Services - 371803-2020

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07/08/2020    S152

Deutschland-Berlin: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung

2020/S 152-371803

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abteilung Verkehr
Postanschrift: Am Köllnischen Park 3
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 BERLIN
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
E-Mail: sbsns-vergabe@vbb.de
Telefon: +49 3025414500
Fax: +49 3025414515
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.berlin.de/sen/uvk/
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Postanschrift: Henning-von-Tresckow-Straße 2-8
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 BRANDENBURG
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
E-Mail: sbsns-vergabe@vbb.de
Telefon: +49 3025414500
Fax: +49 3025414515
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mil.brandenburg.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.daisikomm.de/verfahren/D63399
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle:
Offizielle Bezeichnung: VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
Postanschrift: Hardenbergplatz 2
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 BERLIN
Postleitzahl: 10623
Land: Deutschland
E-Mail: sbsns-vergabe@vbb.de
Telefon: +49 3025414500
Fax: +49 3025414515
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vbb.de/
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.daisikomm.de/verfahren/D63399
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Verkehr

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Lieferung von Neufahrzeugen (Neu-Fzg.) sowie deren Instandhaltung und Bereitstellung und die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den Teilnetzen Nord-Süd und Stadtbahn der Berliner S-Bahn

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Auftragsgegenstand ist die Besitzverschaffung und Übereignung (Lieferung) von Neu-Fzg. und deren Instandhaltung und Bereitstellung (Fachlos FBI – nachfolgend auch Fachlos A genannt) und der fahrplanmäßige Betrieb sowie mit dem fahrplanmäßigen Betrieb zusammenhängende Dienstleistungen mit Ausnahme des Vertriebs (Fachlos Betrieb – nachfolgend auch Fachlos B genannt) auf den Teilnetzen Nord-Süd (Teillos 1) und Stadtbahn (Teillos 2) der Berliner S-Bahn.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für alle Lose
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge unter Zusammenfassung der folgenden Lose oder Losgruppen zu vergeben:

Beide Fachlose (A/B) in Teillos 1 und/oder in Teillos 2; teillosübergreifend beide Fachlose A/A und/oder B/B; Gesamtangebot über alle 4 Lose. Die Vorgehensweise beim Vergleich der Wertungspreise und der daraus folgenden Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots/der wirtschaftlichen Angebote ist hier ersichtlich: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/007.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Teillos 1: A: Fachlos FBI im Teilnetz Nord-Süd: Lieferung von Neu-Fzg. sowie deren Instandhaltung und Bereitstellung für das Teilnetz Nord-Süd der Berliner S-Bahn.

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
50222000 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 BERLIN
NUTS-Code: DE4 BRANDENBURG
Hauptort der Ausführung:

Berlin, Brandenburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Auftragsgegenstand ist die Lieferung von mind. 170 Halbzügen (Hz) als Neu-Fzg., die anschließend für die im Teilnetz Nord-Süd geschuldeten Verkehrsleistungen instandgehalten und bereitgestellt werden. Die Instandhaltungsleistungen umfassen alle Instandhaltungsfunktionen entsprechend der Definition von Art. 14 Abs. 3 der RL (EU) 2016/798 in Verbindung mit der DVO (EU) 2019/779. Die mind. zu liefernde Anzahl der Hz kann sich im Verlauf des Vergabeverfahrens ändern.

Es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Fahrzeugkauf- sowie eines Fahrzeuginstandhaltungsvertrages mit einer noch zu gründenden Landesschienenfahrzeuganstalt Berlin AöR (LSFB), die in die von den AG geschlossenen Verträge unmittelbar nach Zuschlagserteilung im Wege der Vertragsübernahme eintritt. Die Eigentumsübertragung an den Neu-Fzg. auf die LSFB erfolgt grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Fzg. für die fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen. Die Finanzierung der Neu-Fzg. wird ab Zuschlagserteilung bis zum planmäßigen Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend einem marktüblichen Zahlungsplan erfolgen.

Der Auftragnehmer (AN) wird Fahrzeughalter im Sinne von § 2 Abs. 13 AEG und übernimmt die Aufgaben der als „die für die Instandhaltung zuständige Stelle“ (Entity in Charge of Maintenance - ECM) bezeichneten Einheit.

Der Fahrzeuginstandhaltungsvertrag hat eine Laufzeit von 30 Jahren.

Die AG streben an, im Teilnetz Nord-Süd die Möglichkeit zur Nutzung mind. einer Grundstücksfläche für die Errichtung einer Werkstatt sowie der für den Instandhaltungsbetrieb nebst Zuführung notwendigen Abstellanlagen und sonstigen Einrichtungen in für das Teilnetz ausreichender Größe zu schaffen. Die in Betracht kommende(n) Fläche(n) (inkl. baulicher und betrieblicher Rahmenbedingungen) und die Leistungen der AG bis zur Zuschlagserteilung sind in den Vertragsunterlagen beschrieben. Auf diesen Flächen kann der Auftragnehmer in eigener Verantwortung neue Werkstattkapazitäten schaffen. Alternativ kann auch eine andere geeignete Fläche bzw. eine bestehende Werkstatt genutzt werden. Der Instandhaltungsvertrag wird sicherstellen, dass die AG über alle vom AN für die betriebsnahe und die schwere Instandhaltung und Abstellung der Neu-Fzg. genutzten Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgehaltenen Eisenbahninfrastruktur bei Beendigung des Instandhaltungsvertrages verfügen können, soweit dies rechtlich möglich ist. Hiervon umfasst sind insbesondere die gesamten Werkstattanlagen, Abstellanlagen, Zuführungsgleise, Ver- und Entsorgungs- sowie Reinigungsanlagen, die vorgehaltenen Ersatzteile sowie sämtliche dem Werkstattbetrieb zugehörige Betriebsvorrichtungen, Sachen (z. B. Betriebsstoffe), Scheinbestandteile (bspw. Maschinen, maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Steuerungstools, Betriebsanleitungen, Nutzungsrechte, Software). Alle Instandhaltungsleistungen an den vertragsgegenständlichen Fahrzeugen sind in direkter Nähe zum Netz der Berliner S-Bahn gelegenen Werkstätten durchzuführen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig für die Instandsetzung schwerer Unfallschäden oder die Aufarbeitung von Großkomponenten.

