Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zusätzliche Leistungen – Um- und Aufbauarbeiten in unterschiedlichen Bereichen:
— Aufbau- und Abbau Absturzsicherung Kern 5,
— Aufstockung Raumgerüst WT-EG Ecke Kern 5, notwendig für den Ausbau verschiedener Gewerke zur Fertigstellung der Decken- und Wandaufbauten,
— Umbau gesamte Belagsebene Raumgerüst WT- EG SB3/SB4 – SBI/SBH für LED-Leuchten,
— Aufbau-Miete-Abbau, Treppenturm WT-EG Aufbau für verschiedene Gewerke zur Fertigstellung der Leistungen,
— Umbauarbeiten Raumgerüst Brückenbau WT- EG,
— Aufbau-Miete-Abbau, Treppenturm Raum A – 1. OG SVB,
— Umbauarbeiten Raumgerüst Brückenbau WT,
— Umbauarbeiten Raumgerüst und Einbau Gitterträger,
— Brückenbau WT-EG,
— Umbauarbeiten Raumgerüst,
— Raum A,
— Wandbereich West und Ost,
— Aufbau Sehachtgerüste Kern 2 – EG, 1. OG, 2. OG und 3. OG,
— Umbau Raumgerüst Raum A 1. OG zu Modul-Fassadengerüst inkl. Treppe Es handelt sich somit um Zusatzleistungen. Ein Wechsel des AN kann aus technischen Gründen nicht erfolgen.