Hinweis:
Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 1.1.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus.
Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.
Verfahrensgegenstand ist die Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2021 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff):
Beauftragung der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 bis 9
— stufenweise Beauftragung, vorerst nur LPH 3+4, weiter beabsichtigt mit LPH 5-9,
— einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen,
— weitere Stufen gem. Vertragsmuster (nach HAV-KOM).
Besondere Leistungen:
— Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 2) und Zuarbeit Verwendungsnachweis (Stufe 3 + 4).
(Die jeweilige Antragsstellung erfolgt durch den AG selbst).
Die Beauftragung der Grund- und Besonderen Leistungen ist entsprechend der Bereitstellung der Förder- und Finanzmittel beabsichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht.
Es wurden bereits Planungsleistungen nach HOAI Objektplanung vergleichbar Vorplanung mit Kostenschätzung (LPH 1 + 2) erbracht.
Die vorliegende Vorplanung ist zu bewerten und die Überprüfung und Einarbeitung sowie die verantwortliche Übernahme der Unterlagen ist gem. § 8 HOAI zu vereinbaren.
Es wird davon ausgegangen, dass die Zielfindungsphase nach BGB 2018 abgeschlossen ist.
Die wesentlichen Informationen können den Vergabeunterlagen in Stufe 1 entnommen werden.
Die kompletten Unterlagen werden erst mit Einladung in Stufe 2 zur Verfügung gestellt.