Der AN ist zum Abschluss eines Bereitstellungsvertrages mit dem Erbringer der im Teilnetz Nord-Süd geschuldeten Verkehrsleistungen verpflichtet.

Die AG haben sich zum Schutz des für die vertragsgegenständlichen Instandhaltungsleistungen eingesetzten Personals für eine Tariftreueverpflichtung entschieden. Der AN wird daher verpflichtet, diese Arbeitskräfte bei der Ausführung der o.g. Leistungen mind. nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008.

Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen. Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 360
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Instandhaltungsvertrag kann um bis zu 3 Jahre verlängert werden, wenn die AG dies unter Benennung des konkreten Zeitraums spätestens 36 Monate vor dem Ende des Vertrages gegenüber dem FBI aussprechen. Das Verlängerungsrecht kann sich auch nur auf Teilleistungen beziehen. Die AG können die Verlängerung mehrfach aussprechen. Nähere Einzelheiten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

1. Bestellung von grundsätzlich bis zu 125 zusätzlich zu liefernden Halbzügen (bei einer vom FBI angebotenen über die Mindestinstandhaltungsreserve von 10 % hinausgehenden Reserve gilt die Angabe zu den maximal zu liefernden Halbzügen nicht),

2. Instandhaltung und Bereitstellung der nach Ziffer (1) bestellten zusätzlichen Triebzüge,

3. Bestellung ergänzender Ausrüstung von Triebzügen mit einzelnen technischen Komponenten bzw. Einrichtungen; darunter auch die nachträgliche Ausrüstung mit Systemen für die Nutzung von ATO oder anderen Zugbeeinflussungssystemen sowie Modernisierungsmaßnahmen an den Triebzügen,

4. Lieferung und Instandhaltung und Bereitstellung eines Hilfszuges,

5. Beschaffung, Bereitstellung und Betrieb eines Informations- und Dokumentationssystems, welches für beide Teilnetze und von mehreren Nutzern (FBI, EVU, AG) genutzt werden kann,

6. Im Fall der Inanspruchnahme der unter (5) aufgeführten Option: Bestellung technischer, funktionaler sowie das Datenvolumen betreffender Änderungen des Informations- und Dokumentationssystems sowie der hiermit zusammenhängenden Hardware,

7. Bestellung von Re-Designs der Triebzüge,

8. Umbau der Fahrgasträume zur Anpassung des Sitz- oder Stehplatzangebots sowie der Rollstuhl- und Fahrradabstellbereiche sowie zur Verbesserung der Inklusion,

9. Ausrüstung der Triebzüge mit WLAN bzw. Nachrüstung entsprechender technischer Anlagen; zudem Bereitstellung eines WLAN Angebotes in den Triebzügen durch den AN,

10. Veränderungen des Pflichtpakets Zubehör,

11. Nachrüstungen, Umbauten, Erweiterungen oder Neubauten von Wartungseinrichtungen oder sonstigen Serviceeinrichtungen; Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Serviceeinrichtungen,

12. Veränderungen der Reinigungsleistungen,

13. Änderungen der und/oder Beauftragung von zusätzlichen Multiplikatorenschulungen für das von den AG beauftragte EVU,

14. Änderungen der Soll-Verfügbarkeitsvorgaben zur Bereitstellung der Triebzüge an ein EVU,

15. Instandhaltung und Bereitstellung von zusätzlichen Triebzügen, die nicht im Rahmen des vergabegegenständlichen Fahrzeugkaufvertrages geliefert wurden,

16. Verringerung der bereitzustellenden und instandzuhaltenden Zahl von Triebzügen,

17. Instandhaltung und Bereitstellung von Triebzügen für andere Teilnetze der Berliner S-Bahn,

18. Vorgabe von Quellen für den Bezug von erneuerbaren Energien sowie zu diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen,

19. Bestellung einer vorfristigen Lieferung von Triebzügen im Einvernehmen mit dem FBI.

Nähere Einzelheiten zu allen vorstehend aufgeführten Optionen sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die Frage, ob die zu liefernden Neu-Fz. über Mehrspannungsfähigkeit (750 V und nach aktuellem Diskussionsstand 1.500 V oder 1.200 V) verfügen oder auf Mehrspannungsfähigkeit umrüstbar sein müssen, ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht entschieden. Sollte keine Mehrspannungsfähigkeit der Triebzüge geschuldet sein, werden die AG im Instandhaltungsvertrag berechtigt, die Umrüstung der Triebzüge auf Mehrspannungsfähigkeit zu beauftragen, soweit das Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn entsprechend umgerüstet wird.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Angaben in Abschnitt II.2.7) zur Vertragslaufzeit beziehen sich auf den Zeitraum ab Beginn der Bereitstellungsverpflichtung des FBI gegenüber dem EVU. Nicht in Abschnitt II.2.11) genannte Optionen sind derzeit nicht vorgesehen, können aber gegebenenfalls als Ergebnis der Verhandlungsphase in die künftigen Vertragsunterlagen einbezogen werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Teillos 1: B: Fachlos Betrieb im Teilnetz Nord-Süd: Fahrplanmäßiger Betrieb auf dem Teilnetz Nord-Süd der Berliner S-Bahn und damit zusammenhängende Dienstleistungen mit Ausnahme des Vertriebs.

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 BERLIN
NUTS-Code: DE4 BRANDENBURG
Hauptort der Ausführung:

Berlin / Brandenburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Auftragsgegenstand ist die Erbringung fahrplanmäßiger Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf dem Teilnetz Nord-Süd (Teillos 1) der Berliner S-Bahn und damit zusammenhängende Dienstleistungen ohne Vertriebsleistungen sowie ohne Fahrzeuglieferung, -instandhaltung und -bereitstellung. Es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Verkehrsvertrages mit den AG, eines Fahrzeugüberlassungsvertrages mit der noch zu gründenden LSFB sowie eines Fahrzeugbereitstellungsvertrages mit dem AN der Leistungen des Teilloses 1: A.

