(1) Bestellung von grundsätzlich bis zu 88 zusätzlich zu liefernden Halbzügen (bei einer vom FBI angebotenen über die Mindestinstandhaltungsreserve von 10 % hinausgehenden Reserve gilt die Angabe zu den maximal zu liefernden Halbzügen nicht),
(2) Instandhaltung und Bereitstellung der nach Ziffer (1) bestellten zusätzlichen Triebzüge,
(3) Bestellung ergänzender Ausrüstung von Triebzügen mit einzelnen technischen Komponenten bzw. Einrichtungen; darunter auch die nachträgliche Ausrüstung mit Systemen für die Nutzung von ATO oder anderen Zugbeeinflussungssystemen sowie Modernisierungsmaßnahmen an den Triebzügen,
(4) Lieferung und Instandhaltung und Bereitstellung eines Hilfszuges,
(5) Beschaffung, Bereitstellung und Betrieb eines Informations- und Dokumentationssystems, welches für beide Teilnetze und von mehreren Nutzern (FBI, EVU, AG) genutzt werden kann,
(6) Im Fall der Inanspruchnahme der unter (5) aufgeführten Option: Bestellung technischer, funktionaler sowie das Datenvolumen betreffender Änderungen des Informations- und Dokumentationssystems sowie der hiermit zusammenhängenden Hardware,
(7) Bestellung von Re-Designs der Triebzüge,
(8) Umbau der Fahrgasträume zur Anpassung des Sitz- oder Stehplatzangebots sowie der Rollstuhl- und Fahrradabstellbereiche sowie zur Verbesserung der Inklusion,
(9) Ausrüstung der Triebzüge mit WLAN bzw. Nachrüstung entsprechender technischer Anlagen; zudem Bereitstellung eines WLAN Angebotes in den Triebzügen durch den AN,
(10) Veränderungen des Pflichtpakets Zubehör,
(11) Nachrüstungen, Umbauten, Erweiterungen oder Neubauten von Wartungseinrichtungen oder sonstigen Serviceeinrichtungen; Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Serviceeinrichtungen,
(12) Veränderungen der Reinigungsleistungen,
(13) Änderungen der und/oder Beauftragung von zusätzlichen Multiplikatorenschulungen für das von den AG beauftragte EVU,
(14) Änderungen der Soll-Verfügbarkeitsvorgaben zur Bereitstellung der Triebzüge an ein EVU,
(15) Instandhaltung und Bereitstellung von zusätzlichen Triebzügen, die nicht im Rahmen des vergabegegenständlichen Fahrzeugkaufvertrages geliefert wurden,
(16) Verringerung der bereitzustellenden und instandzuhaltenden Zahl von Triebzügen,
(17) Instandhaltung und Bereitstellung von Triebzügen für andere Teilnetze der Berliner S-Bahn,
(18) Vorgabe von Quellen für den Bezug von erneuerbaren Energien sowie zu diesbezüglich zu treffenden Vereinbarungen,
(19) Bestellung einer vorfristigen Lieferung von Triebzügen im Einvernehmen mit dem FBI.
Nähere Einzelheiten zu allen vorstehend aufgeführten Optionen sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Die Frage, ob die zu liefernden Neu-Fz. über Mehrspannungsfähigkeit (750 V und nach aktuellem Diskussionsstand 1.500 V oder 1.200 V) verfügen oder auf Mehrspannungsfähigkeit umrüstbar sein müssen, ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht entschieden. Sollte keine Mehrspannungsfähigkeit der Triebzüge geschuldet sein, werden die AG im Instandhaltungsvertrag berechtigt, die Umrüstung der Triebzüge auf Mehrspannungsfähigkeit zu beauftragen, soweit das Gleichstromnetz der Berliner S-Bahn entsprechend umgerüstet wird.