Sofern keine Eintragung in einem PQ-Verzeichnis vorliegt:
1. Aktueller Nachweis (nicht älter als 6 Monate seit Veröffentlichung der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt) über Eintragung in Berufs- bzw. Handelsregister (nur soweit für den Bieter Eintragungspflicht besteht).
2. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung / Nachweis über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
3. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse / Nachweis der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
4. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
Zwingend vorzulegen, auch wenn Eintragung in einem PQ-Verzeichnis vorliegt:
5. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB (gemäß Formblatt).
6. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 1 GWB (gemäß Formblatt).
7. Eigenerklärung zum Verbot Beteiligung russischer Unternehmen gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576
Soweit sich ein Bieter auf die Leistungsfähigkeit von qualifizierten Nachunternehmen beruft, sind die vorstehend genannten Erklärungen/Nachweise entsprechend für den Nachunternehmer vorzulegen (gemäß Formblatt).
Die Vergabeunterlagen/Formblätter stehen unter der angegebenen URL zum Abruf bereit.