Die Betriebsaufnahme ist gestaffelt zwischen dem 13.12.2027 und dem 11.09.2034 vorgesehen. Das Teilnetz umfasst folgende Linien und Betriebsaufnahmezeitpunkte:

13.12.2027: S8 (Hohen Neuendorf – Wildau);

11.06.2029: S86 (Buch – Grünau);

15.07.2030: S2 (Bernau – Blankenfelde);

13.10.2031: S25 (Hennigsdorf – Teltow Stadt);

19.09.2033: S1 (Oranienburg – Wannsee); S15 (Frohnau – Hauptbahnhof);

11.09.2034: S85 (Hauptbahnhof – Ostkreuz – Flughafen BER).

Die Erbringung der Verkehrsleistungen endet 15 Jahre nach der ersten Betriebsaufnahme.

Dabei sind folgende Auslaufstufen vorgesehen:

26.07.2041: Ende Betrieb S2, S86;

04.04.2042: Ende Betrieb S1, S15, S85;

12.12.2042: Ende Betrieb S25, S8.

Die eben genannten Linien und die Betriebsaufnahmezeitpunkte sowie die Auslaufstufen können sich im Verlauf des Vergabeverfahrens ändern. Dies umfasst auch eine mögliche Stauchung oder Streckung der Betriebsaufnahmezeitpunkte oder einzelner Betriebsaufnahmezeitpunkte. Eine über 15 Jahre hinausgehende Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Die genannten Verkehrsleistungen haben nach vollständiger Betriebsaufnahme in einem vollen Fahrplanjahr einen Leistungsumfang von ca. 16 Mio. Zugkilometer (Zkm) p. a.

Das BerlAVG und das BbgVgG enthalten Verpflichtungen zur Tariftreue. Die AG haben gem. § 4 Satz 1 BerlAVG und § 4 Abs. 3 BbgVgG entschieden, für die Leistungen auf den Gebieten beider Länder die Regelungen des BerlAVG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Der AN wird daher im Sinne von § 10 Satz 1 BerlAVG verpflichtet, seine Arbeitskräfte für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008. Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen.

Der Auftragnehmer wird verpflichtet, Leistungen der Kundenbetreuer und Leistungen der Triebfahrzeugführer in einem bestimmten Umfang selbst zu erbringen. Nähere Angaben hierzu sind aus den Vertragsunterlagen ersichtlich. Die in Abschnitt III.2.2), (1) geregelte Pflicht zur Personalübernahme bleibt hiervon unberührt.

Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 180
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

(1) Umbestellungen, Verringerungen oder Erhöhungen des Umfangs der Fahrplanleistungen und/oder der Kapazitäten, Verkürzung oder Verlängerung bestehender Linien, Veränderung der Linienführung bestehender Linien, Einführung vorher nicht bedienter Linien, teilweise oder vollständige Abbestellung bestehender Linien auch unter Verwendung zusätzlich bereitgestellter Triebzüge.

(2) Um- und Zubestellungen von Verkehrsleistungen außerhalb der in Abschnitt II.2.4 aufgeführten Strecken.

(3) Um- und Zubestellungen von Verkehrsleistungen auf Neubaustrecken.

(4) Änderung der Art und Weise und des Umfanges des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal, inkl. des in der 4S-Zentrale eingesetzten Personals.

(5) Bestellung zusätzlicher Kommunikationsmaßnahmen.

(6) Vorhaltung weiterer vom FBI bereitgestellter Triebzüge als zusätzliche Betriebsreserve.

(7) Teilnetzübergreifender Einsatz eines von einem Dritten bereitgestellten Hilfszuges.

(8) Anpassung technischer Leistungskomponenten der Kommunikationstechnik und –Software (einschließlich Übertragungswege) an den Stand der Technik.

(9) Veränderungen der Reinigungsleistungen.

(10) Vorgabe der Quellen für den Bezug von erneuerbaren Energien sowie zu diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen.

(11) Einsatz von für ATO umgerüsteten oder neu gelieferten Triebzügen.

(12) Schulung von Zugpersonal für den automatisierten Zugbetrieb.

(13) Verschiebung eines oder mehrerer Betriebsaufnahmezeitpunkte auf einen früheren Zeitpunkt unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zwischen Entscheidung der AT und Betriebsaufnahme.

(14) Beauftragung von Multiplikatorenschulungen in Fahrzeugkunde für ein von den AG mit Verkehrsleistungen im Anschluss an die Beendigung des hiesigen Verkehrsvertrages beauftragtes EVU.

Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Angaben in Abschnitt II.2.7) zur Vertragslaufzeit beziehen sich auf die Zeitdauer ab der Aufnahme der Verkehrsleistungen durch das EVU. Nicht in Abschnitt II.2.11) genannte Optionen sind derzeit nicht vorgesehen, können aber gegebenenfalls als Ergebnis der Verhandlungsphase in die künftigen Vertragsunterlagen einbezogen werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Teillos 2: A: Fachlos FBI Teilnetz Stadtbahn: Lieferung von Neufahrzeugen sowie deren Instandhaltung und Bereitstellung für das Teilnetz Stadtbahn der Berliner S-Bahn.

Los-Nr.: 3
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
50222000 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 BERLIN
NUTS-Code: DE4 BRANDENBURG
Hauptort der Ausführung:

Berlin, Brandenburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Auftragsgegenstand ist die Lieferung von mind. 157 Halbzügen (Hz) als Neu-Fzg., die anschließend für die im Teilnetz Stadtbahn geschuldeten Verkehrsleistungen instandgehalten und bereitgestellt werden. Die Instandhaltungsleistungen umfassen alle Instandhaltungsfunktionen entsprechend der Definition von Art. 14 Abs. 3 der RL (EU) 2016/798 in Verbindung mit der DVO (EU) 2019/779. Die mind. zu liefernde Anzahl der Hz kann sich im Verlauf des Vergabeverfahrens ändern.

Es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Fahrzeugkauf- sowie eines Fahrzeuginstandhaltungsvertrages mit der LSFB, die in die von den AG geschlossenen Verträge unmittelbar nach Zuschlagserteilung im Wege der Vertragsübernahme eintritt. Die Eigentumsübertragung an den Neu-Fzg. auf die LSFB erfolgt grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Fzg. für die fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen. Die Finanzierung der Neu-Fzg. wird ab Zuschlagserteilung bis zum planmäßigen Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend einem marktüblichen Zahlungsplan erfolgen.

