Die DAK-Gesundheit lädt pharmazeutische Unternehmen zur Präqualifizierung gemäß § 97 Abs. 4a GWB i.V.m. § 7 Abs. 4 VOL/A-EG für die vereinfachte Teilnahme an zukünftigen Arzneimittelrabattausschreibungen ein.
Hintergrund:
Die DAK-G schreibt in der Regel mehrmals im Jahr den Abschluss von Arzneimittel-Rahmenrabattverträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V zu bestimmten Wirkstoffen aus, um hierdurch die Versorgung ihrer Versicherten zu optimieren. Im Rahmen dieser Ausschreibungen müssen bietende pharmazeutische Unternehmen wiederholt die gleichen Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) einreichen. Zur Erleichterung der Teilnahme an diesen Arzneimittelrabattausschreibungen hat die DAK-G ein Präqualifizierungssystem etabliert. Die Teilnahme an diesem Präqualifizierungssystem ist freiwillig. Pharmazeutische Unternehmen, die sich präqualifizieren, müssen bei der späteren Teilnahme an Arzneimittelrabattausschreibungen der DAK-G, neben vereinzelten ausschreibungsindividuellen Eignungsnachweisen, nur noch ihr Präqualifizierungszertifikat zum Nachweis ihrer Eignung vorlegen. Hierdurch kommt es sowohl bei den bietenden pharmazeutische Unternehmen als auch bei der DAK-G zu einer deutlichen Aufwandserleichterung. Die Präqualifizierung bei der DAK-G ist für pharmazeutische Unternehmen kostenlos.
Zum Zwecke einer auftragsunabhängigen vorgelagerten Prüfung der unternehmensbezogenen Eignungsnachweisen zur Aufnahme in die Liste der präqualifizierten Unternehmen müssen der DAK-G die folgenden Erklärungen und Nachweise zur Verfügung gestellt werden:
— Berufs- oder Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Auszug nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU Mitgliedsstaates des Unternehmens in Kopie, nicht älter als sechs Monate im Zeitpunkt der Beantragung der Präqualifizierung;
— Eigenerklärung (Vordruck der DAK-G) des Unternehmens zur Zuverlässigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung für das Präqualifikationssystem gemäß § 6 Abs. 4 VOL/A-EG im Original, von vertretungsberechtigter Person unterschrieben und mit Firmenstempel versehen;
— Eigenerklärung (Vordruck der DAK-G) des Unternehmens, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Präqualifikationssystem keines der Ausschlusskriterien gemäß § 6 Abs. 6 VOL/A-EG vorliegt im Original, von vertretungsberechtigter Person unterschrieben und mit Firmenstempel versehen;
— Eigenerklärung (Vordruck der DAK-G) zum Gesamtumsatz des Unternehmens sowie zum Umsatz bezüglich der jeweiligen Wirkstoffe, für die eine Präqualifizierung erfolgen soll, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, im Original, von vertretungsberechtigter Person unterschrieben und mit Firmenstempel versehen;
— Unbedenklichkeitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der Mitarbeiter des Unternehmens versichert sind, in Kopie, zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Präqualifikationssystem nicht älter als 6 Monate.
Nach Erhalt der vorgenannten Erklärungen und Nachweise wird die DAK-G diese prüfen und über die Eintragung in die Liste der präqualifizierten Unternehmen der DAK-G entscheiden. Das antragstellende pharmazeutische Unternehmen wird zeitnah nach Antragstellung über das Prüfergebnis unterrichtet. Im Falle einer Eintragung in die Liste der präqualifizierten Unternehmen der DAK-G müssen die Nachweise einmal im Jahr aktualisiert werden. Die DAK-G wird die präqualifizierten Unternehmen rechtzeitig zur Aktualisierung ihrer Nachweise auffordern.
Weitere Informationen können dem Präqualifizierungsantrag (Vordruck der DAK-G) entnommen werden, welcher unter
vergabestelle@dak.de abzufordern ist.
Der ausgefüllte Präqualifizierungsantrag nebst den geforderten Nachweisen und Erklärungen ist in einfacher Ausfertigung auf postalischem Weg einzureichen bei:
DAK-Gesundheit, Strategischer Einkauf und Vergabestelle II – 0042 60, Dr. Erik Marschner, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg.
Sofern ein Unternehmen nicht mehr am Präqualifizierungssystem der DAK-G teilnehmen möchte, muss er dies der DAK-G schriftlich mitteilen. Die DAK-G wird die zuvor genannten Eignungsnachweise sodann umgehend löschen.
Hinweis: Diese Veröffentlichung erfolgt hier unter Verwendung des Formulars für eine Vorinformation. Wie bereits deutlich gemacht, handelt es vorliegend nicht um eine Vorinformation – das Bekanntmachungsformular musste aus technischen Gründen verwendet werden, da es für Präqualifizierungsverfahren kein anderes passendes Formular gibt.