Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Der Bewerber hat nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Auftraggeber ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.
Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein.
Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die sogleich unter Ziffer 2 gestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn das beim Bewerber vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten bereitgestellten Mitteln den unter Ziffer 2 der sogleich aufgestellten Anforderungen verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 1.1.2020 datieren.
Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 4 000 000 EUR im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr und
2. Long Term Rating von mindestens BBB (S&P und Fitch) oder Baa2 (Moody´s), sofern nicht eine Kommune oder eine Gebietskörperschaft aus der europäischen Union mehrheitlich direkt oder indirekt Anteile an dem EVU hält.
Siehe oben.
Die Bewerber haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Anforderungen erfüllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Grundfall:
1. Eine Eigenerklärung über den Umsatz des Bewerbers im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr.
2. Nachweis eines Long Term Ratings von mindestens BBB (S&P und Fitch) oder Baa2 (Moody´s) bzw. Nachweis, dass eine Kommune oder eine Gebietskörperschaft aus der europäischen Union mehrheitlich direkt oder indirekt Anteile an dem EVU hält.
3. den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterung steil, soweit vorhanden) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bewerbers, falls und soweit deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist.
Alternative 1:
Soweit für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bewerbers kein Jahresabschluss erstellt wird oder ein Bewerber den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass dessen Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bewerber eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben.
In diesem Fall hat der Bewerber neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen(soweit danach erforderlich) und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
a) sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB,
b) Eigenkapital zu Buchwerten,
c) Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entsprechend §§ 284 bis 288 HGB.
Alternative 2:
Ist der Jahresabschluss des Bewerbers über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung – jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – noch nicht erstellt, hat der Bewerber dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
Sodann hat der Bewerber neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziffer 3 genannten Unterlage folgende Unterlagen abzugeben:
a) Den Jahresabschluss (siehe oben, Ziffer 1) oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht – soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – für das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
b) eine BWA in der die Umsatzerlöse und die betrieblichen Aufwendungen und das vorläufige Jahresergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (ggf. vor Jahresabschlussbuchungen) angegeben sind.