Der Auftragnehmer (AN) wird Fahrzeughalter im Sinne von § 2 Abs. 13 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und übernimmt die Aufgaben der als „die für die Instandhaltung zuständige Stelle“ (Entity in Charge of Maintenance - ECM) bezeichneten Einheit.

Der Fahrzeuginstandhaltungsvertrag hat eine Laufzeit von 30 Jahren.

Die AG streben an, im Teilnetz Stadtbahn die Möglichkeit zur Nutzung mind. einer Grundstücksfläche für die Errichtung einer Werkstatt sowie der für den Instandhaltungsbetrieb nebst Zuführung notwendigen Abstellanlagen und sonstigen Einrichtungen in für das Teilnetz ausreichender Größe zu schaffen. Die in Betracht kommende(n) Fläche(n) (inkl. baulicher und betrieblicher Rahmenbedingungen) und die Leistungen der AG bis zur Zuschlagserteilung sind in den Vertragsunterlagen beschrieben. Auf diesen Flächen kann der Auftragnehmer in eigener Verantwortung neue Werkstattkapazitäten schaffen. Alternativ kann auch eine andere geeignete Fläche bzw. eine bestehende Werkstatt genutzt werden. Der Instandhaltungsvertrag wird sicherstellen, dass die AG über alle vom AN für die betriebsnahe und die schwere Instandhaltung und Abstellung der Neu-Fzg. genutzten Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgehaltenen Eisenbahninfrastruktur bei Beendigung des Instandhaltungsvertrages verfügen können, soweit dies rechtlich möglich ist. Hiervon umfasst sind insbesondere die gesamten Werkstattanlagen, Abstellanlagen, Zuführungsgleise, Ver- und Entsorgungs- sowie Reinigungsanlagen, die vorgehaltenen Ersatzteile sowie sämtliche dem Werkstattbetrieb zugehörige Betriebsvorrichtungen, Sachen (z. B. Betriebsstoffe), Scheinbestandteile (bspw. Maschinen, maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Steuerungstools, Betriebsanleitungen, Nutzungsrechte, Software). Alle Instandhaltungsleistungen an den vertragsgegenständlichen Fahrzeugen sind in direkter Nähe zum Netz der Berliner S-Bahn gelegenen Werkstätten durchzuführen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig für die Instandsetzung schwerer Unfallschäden oder die Aufarbeitung von Großkomponenten.

Der AN ist darüber hinaus zum Abschluss eines Bereitstellungsvertrages mit dem Erbringer der im Teilnetz Stadtbahn geschuldeten Verkehrsleistungen verpflichtet.

Die AG haben sich zum Schutz des für die vertragsgegenständlichen Instandhaltungsleistungen eingesetzten Personals für eine Tariftreueverpflichtung entschieden. Der AN wird daher verpflichtet, diese Arbeitskräfte bei der Ausführung der o.g. Leistungen mind. nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008. Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen. Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 360
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Der Instandhaltungsvertrag kann um bis zu 3 Jahre verlängert werden, wenn die AG dies unter Benennung des konkreten Zeitraums spätestens 36 Monate vor dem Ende des Vertrages gegenüber dem FBI aussprechen. Das Verlängerungsrecht kann sich auch nur auf Teilleistungen beziehen. Die AG können die Verlängerung mehrfach aussprechen. Nähere Einzelheiten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

(1) Bestellung von grundsätzlich bis zu 88 zusätzlich zu liefernden Halbzügen (bei einer vom FBI angebotenen über die Mindestinstandhaltungsreserve von 10 % hinausgehenden Reserve gilt die Angabe zu den maximal zu liefernden Halbzügen nicht),

(2) Instandhaltung und Bereitstellung der nach Ziffer (1) bestellten zusätzlichen Triebzüge,

(3) Bestellung ergänzender Ausrüstung von Triebzügen mit einzelnen technischen Komponenten bzw. Einrichtungen; darunter auch die nachträgliche Ausrüstung mit Systemen für die Nutzung von ATO oder anderen Zugbeeinflussungssystemen sowie Modernisierungsmaßnahmen an den Triebzügen,

(4) Lieferung und Instandhaltung und Bereitstellung eines Hilfszuges,

(5) Beschaffung, Bereitstellung und Betrieb eines Informations- und Dokumentationssystems, welches für beide Teilnetze und von mehreren Nutzern (FBI, EVU, AG) genutzt werden kann,

(6) Im Fall der Inanspruchnahme der unter (5) aufgeführten Option: Bestellung technischer, funktionaler sowie das Datenvolumen betreffender Änderungen des Informations- und Dokumentationssystems sowie der hiermit zusammenhängenden Hardware,

(7) Bestellung von Re-Designs der Triebzüge,

(8) Umbau der Fahrgasträume zur Anpassung des Sitz- oder Stehplatzangebots sowie der Rollstuhl- und Fahrradabstellbereiche sowie zur Verbesserung der Inklusion,

(9) Ausrüstung der Triebzüge mit WLAN bzw. Nachrüstung entsprechender technischer Anlagen; zudem Bereitstellung eines WLAN Angebotes in den Triebzügen durch den AN,

(10) Veränderungen des Pflichtpakets Zubehör,

(11) Nachrüstungen, Umbauten, Erweiterungen oder Neubauten von Wartungseinrichtungen oder sonstigen Serviceeinrichtungen; Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Serviceeinrichtungen,

(12) Veränderungen der Reinigungsleistungen,

(13) Änderungen der und/oder Beauftragung von zusätzlichen Multiplikatorenschulungen für das von den AG beauftragte EVU,

(14) Änderungen der Soll-Verfügbarkeitsvorgaben zur Bereitstellung der Triebzüge an ein EVU,

(15) Instandhaltung und Bereitstellung von zusätzlichen Triebzügen, die nicht im Rahmen des vergabegegenständlichen Fahrzeugkaufvertrages geliefert wurden,

(16) Verringerung der bereitzustellenden und instandzuhaltenden Zahl von Triebzügen,

(17) Instandhaltung und Bereitstellung von Triebzügen für andere Teilnetze der Berliner S-Bahn,

(18) Vorgabe von Quellen für den Bezug von erneuerbaren Energien sowie zu diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen,

(19) Bestellung einer vorfristigen Lieferung von Triebzügen im Einvernehmen mit dem FBI.

