Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Zusätzliche Leistungen — verschiedene Raum- und Sondergerüste, wie folgt:
— Raumgerüst ST 3. OG Apotheke,
— Hängegerüst Aufzugsschacht WT 3. OG,
— Sondergerüst Airbusflügel,
— Brandschutzertüchtigung Träger und Blenden,
— Sehachtgerüst Tl,
— Kernbohrungen für Leitungen,
— Absturzsicherung T13 B und A14 B,
— Dachertüchtigung und Kernbohrungen sowie Brandschutz,
— Raumgerüst Brückenbau WT EG,
— Rollgerüst WT 3. OG,
— Austausch und Elektroverkabelung Antriebe,
— Wetterschutzdach SVB-ZNT,
— Übergang zu Arbeiten in Technikzentrale zwingend erforderlich,
— Gerüst 2. OG Dach T4,
— notwendig für weitere Arbeiten Dachumbau und Entrauchungskanal,
— NPE Auflager Kabel,
— Bestandskabel für Neubau NPE an Fassade verbringen,
— Einhausung LRH 1. OG 2. OG,
— Staubschutz Ausstellungsbau,
— Raumgerüst Abbruch Decke.
Diese Leistungen waren ursprünglich nicht im ALV enthalten. Es handelt sich somit um Zusatzleistungen. Ein Wechsel des AN kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen.