische Angleichung des zusätzlichen Beschaffungsgegenstandes mit den bereits vorhandenen Leistungen oder Anlagen zwar grundsätzlich möglich ist, dies jedoch einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand auslöst oder erhebliche (technische) Schwierigkeiten aufwirft, die den Gebrauchszweck nicht nur marginal beeinträchtigen (OLG Frankfurt 10.7.2007 – 11 Verg 5/07).
Zum anderen besteht keine standardisierte Schnittstelle, welche die Energiebedarfsprognose der zu beschaffenden Software des Last- und Lademanagements für die in der Planung und der Leitstelle genutzten Anwendungen bereitstellen kann. Dies ist jedoch für den Ursprung des Beschaffungsbedarfs, der steigenden Elektrobusanzahl und deren Disposition entscheidend, da auch dort die Elektrobusspezifika vollumfänglich berücksichtigt werden müssen. Bei Beschaffung einer anderen Softwarelösung bestünde somit eine absolute Inkompatibilität der Systeme, da der Gebrauchszweck der vorhandenen Leistungen oder Anlagen durch den Einsatz von anderweitigen zusätzlichen Leistungen vollständig vereitelt werden würde (vgl. Eschenbruch/Opitz/Röwekamp/Wichmann, SektVO § 13 Rn. 152).
Dabei ist zu betonen, dass der OVB als Auftraggeber eine Beurteilungsspielraum hinsichtlich der technischen Unvereinbarkeiten oder den unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten zukommt (VK Bund 11.4.2003 – VK 2 – 10/03). Insoweit ist festzuhalten, dass für die OVB als Betreiber eines öffentlichen Nahverkehrsnetzwerks ein reibungsloser Einsatz der (Elektro-) Busflotte von höchster Wichtigkeit ist.
Die zu beschaffende Leistung muss bestmöglich technisch mit der vorhandenen Softwareumgebung vereinbar sein.