Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften
innerhalb von 10 Tagen beider Vergabestelle der Stadt Köthen, Bereich
Rechtsangelegenheiten, gerügt werden. Verstöße gegenVergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis Ablauf
der inder Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggebergerügt werden, Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,müssen
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Angebotsabgabe oder zurBewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann einAntrag auf
Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt unter der o. g.
Anschrift innerhalbvon 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers gestellt werden. Der Nachprüfungsantragist unzulässig, soweit die
Voraussetzungen von § 160 GWB vorliegen. Ferner wird auf die Vorschriften der
§§134, 135 GWB hingewiesen.