Nähere Einzelheiten zu allen vorstehend aufgeführten Optionen sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die Frage, ob die zu liefernden Neu-Fz. über Mehrspannungsfähigkeit (750 V und nach aktuellem Diskussionsstand 1.500 V oder 1.200 V) verfügen oder auf Mehrspannungsfähigkeit umrüstbar sein müssen, ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht entschieden. Sollte keine Mehrspannungsfähigkeit der Triebzüge geschuldet sein, werden die AG im Instandhaltungsvertrag berechtigt, die Umrüstung der Triebzüge auf Mehrspannungsfähigkeit zu beauftragen, soweit das Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn entsprechend umgerüstet wird.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Angaben in Abschnitt II.2.7) zur Vertragslaufzeit beziehen sich auf den Zeitraum ab Beginn der Bereitstellungsverpflichtung des FBI gegenüber dem EVU. Nicht in Abschnitt II.2.11) genannte Optionen sind derzeit nicht vorgesehen, können aber gegebenenfalls als Ergebnis der Verhandlungsphase in die künftigen Vertragsunterlagen einbezogen werden.

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Teillos 2: B: Fachlos Betrieb im Teilnetz Stadtbahn: Fahrplanmäßiger Betrieb auf dem Teilnetz Stadtbahn der Berliner S-Bahn und damit zusammenhängende Dienstleistungen mit Ausnahme des Vertriebs.

Los-Nr.: 4
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 BERLIN
NUTS-Code: DE4 BRANDENBURG
Hauptort der Ausführung:

Berlin / Brandenburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Auftragsgegenstand ist die Erbringung fahrplanmäßiger Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf dem Teilnetz Stadtbahn (Teillos 2) der Berliner S-Bahn und damit zusammenhängende Dienstleistungen ohne Vertriebsleistungen sowie ohne Fahrzeuglieferung, -instandhaltung und -bereitstellung. Es besteht die Pflicht zum Abschluss eines Verkehrsvertrages mit den AG, eines Fahrzeugüberlassungsvertrages mit der LSFB sowie eines Fahrzeugbereitstellungsvertrages mit dem Erbringer der Leistungen des Teilloses 2: A.

Die Betriebsaufnahme ist gestaffelt zwischen dem 07.02.2028 und dem 30.05.2033 vorgesehen. Das Teilnetz umfasst folgende Linien und Betriebsaufnahmezeitpunkte:

07.02.2028: S9 (Flughafen BER – Spandau);

06.08.2029: S75 (Spandau – Wartenberg);

13.01.2031: S5 (Westkreuz – Strausberg Nord);

12.04.2032: S7 (Potsdam Hbf. – Ahrensfelde);

30.05.2033: S3 (Erkner – Charlottenburg).

Die Erbringung der Verkehrsleistungen endet 15 Jahre nach der ersten Betriebsaufnahme.

Dabei sind folgende Auslaufstufen vorgesehen:

20.09.2041: Ende Betrieb S5, S75;

30.05.2042: Ende Betrieb S3, S9;

06.02.2043: Ende Betrieb S7.

Die eben genannten Linien und die Betriebsaufnahmezeitpunkte sowie die Auslaufstufen können sich im Verlauf des Vergabeverfahrens ändern. Dies umfasst auch eine mögliche Stauchung oder Streckung der Betriebsaufnahmezeitpunkte oder einzelner Betriebsaufnahmezeitpunkte. Eine über 15 Jahre hinausgehende Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Die genannten Verkehrsleistungen haben nach vollständiger Betriebsaufnahme in einem vollen Fahrplanjahr einen Leistungsumfang von ca. 14 Mio. Zugkilometer (Zkm) p. a.

Das BerlAVG und das BbgVgG enthalten Verpflichtungen zur Tariftreue. Die AG haben gem. § 4 Satz 1 BerlAVG und § 4 Abs. 3 BbgVgG entschieden, für die Leistungen auf den Gebieten beider Länder die Regelungen des BerlAVG in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. Der AN wird daher im Sinne von § 10 Satz 1 BerlAVG verpflichtet, seine Arbeitskräfte bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen zu entlohnen. Etwaige Änderungen der Entgelttarife bei Änderungen der Tarifverträge während der Vertragslaufzeit sind nachzuvollziehen. Maßgeblich sind die hier dargestellten Tarifverträge: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/008.

Der Auftragnehmer wird verpflichtet, Leistungen der Kundenbetreuer und Leistungen der Triebfahrzeugführer in einem bestimmten Umfang selbst zu erbringen. Nähere Angaben hierzu sind aus den Vertragsunterlagen ersichtlich. Die in Abschnitt III.2.2), (1) geregelte Pflicht zur Personalübernahme bleibt hiervon unberührt.

Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Laufzeit in Monaten: 180
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

(1) Umbestellungen, Verringerungen oder Erhöhungen des Umfangs der Fahrplanleistungen und/oder der Kapazitäten, Verkürzung oder Verlängerung bestehender Linien, Veränderung der Linienführung bestehender Linien, Einführung vorher nicht bedienter Linien, teilweise oder vollständige Abbestellung bestehender Linien auch unter Verwendung zusätzlich bereitgestellter Triebzüge.

(2) Um- und Zubestellungen von Verkehrsleistungen außerhalb der in Abschnitt II.2.4 aufgeführten Strecken.

(3) Um- und Zubestellungen von Verkehrsleistungen auf Neubaustrecken.

(4) Änderung der Art und Weise und des Umfanges des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal, inkl. des in der 4S-Zentrale eingesetzten Personals.

(5) Bestellung zusätzlicher Kommunikationsmaßnahmen.

(6) Vorhaltung weiterer vom FBI bereitgestellter Triebzüge als zusätzliche Betriebsreserve.

(7) Teilnetzübergreifender Einsatz eines von einem Dritten bereitgestellten Hilfszuges.

(8) Anpassung technischer Leistungskomponenten der Kommunikationstechnik und –Software (einschließlich Übertragungswege) an den Stand der Technik.

