Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabeverfahren Linienstern Mühldorf 2025+
II.1.2)CPV-Code Hauptteil60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des AuftragsDienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007: Linienstern Mühldorf 2025+
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:05/02/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Abschnitt VII: Änderungen
VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender TextAbschnitt Nummer: I.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Name und Adressen
Anstatt:
Offizielle Bezeichnung: BayerischeEisenbahngesellschaft mbH(BEG)
muss es heißen:
Offizielle Bezeichnung: Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG)
Abschnitt Nummer: II.2.14)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben
Anstatt:
Zu Ziffer II.2.4) und Ziffer II.2.7):
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistungen, welche auf den Strecken Passau – Mühldorf und Mühldorf – Burghausen unter Nutzung von Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb zu erbringen sind, auf Wunsch des Verkehrsunternehmens auf den 10.12.2033 zu verschieben. Der Auftraggeber wird diese Verschiebung vornehmen, wenn das Verkehrsunternehmen den Wunsch einer entsprechenden Verschiebung innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Zuschlags gegenüber dem Auftraggeber äußert und unter Vorlage des Lieferplans des von ihm ausgewählten Fahrzeuglieferanten plausibel darlegt, dass nach seiner Einschätzung aufgrund der hohen technischen Anforderungen an die Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb sowie der möglichen Unsicherheiten hinsichtlich des Zulassungsprozesses dieser Neufahrzeuge eine Betriebsaufnahme zu dem in Ziffer II.2.7) genannten Zeitpunkt nicht möglich erscheint. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung nach Ziffer II.2.7) bleibt in diesem Fall unverändert.
muss es heißen:
Zu Ziffer II.2.4) und Ziffer II.2.7):
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistungen, welche auf den Strecken Passau – Mühldorf und Mühldorf – Burghausen unter Nutzung von Fahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb zu erbringen sind, auf Wunsch des Verkehrsunternehmens auf den 14.12.2025 zu verschieben. Der Auftraggeber wird diese Verschiebung vornehmen, wenn das Verkehrsunternehmen den Wunsch einer entsprechenden Verschiebung innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Zuschlags gegenüber dem Auftraggeber äußert und unter Vorlage des Lieferplans des von ihm ausgewählten Fahrzeuglieferanten plausibel darlegt, dass nach seiner Einschätzung aufgrund der hohen technischen Anforderungen an die Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb sowie der möglichen Unsicherheiten hinsichtlich des Zulassungsprozesses dieser Neufahrzeuge eine Betriebsaufnahme zu dem in Ziffer II.2.7) genannten Zeitpunkt nicht möglich erscheint. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung nach Ziffer II.2.7) bleibt in diesem Fall unverändert.
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: