Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäß Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.
EK01: Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
EK02: a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen:
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäß Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann:
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.
EK03: Erfahrung:
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung hinsichtlich der geforderten Leistungen, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von 1 Auftrag in den letzten 5 Jahren nach.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für den Bund realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die aufgeführten Referenzpersonen jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.
EK04: Personelle Ressourcen:
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben, erfüllen zu können.
Sie müssen vor dem Zeitpunkt der Eingabefrist für die Angebotseingabe in ungekündigtem Arbeitsverhältnis zum Anbieter stehen. Angebote unter Personalverleihbedingungen werden ausgeschlossen.
Von den für den Auftrag vorgesehenen Personen werden eine hohe Verfügbarkeit, Flexibilität sowie Kontinuität während der ganzen Dauer des Auftrags verlangt, um eine Kontinuität des spezifischen Wissens und der Kompetenzen zu gewährleisten. Zur Abwicklung des Vertrags erwartet der Auftraggeber, dass die Leistungen von den in der Offerte angebotenen Personen persönlich erbracht werden.
EK05: Ansprechpartner:
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.
EK06: Personensicherheitsprüfung:
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Personen namentlich bekannt zu geben und nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäß der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) der Stufe 10b zu unterziehen.
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
Sollten die Ergebnisse der Personensicherheitsprüfung negativ ausfallen, kann das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden.
EK07: Betriebssicherheitserklärung (BSE):
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin das Geheimschutzverfahren zu absolvieren, welches verschiedene Sicherheitsmassnahmen umfasst (vgl. VO über das Geheimschutzverfahren, SR 510.413). Die Informationsschutzvorschriften des Bundes (insbesondere die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, SR 510.411) sind anzuwenden. Gilt für Unternehmen und Personen (PSPV, SR 120.4).
Sollten die Ergebnisse der Betriebssicherheitserklärung negativ ausfallen, kann das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden.
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
EK08: Geheimhaltungsverpflichtung:
Der Anbieter ist bereit, die Geheimhaltungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigt der Anbieter, dass er den Inhalt gelesen und verstanden hat sowie die Bedingungen akzeptiert.
Siehe dazu Anlage 7 Geheimhaltungsverpflichtung.
EK09: Ersatz von Mitarbeitenden:
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäß Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.
EK10 Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für:
— Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019);
— die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019);
— Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019);
— Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand September 2016);
— Kauf und Wartung von Hardware (Ausgabe Oktober 2010, Stand Juni 2019).
Für das vorliegende Geschäft gelten lediglich die oben aufgelisteten AGB gemäß Ziffer Nr. 9.4.2 des Pflichtenhefts. Anbieter, die darüber hinaus Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen) anbringen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.
EK11: Akzeptanz des Vertragsentwurfs:
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Anhang 4 des Pflichtenhefts vorbehaltlos zu akzeptieren.
EK12: Qualitätsmanagementsystem:
Nachweis, dass der Anbieter und allfällige Sublieferanten über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen.
EK13: Spesen:
Der Anbieter akzeptiert, dass für die Dauer des Auftrages keine Spesen ausbezahlt werden.
EK14: Leistungserbringung vor Ort:
Die vor Ort zum Einsatz gelangenden Personen des Anbieters sind bereit, Lattigen bei Spiez als den Ort der zu erbringenden Leistungen als Arbeitsort zu akzeptieren.
EK15: Auftragssprache:
Der Anbieter akzeptiert, dass die Auftragssprache Deutsch ist und somit Sitzungen, Verhandlungen, Schulungen, Korrespondenz etc. an den Auftraggeber in deutscher Sprache erfolgen.
EK16: Telefonische Erreichbarkeit:
Der Anbieter garantiert für Fachfragen einen telefonischen Support während den Bürozeiten zu Werktagen:
Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr sowie 13.00-17.00 Uhr (europäische Zeitzone)
EK17: Audit und Zutrittsrecht:
Die Vertreter des BABS und/oder Dritte haben zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits sowie Prüfung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagement für die Entstehung der Vertragsleistungen, nach ordnungsgemässer Legitimation, freien Zutritt zu sämtlichen Räumen des Anbieters und dessen Sublieferanten, in denen die Vertragsleistung hergestellt, geprüft, gelagert oder betrieben wird. Diesem Personal ist auf Verlangen hinsichtlich der Vertragsleistungen jede gewünschte Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen sind vorzulegen. Der Anbieter holt hierfür erforderliche Zutrittsbewilligungen (Clearances) seiner zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde rechtzeitig ein. Der Zutritt von Personal des Anbieters und dessen Sublieferanten zu Anlagen und Räumlichkeiten des Auftraggebers bedarf der vorgängigen, schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Anbieter und dessen Sublieferanten haben, sofern vom Auftraggeber verlangt, ihr Personal zwecks Überprüfung zu melden.
EK18: Reaktionszeit:
Der Anbieter garantiert, dass er an Werktagen bei Störungen von Anlagen innerhalb von 48 Stunden mit geeigneten Personal in Lattigen bei Spiez vor Ort ist.
Falls die Störung außerhalb der Bürozeiten auftritt, muss das geeignete Personal innerhalb von 48 Stunden, ab dem nächst möglichen Werktag vor Ort sein.