(9) Veränderungen der Reinigungsleistungen.

(10) Vorgabe der Quellen für den Bezug von erneuerbaren Energien sowie zu diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen.

(11) Einsatz von für ATO umgerüsteten oder neu gelieferten Triebzügen.

(12) Schulung von Zugpersonal für den automatisierten Zugbetrieb.

(13) Verschiebung eines oder mehrerer Betriebsaufnahmezeitpunkte auf einen früheren Zeitpunkt unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zwischen Entscheidung der AT und Betriebsaufnahme.

(14) Beauftragung von Multiplikatorenschulungen in Fahrzeugkunde für ein von den AG mit Verkehrsleistungen im Anschluss an die Beendigung des hiesigen Verkehrsvertrages beauftragtes EVU.

Für alle vorstehenden Ausführungen wird ergänzend auf die Vertragsunterlagen verwiesen.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Angaben in Abschnitt II.2.7) zur Vertragslaufzeit beziehen sich auf die Zeitdauer ab der Aufnahme der Verkehrsleistungen durch das EVU. Nicht in Abschnitt II.2.11) genannte Optionen sind derzeit nicht vorgesehen, können aber gegebenenfalls als Ergebnis der Verhandlungsphase in die künftigen Vertragsunterlagen einbezogen werden.

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Für alle Fachlose beider Teillose müssen Bewerber einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorlegen, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie bzw. einer Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrags nicht älter als 3 Monate sein. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (wufL) ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der AG anzunehmen ist, dass der Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.

Die wufL unterliegt losspezifisch unterschiedlichen Anforderungen. Unter den Ziffern 1. bis 4. sind losbezogen die Mindestanforderungen an den Jahresumsatz des Bewerbers sowie an das Eigenkapital aufgeführt. Die Mindestanforderungen für Bewerbungen auf Kombinationsangebote (teillosübergreifend auf das gleiche Fachlos – zum Beispiel Kombinationsangebot Betrieb in den Teillosen Stadtbahn und Nord-Süd – sowie fachlosübergreifend auf dasselbe Teillos – zum Beispiel Kombinationsangebot Betrieb und FBI für das Teillos Stadtbahn) und für Bewerbungen auf alle Leistungen in den Teillosen Stadtbahn und Nord-Süd (Gesamtangebot) ergeben sich zum einen über die Addition der Anforderungen an den Mindestumsatz sowie zum anderen über die Addition der Anforderungen an das Eigenkapital aus den jeweils betroffenen Einzellosen.

Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wufL auf diejenige eines oder mehrerer anderer Unternehmen, so hat der Bewerber die wufL dieses/dieser Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Teilnahmeantrag (TNA) nachzuweisen.

Ist ein Dritter nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG), das für den Beleg der Eignung benötigt wird, nach den §§ 123, 124 GWB auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.

Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wufL auf diejenige eines oder mehrerer anderer Unternehmen, ist dem TNA eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten gegenüber dem Bewerber beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich alle für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des vergebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst bzw. widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der AG in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber für den Auftrag erforderliche Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Auch diese Erklärung ist dem TNA beizufügen. Mit Blick auf die unter den nachfolgenden Ziffern gestellten Mindestanforderungen an die wufL ist ausreichend, wenn der Dritte über den sogleich dargestellten Mindestjahresumsatz verfügt und das beim Bewerber vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten/von den Dritten in der zuletzt genannten Erklärung bereitgestellten Mitteln den unter den nachstehenden Ziffern verlangten Wert erreicht.

Bei der Beurteilung der wufL einer BG ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der BG-Mitglieder erfüllt werden.

Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 01.08.2020 datieren.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

1. Mindestanforderungen für Fachlos FBI im Teilnetz Stadtbahn:

Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

i. einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 60.000.000 EUR im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Abgabe des TNA und

ii. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven in Höhe von 30.000.000 EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des TNA abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers.

Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn, der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den / die Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.

2. Mindestanforderungen für Fachlos FBI im Teilnetz Nord-Süd:

Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

i. einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 60.000.000 EUR im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Abgabe des TNA und

ii. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven in Höhe von 30.000.000 EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des TNA abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers.

Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn, der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den / die Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.

3. Mindestanforderungen für Fachlos Betrieb im Teilnetz Stadtbahn

Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

i. einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 30.000.000 EUR im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Abgabe des TNA und

ii. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven, in Höhe von 8.000.000 EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des TNA abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers.

Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn, der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den / die Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.

4. Mindestanforderungen für Fachlos Betrieb im Teilnetz Nord-Süd

Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

i. einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 30.000.000 EUR im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Abgabe des TNA und

ii. ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven, in Höhe von 8.000.000 EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des TNA abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers.

Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn, der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den / die Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.

Die Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind hier ersichtlich: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/009.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (tubL) ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bewerber über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen erforderlich sind.

Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner tubL für einen/mehrere Nachweise/Erklärungen aus T1 bis T3 auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die tubL dieses Dritten durch Vorlage dieses/dieser Nachweise(s)/dieser Erklärung(en) mit dem TNA nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich (tub) leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als tub leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer BG, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nach Analyse des TNA insoweit nicht als geeignet herausstellt oder nach den §§ 123f. GWB auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als tub leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.

Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner tubL für einen/mehrere der Nachweise/Erklärungen aus T1 bis T3 auf einen Dritten, ist dem TNA eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung/die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des im hiesigen Verfahren vergebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung/der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen im Sinne von T1, T2 oder T3 erlangte Erfahrung verfügt, bei der vergebenen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten/aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.

Bei der Beurteilung der tubL einer BG ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der BG-mitglieder erfüllt werden. Die tubL eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der BG für die Durchführung der Leistungen der Fahrzeuglieferung und -instandhaltung sowie -bereitstellung bzw. der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen reicht bzw. reichen zur Annahme der Eignung der BG nur aus, wenn dieses Mitglied bzw. diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der BG für die jeweilige Leistung zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem TNA darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied bzw. einzelne Mitglieder der BG vorgelegt werden.

Die tubL unterliegt fachlosspezifisch unterschiedlichen Mindestanforderungen, die nachfolgend als geforderte Mindeststandards aufgeführt sind.

