Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags beim ÚOHS ist die Einreichung von Einwänden beim öffentlichen Auftraggeber, die innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem mutmaßlichen Verstoß des Auftraggebers gegen das Gesetz erlangt hat, spätestens jedoch bis zum Abschluss des Vertrags oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wettbewerb um den Vorschlag als abgeschlossen gilt, nach der Auswahl des Vorschlags als abgeschlossen gelten müssen.
Einwände gegen Handlungen, die in Dokumenten zugestellt werden, die der öffentliche Auftraggeber gesetzlich veröffentlichen oder dem Beschwerdeführer übermitteln muss, sind dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Veröffentlichung oder Zustellung an den Beschwerdeführer zuzustellen.
Ist in einem Ausschreibungsverfahren eine Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen festgelegt, so sind dem öffentlichen Auftraggeber spätestens nach Ablauf dieser Frist Einwände gegen die Bedingungen für die Qualifikation des Lieferanten zu übermitteln.
Ist in einem Vergabeverfahren eine Frist für die Einreichung der Angebote festgelegt, so müssen Einwände gegen die Auftragsunterlagen spätestens am Ende dieser Frist beim öffentlichen Auftraggeber eingehen; im Falle eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung müssen die Einwände gegen die Verdingungsunterlagen spätestens vor Ablauf der Frist für die Einreichung der unverbindlichen Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingehen.
Einwände gegen die freiwillige Mitteilung der Vertragsschlussabsicht nach § 212 Abs. 2 des Gesetzes sind dem Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung zuzustellen.
Der öffentliche Auftraggeber behandelt die Einwände innerhalb von 15 Tagen. Der Vorschlag muss sowohl dem ÚOHS als auch dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer die Einwände zurückgewiesen hat, oder, falls dieser keine Entscheidung über die Einwände getroffen hat, binnen 25 Tagen nach Übermittlung der Einwände mitgeteilt werden.
Nach Abschluss eines Einzelvertrags oder einer Rahmenvereinbarung kann nur ein Antrag auf Erteilung eines Auftrags gestellt werden, mit dem die Ausführung des Vertrags untersagt wird, auch ohne dass zuvor Einwände erhoben werden. Der Antragsteller teilt dem ÚOHS innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der öffentliche Auftraggeber die Bekanntmachung über den Vertragsabschluss gemäß § 212 Absatz 2 des Gesetzes veröffentlicht hat, und dem öffentlichen Auftraggeber eine Kopie des Auftrags unter Angabe des Grundes für die Vergabe des öffentlichen Auftrags ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einer vorherigen Bekanntmachung oder einer Aufforderung zur Angebotsabgabe im vereinfachten Verfahren unter dem Schwellenwert, in jedem Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss, mit. Ein Antrag auf Untersagung eines Auftrags gemäß § 254 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes wird vom Antragsteller dem ÚOHS und – in Kopie – dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über den Vertragsabschluss auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung gemäß § 137 des Gesetzes oder einer Bekanntmachung über den Abschluss eines Vertrags in einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß § 142 des Gesetzes, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsabschluss, mitgeteilt.
Innerhalb der Frist für den Eingang des Vorschlags muss der Antragsteller auf dem ÚOHS-Konto eine Sicherheit in Höhe von 1 % seines Angebotspreises für die gesamte Laufzeit des öffentlichen Auftrags bzw. für die ersten vier Jahre der Auftragsausführung bei unbefristeten Verträgen, mindestens jedoch 50 000 CZK, bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 000 CZK, hinterlegen. Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Gesamtangebotspreis zu bestimmen, ist er verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von 100 000 CZK zu hinterlegen. Im Fall eines Antrags auf Erlass eines Auftrags, mit dem die Ausführung des Vertrags untersagt wird, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von 200 000 CZK zu hinterlegen. Was das Verfahren zur Überprüfung des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen betrifft, so ist die Klägerin verpflichtet, innerhalb der Frist für den Eingang des Vorschlags eine Sicherheit in Höhe von 1 % des im Bulletin für das öffentliche Auftragswesen oder im Profil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlichten geschätzten Werts der Konzession, mindestens jedoch 50 000 CZK, bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 000 CZK, zu hinterlegen. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber den geschätzten Wert der Konzession nicht im Bulletin für öffentliche Aufträge oder im Profil des Auftragnehmers, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von 100 000 CZK zu hinterlegen. Im Falle eines Vorschlags, die Ausführung eines Konzessionsvertrags zu untersagen, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von 200 000 CZK zu hinterlegen.