Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
Äußerste Dringlichkeit
Mit Beschluss von 15.11.2022 stellte der Senat zur Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung, Versorgung und schnellen Registrierung von Menschen, die in Berlin ein Asylgesuch stellen oder vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind fest, dass, gemäß Nr. 2 des Beschlusses, aufgrund der aktuellen Situation die besondere Dringlichkeit für die Schaffung von zusätzlichen temporären großflächigen Aufnahmeeinrichtungen, regulären Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbegehrende und Geflüchtete, die einen Aufenthaltsstatus lt. § 22, 23 und 24 AufenthG beantragen, für eine Orientierungsgröße von bis zu 10.000 Menschen mit Erstausstattung, Sprachmittlung, Betreuung und medizinischer Versorgung, sowie ggf. Catering bis zunächst zum 31.12.2022 begründet ist. Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung besteht die Lage unverändert fort. Bisher wurden davon 1.650 Plätze geschaffen, weitere 2.400 Plätze befinden sich in der Errichtung.
Der Senat stellt, gemäß Nr. 4 des Beschlusses, aufgrund der aktuellen Situation die besondere (äußerste) Dringlichkeit für erforderliche Vergaben von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von zusätzlichen Unterkünften des LAF fest. Insbesondere sieht der Senat in Fällen von Lieferungen, Dienst-, Bau- und Betreiberleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Erstversorgung der unterzubringenden Geflüchteten, sowie der baulichen Herrichtung von Gebäuden und Flächen und Logistik die Ausnahmetatbestände für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb als erfüllt an. Wenn die Einbeziehung mehrerer respektive weiterer Bieter*innen ohne Zeitverzug möglich ist, haben die zur Vergabe befugten Stellen mehrere Bieter*innen in die Verhandlungen einzubeziehen. Die übrigen Bestimmungen des Vergabe- und Wettbewerbsrechts bleiben unberührt. Die Umstände der besonderen (äußersten) Dringlichkeit sind für jedes Vergabeverfahren zu dokumentieren.
Der Begriff der äußersten Dringlichkeit ist dabei eng auszulegen. Maßstab ist nicht etwa das schlichte Beschaffungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers, sondern wenn beispielsweise der Bereich der zwingenden Daseinsvorsorge betroffen ist. Wenn auch die Regelbeispiele Naturkatastrophen, Seuchen oder Epidemien hier nicht heranzuziehen sind, droht im Falle der ausbleibenden oder sich verzögernden Beschaffung der Bauleistung eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung in Berlin verfügbaren Plätze für die Unterbringung von Geflüchteten reichen nicht mehr aus, wie im Sachverhalt dargestellt ist es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, durch regelmäßiges Verwaltungshandels der Taskforce Akquise des LAF rechtzeitig Plätze in ausreichender Anzahl zu schaffen. Im Ergebnis droht Obdachlosigkeit, Ausfall der existenziell notwendigen Versorgung sowie die Umsetzung der Rechtsansprüche derer, die auf die Leistungsgewährung des LAF angewiesen sind. Mithin ist die zwingende Daseinsvorsorge (Bett in einer Sammelunterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung) betroffen.
Zwingende Gründe
Nach aktuellem Stand muss der Standort bis spätestens 31.01.2023 bezugsfertig sein.
Aufgrund der nachweislich außerordentlich hohen Zugangszahlen besteht äußerste Dringlichkeit in der Bereitstellung von Unterbringungsplätzen und somit auch in der Herrichtung der Fläche P3 des ehem. Flughafens Tempelhof.
Die zwingenden Gründe ergeben sich auch daraus, dass keine andere Maßnahme aktuell Abhilfe verspricht. So sind wettbewerbsschonendere Alternativen umfassend geprüft und auch umgesetzt worden (so die Belegung von Hostels und Hotels, die – auch vorübergehende – Inbetriebnahme anderer Notunterkünfte, die Akquise und Inbetriebnahme neuer Unterkünfte, Sammelunterkünfte usw.). Nach umfangreichen Bemühungen war es jedoch nicht möglich, weitere Kapazitäten herzustellen. Mithin ist die Nutzung auch der Fläche P3 von THF zwingend.