Der Bewerber muss die EEE mit folgenden Angaben vorlegen:
Eine Liste der 5 wichtigsten vergleichbaren Dienstleistungen (siehe Abschnitte II.1.4 und II.2.4), die der Bewerber in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht hat oder erbracht hat.
Beide Verweise auf laufende Dienstleistungen und Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung erbracht wurden, werden bei der Bewertung der wichtigsten Leistungen (siehe Abschnitt II.2.9) sowie bei der Bewertung, ob die Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllt wurden (siehe unten), berücksichtigt.
Die nachstehend aufgeführten Referenzen und Mindestanforderungen betreffen und sind nur für die Vergabe der Rahmenvereinbarung relevant. Nach dem Zustandekommen der Rahmenvereinbarung sind für die Vergabe eines Auftrags gemäß der Rahmenvereinbarung keine weiteren Referenzen erforderlich.
Jede Bezugnahme muss eine kurze Beschreibung der durchgeführten Lieferungen enthalten. Die Beschreibung der Leistung sollte eine klare Beschreibung der in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4) genannten Dienstleistungen enthalten, auf die sich die Lieferung bezieht, sowie die Rolle (en) des Bewerbers bei der Erbringung der Leistung. Außerdem wird um die Angabe des finanziellen Werts der Lieferung (Betrag), des Lieferdatums und des Kunden (Empfänger) gebeten.
Bei der Angabe des Lieferdatums muss der Bewerber das Datum des Beginns und des Abschlusses der Lieferung angeben. Falls dies nicht möglich ist, z. B. wenn die Aufgaben fortlaufend im Rahmen einer Rahmenvereinbarung ausgeführt wurden, wird der Bewerber gebeten anzugeben, wie das Datum festgelegt wird.
Es dürfen höchstens 5 Referenzen angegeben werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Bewerber um einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer handelt, ob der Bewerber auf die technische Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen oder auf eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (z. B. ein Konsortium) angewiesen ist. Enthält die Liste mehr als 5 Referenzen, werden nur die ersten 5 Lieferungen auf der Liste berücksichtigt. Lieferungen, die über diese Zahl hinausgehen, werden nicht berücksichtigt.
Stützt sich der Bewerber bei der Erbringung bestimmter Teile der Dienstleistungen, die in der Rahmenvereinbarung enthalten sind (siehe Abschnitt II.2.4), auf die Berufserfahrung anderer Unternehmen, so müssen diese spezifischen Teile der Dienstleistungen im Rahmen der Rahmenvereinbarung von der Einrichtung erbracht werden, auf die sich der Bewerber stützt.
Die EEE dient als vorläufige Dokumentation, dass der Bewerber die Mindestanforderungen an die technische und berufliche Eignung (siehe Abschnitt III.1.3) und die Erfüllung des Auswahlkriteriums durch den Bewerber erfüllt (siehe Abschnitt II.2.9).
Bevor die Vergabeentscheidung getroffen wird, muss der Bieter, an den der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung zu vergeben beabsichtigt, Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in der EEE genannten Informationen korrekt sind.
Vom Bewerber werden keine zusätzlichen Unterlagen über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verlangt. Der Auftraggeber behält sich jedoch das Recht vor, sich mit dem Bewerber oder dem Kunden in Verbindung zu setzen, der in der Referenz angegeben ist, um die in der Referenz genannten Informationen zu überprüfen, einschließlich der angegebenen Referenzdaten.