- 2. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 VgV: Ein Nachweis (Kopie der Versicherungspolice) – nicht älter als 10 Monate – einer gültigen Berufshaftpflicht bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Haftpflichtversicherer ist den Bewerbungsunterlagen als Anlage zwingend beizufügen. Deckungssummen: EUR 3,0 Mio. für Personenschäden sowie EUR 1,5 Mio. für sonstige Schäden.
Ein Nachweis, dass die Maximierung der Schadensregulierung innerhalb Deutschlands mindestens das 2-fache der geforderten Deckungssumme beträgt, ist den Bewerbungsunterlagen als Anlage zwingend beizufügen. Die Versicherung muss mindestens für die Dauer der Ausführungsfrist (z.B. unbefristet, sich automatisch verlängernd o. ä.) abgeschlossen sein.
Im Fall einer Bewerbergemeinschaft ist eine Erklärung des Versicherers bzw. die entsprechende Passage aus dem Vertrag/ den Bedingungen als Anlage beizufügen, wonach die Versicherung auch bei der Betätigung des Bewerbers als Partner einer ARGE, bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer verursacht werden, zu den o. g. Bedingungen eintritt.
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB sowie von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB;
- Erklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, das Unternehmen die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
- Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014.
Eigenerklärung dass
-die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und
-keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen,
-die Person, deren Verhalten dem AN zuzurechnen ist, nicht rechtskräftig wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften verurteilt worden ist:
a) § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129 StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland);
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes;
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr);
bzw. gleichgesetzte Verstöße gegen entspr. Strafnormen anderer Staaten.