Mit dem Angebot sollen die Bewerber möglichst folgende Unterlagen vorlegen (bei Bewerbergemeinschaften
von jedem Mitglied):
a) Referenzen, also Liste der vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Angabe des genauen Auftrags, der Auftragssumme, des Auftraggebers, der Leistungsart und Leistungszeiträume, Ansprechpartner beim Auftraggeber inkl. Telefonnummer. Als vergleichbar gelten Aufträge, die die Twitterdaten-Analyse im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Projekten betreffen, möglichst auch in Zusammenarbeit mit Journalismus-Anbietern und möglichst auf mehreren Sprachen, d.h. über die Sprachen Deutsch und Englisch hinaus, bspw. Französisch, Arabisch, Dari, Paschtu.
b) Angabe der Anzahl der in den letzten bis zu 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich jährlich beschäftigten Arbeitskräfte insgesamt und gesondert ausgewiesen das technische Leitungspersonal.
c) Eigenerklärung zur Erfahrung mit der Datenbeschaffung über Twitter API. Der Bewerber sollte mindestens schon einmal Zugang/Zugriff über eine Enterprise API gehabt haben.
d) Eigenerklärung, mit welchen Programmiersprachen der Bewerber arbeitet. Der Bewerber sollte mindestens Erfahrung im Umgang mit Python haben, wobei er ergänzend auch R einsetzen kann.
e) Eigenerklärung über die für das Projekt vorhandene technische Ausstattung, bspw. Server-Kapazitäten.
Für den Fall, dass ein Bewerber einzelne Unternehmen als Nachunternehmer einsetzen möchte, wird auf die
Möglichkeit der Eignungsleihe und die in § 47 VgV genannten Voraussetzungen hingewiesen. Wenn und soweit sich der Bieter auf die Eignung des Nachunternehmers beruft, ist mit dem Angebot insbesondere eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers einzureichen, dass dieser seine Ressourcen und Kapazitäten dem Bewerber im Auftragsfall zur Verfügung stellt. Bewerber sollen die auf der in Ziffer I.3) genannten Website hinterlegten Vordrucke verwenden. Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen im Rahmen des § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.