Bewerbungen auf beide Fachlose (FBI und Betrieb) eines Teilloses sowie Bewerbungen auf alle Fachlose (Gesamtangebot) müssen die nachstehend unter 1. und 2. benannten Mindestanforderungen für diese Fachlose summarisch erfüllen.

Bei Bewerbungen für beide Fachlose FBI haben die Bewerber die nachstehend für ein Teillos benannten Mindestanforderungen für das Fachlos FBI nachzuweisen. Bei Bewerbungen für beide Fachlose Betrieb haben die Bewerber die nachstehend für ein Teillos benannten Mindestanforderungen für das Fachlos Betrieb nachzuweisen.

Der Nachweis, dass der Bewerber bereits mit der Abgabe des TNA über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

1. Mindestanforderungen für die Fachlose FBI

Die Bewerber haben für die Leistungen des Fachloses FBI im Teilnetz Nord-Süd und im Teilnetz Stadtbahn zum Beleg ihrer tubL mit dem TNA

T1: Referenzen über (T1a) die Beschaffung von U-Bahnen oder Metrofahrzeugen oder sonstigen elektrisch angetriebenen Triebzügen (im Folgenden: Triebzüge) oder elektrisch angetriebenen Loks mit Wagen im Schienenpersonenverkehr bei einem Fahrzeughersteller inkl. der Begleitung des Zulassungsprozesses bis zur Auslieferung oder (T1b) die Herstellung und Lieferung zugelassener Fahrzeuge (Fzg.) im Sinne von T1a.

Und

T2: Referenzen über die Instandhaltung von in T1a genannten Fzg.

Vorzulegen.

Die Referenzen nach T1 müssen sich auf Fzg. im Sinne von T1a beziehen, die in den letzten 5 Jahren vor Abgabe des TNA geliefert und zugelassen worden sind. Dies muss nicht in allen eben genannten Jahren geschehen sein.

Die Referenzen nach T2 müssen sich auf Instandhaltungsleistungen beziehen, die in den letzten 3 Jahren vor Abgabe des TNA erbracht worden sind. Sie müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein.

Die Typbezeichnung und der Hersteller (letzteres nur bei T1a) der betroffenen Fzg. sind jeweils zu benennen. Anzugeben sind zudem der Zeitraum der Lieferung und der Zulassung (T1) oder der Erbringungszeitraum (T2), der Leistungsumfang (Anzahl der Triebzüge / E-Loks mit Wagen) und der Empfänger der Leistung. Bei den Referenzen nach T2 ist auch zu benennen, welche Instandhaltungsfunktionen entsprechend der Definition von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 vom Bewerber übernommen worden sind.

Geforderte Mindeststandards für das Fachlos FBI sowohl im Teilnetz Nord-Süd als auch im Teilnetz Stadtbahn, wobei die nachfolgend unter i. und ii. aufgezählten Mindestanforderungen auch innerhalb einer Referenz nachgewiesen werden können:

i. Die Referenzliste nach T1 muss mindestens zwei Aufträge über jeweils mindestens 30 Triebzüge oder E-Loks mit Wagen beinhalten, die in der Summe mindestens 90 Wagenkästen umfassen.

ii. Die Referenzliste nach T2 muss mindestens zwei Aufträge über die Instandhaltung von jeweils mindestens 30 Triebzügen oder E-Loks mit Wagen – in beiden Fällen mit einem Mindestumfang von 90 Wagenkästen umfassen.

Die eben genannten Referenzen (T2) müssen kumulativ die Wahrnehmung aller Instandhaltungsfunktionen entsprechend der Definition von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 umfassen, d. h. Managementfunktion (sog. ECM 1), Instandhaltungsentwicklungsfunktion (sog. ECM 2), Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion (sog. ECM 3) und Instandhaltungserbringungsfunktion (sog. ECM 4).

2. Mindestanforderungen für die Fachlose Betrieb

Die Bewerber haben für die Leistungen des Fachloses Betrieb sowohl im Teilnetz Nord-Süd als auch im Teilnetz Stadtbahn zum Beleg ihrer tubL mit dem TNA vorzulegen:

T3: Zwei Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge über öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste oder öffentliche Personenbeförderungsleistungen mit einem vom Bewerber erbrachten Leistungsumfang von mind. jeweils 4 Mio. Zugkilometern (Zkm) pro Jahr mit in T1a aufgeführten Fzg., die den Verkehrsbedarf von Städten oder Metropolregionen (Metropolitan bzw. Large Metropolitan Functional Urban Area (FUA)) gemäß OECD Definition (2013) mit mind. 1,0 Mio. Einwohnern pro Referenz decken.

Die Referenzen nach T3 müssen sich auf Leistungen beziehen, die in den letzten 5 Jahren vor Abgabe des TNA erbracht worden sind. Sie müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein.

Der Zeitraum, in dem die Dienstleistungsaufträge erbracht worden sind, ist jeweils zu benennen. Anzugeben sind zudem der Leistungsumfang (durchschnittliche Anzahl der Zkm p.a.) und der Empfänger der Leistung.

3. Nachweisführung

Die Referenzen nach T1 bis T3 können durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung (EE) benannt werden. Für diese EE sind die Formblätter F1 bzw. F2 zu benutzen.

III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:

AN zur Erbringung der Verkehrsleistungen (Fachlose Betrieb) müssen bis spätestens 24 Monate vor der Betriebsaufnahme die Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AEG nachweisen oder durch Vorlage einer Genehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG belegen, dass es keiner weiteren Unternehmensgenehmigung bedarf. AN zur Erbringung der Fahrzeuglieferungs-, -instandhaltungs- und -bereitstellungsleistungen müssen bis spätestens 24 Monate vor der Betriebsaufnahme des jeweiligen EVU im betroffenen Teilnetz die Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AEG nachweisen oder durch Vorlage einer Genehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG belegen, dass es keiner weiteren Unternehmensgenehmigung bedarf.

Eine Unternehmensgenehmigung, die nicht durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt worden ist, reicht nach vorstehendem Unterabsatz 1 nur aus, wenn sie gesetzlich einer Genehmigung nach § 6 AEG bzw. § 6f AEG gleichgestellt ist.

