Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge auf Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass Teilnahmeanträge unvollständig oder fehlerhaft sind, kann der Auftraggeber den Bewerber im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Angaben, Erklärungen und Nachweise innerhalb einer für alle Bewerber einheitlichen Nachfrist nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Darauf erfolgt eine Prüfung der Teilnahmeanträge auf Vorliegen von Ausschlussgründen.
1. Erklärung, dass keine Abhängigkeiten von Ausführungs- und Lieferinteressen gemäß VgV § 73 (3) bestehen,
2. Benennung der Namen und Nachweis der beruflichen Qualifikation der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind (mittels Dritterklärung),
3. Erklärung zu Ausschlussgründen gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU - strafrechtliche Verurteilungen (GWB § 123 (1)),
4. Erklärung zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (GWB § 123 (4)),
5. Erklärung zu Gründen im Zusammenhang mit Insolvenz, Interessenkonflikten oder Beruflichem Fehlverhalten (GWB § 124 (1)).
6. Erklärung zur Einhaltung Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 über restriktive Maßnahmen gegenüber Russland.
Darauf folgt die Prüfung der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers gemessen an der zuvergebenden Leistung anhand der vom Bewerber eingereichten Angaben, Erklärungen und Nachweise. Sollten danach mehr als drei Bewerber oder Bewerbergemeinschaften geeignet sein, wird der Auftraggeber die geeigneten Bewerber/Bewerbergemeinschaften anhand einer Eignungsmatrix hinsichtlich des Grades ihrer Eignung bewerten. Für diese vergleichende Wertung sind die Unterschiede der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gem. III.1.2) und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gem. III.1.3) maßgeblich.
Dazu dienen die abgefragten Angaben, für die sich die Bewertung unmittelbar aus der Eignungsmatrix ergibt. Auf Grundlage der Höhe der nach der Eignungsmatrix erreichten Punktzahl wird eine Rangliste der Bewerber erstellt.
Sollten weniger als drei Bewerber nach der Eignungsprüfung geeignet sein, so kann der Auftraggeber auch weniger als drei Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Sind nach der Eignungsprüfung des Auftraggebers mehr als drei Bewerber geeignet, so können vom Auftraggeber nach eigenem Ermessen auch mehr als drei
Bewerber, maximal fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Auswahl der Bewerber erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage der Rangfolge, die sich aus der differenzierenden Wertung gemäß der Eignungsmatrix ergibt.