Sofern die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt nach Unterabsatz 1 keine Unternehmensgenehmigung erteilt und der AN nachweist, dass dies ausschließlich auf Gründen beruht, die nicht in der Person des AN liegen oder diesem zuzurechnen oder von ihm zu vertreten sind, hat der AN die Unternehmensgenehmigung abweichend von Unterabsatz 1 unverzüglich nachzuweisen, sobald diese Gründe vertragsgemäß beseitigt worden sind.

III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

1. Soweit das Vergabeverfahren zu einem Betreiberwechsel führt, besteht eine Verpflichtung des neuen Betreibers zur Personalübernahme vom bisherigen Betreiber gemäß § 131 Abs. 3 GWB, der nach Auffassung der AG auch das für die Instandhaltung von S-Bahn-Fahrzeugen beim aktuellen Betreiber beschäftigte Werkstattpersonal schützt. Näheres ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen.

2. Es besteht die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten aus den vom FBI bzw. EVU geschlossenen Verträgen gesamthaft auf eine Projektgesellschaft (PG) zu übertragen. Beauftragt die PG ihre(n) Gesellschafter mit der Erfüllung der Verpflichtungen der PG zur Erbringung der Leistungen der Triebfahrzeugführer und/oder der Kundenbetreuer, gilt dies als Selbsterbringung der PG. Gleiches gilt für die Beauftragung eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft mit den eben genannten Leistungen.

Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind ergänzend hier ersichtlich: https://www.daisikomm.de/download.aspx?file=D63399/010

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.5)Angaben zur Verhandlung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 116-282656
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 08/12/2020
Ortszeit: 12:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:

(1) Rügepflichten: Im Folgenden wird auf Ausführungsbedingungen/Verfahrensausgestaltungen hingewiesen, von deren Zulässigkeit die AG überzeugt sind, die aber auch als Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften gewertet werden könnten. Sofern Bewerber eine/mehrere der nachfolgend dargestellten Vorgehensweisen als Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften einschätzen, haben sie dies gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der unter IV.2.2.) benannten Frist zur Abgabe ihres Teilnahmeantrags gegenüber der VBB GmbH zu rügen:

(1.1) Bei der Wertung erfolgt eine vergleichende Gegenüberstellung des wirtschaftlichsten Gesamtangebots über alle Einzellose mit den besten Kombinationsangeboten über zwei Einzellose bzw. den besten Angeboten über Einzellose. Es erfolgt also zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der nach Auffassung der AG gegenüber dem Gebot der Losvergabe nicht nachrangig ist, nicht allein eine losweise Wertung unter Berücksichtigung von ggf. angebotenen Rabattierungen für den Fall eines Zuschlags auf mehr als ein Los. Weitergehende Angaben zur Vorgehensweise bei der Wertung finden sich in dem in Abschnitt II.1.6) verlinkten Dokument.

(1.2) Die Dauer des jeweiligen Instandhaltungsvertrages beträgt 30 Jahre ab Beginn der Bereitstellungsverpflichtung des FBI gegenüber dem EVU. Die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 finden auf Instandhaltungsleistungen keine Anwendung. Die Vorgaben dessen Art. 4 zur Laufzeit gelten nicht.

(1.3) Soweit das Vergabeverfahren zu einem Betreiberwechsel führt, besteht eine Verpflichtung des neuen Betreibers zur Personalübernahme vom bisherigen Betreiber gemäß § 131 Abs. 3 GWB, der nach Auffassung der AG auch das für die Instandhaltung von S-Bahn-Fahrzeugen beim aktuellen Betreiber beschäftigte Werkstattpersonal schützt. Sollte die Verpflichtung zur Personalübernahme für das Werkstattpersonal auf die Rüge eines Bewerbers aufgehoben werden, wird dem bei einem Betreiberwechsel nicht weiter beschäftigten Werkstattpersonal ein Übernahmeangebot durch eine Beschäftigungsgesellschaft des Landes Berlin (LBG) gemacht. Das neue Instandhaltungsunternehmen wird sodann zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs mit der LBG verpflichtet.

(1.4) Nach Auffassung der AG sind sie aus § 128 Abs. 2 GWB berechtigt, zum Schutz des mit der Ausführung der Instandhaltungsarbeiten beschäftigten Personals Anforderungen an die Entlohnung in Form von Tariftreueverpflichtungen aufzustellen. Die von den AG für die Fachlose FBI und Betrieb jeweils ausgewählten Tarifverträge sind Abschnitt II.2.4) zu entnehmen.

(1.5) Nach Auffassung der AG stellt die Erbringung der Leistungen der Triebfahrzeugführer und der Kundenbetreuer durch einen Gesellschafter einer Projektgesellschaft (PG) oder durch ein Mitglied einer Bietergemeinschaft (BG) eine Eigenerbringung der PG bzw. der BG im Sinne von Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 und keine Unterbeauftragung dar.

(1.6) Die gesamte Instandhaltung muss an Standorten in direkter Nähe zum Berliner S-Bahn-Netz durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig für die Instandsetzung schwerer Unfallschäden oder die Aufarbeitung von Großkomponenten.

Die AG werden etwaige Rügen der o.g. Sachverhalte sorgfältig prüfen und anlässlich der Rüge erkannte Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften beheben.

(2) Hinsichtlich beider Auftraggeber sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung noch nicht geschaffen worden (Haushaltsvorbehalt).

(3) Es ist zulässig, Angebote teillosübergreifend auf zwei Einzellose im gleichen Fachlos oder auf die Loskombinationen A/B im Teillos 1 und im Teillos 2 abzugeben und gleichzeitig bieterseitig die Zuschlagserteilung auf ein Einzellos / eine Loskombination zu beschränken. Details hierzu werden im o.g. Verfahrensbrief erläutert.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de
Telefon: +49 3090138316
Fax: +49 3090137613
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:

„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.
Postanschrift: Mittelstraße 5
Ort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
Land: Deutschland
E-Mail: info@abst-brandenburg.de
Telefon: +49 303744607-11
Fax: +49 303744607-21
Internet-Adresse: www.abst-brandenburg.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/08/2020