Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein,
1. wenn der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Euorpäischen Union zulässig ist. --> Aufgrund der technischen Besonderheiten sowie Risiken und der vorliegenden Schutzbedürftigkeit des IVO-Systems, kommt gemäß §12 Abs. 1 Punkt 1 lit. c) VSVgV nur die Firma Robotron Datenbank-Software GmbH in Frage.
2. wenn der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen. --> Dies erfolgt mit der Ex-Ante Bekanntmachung im Amtsblatt der Eurpoischen Union. Die zugehörige Bekanntmachungsnummer ist 2022/S 245-707020.
3. wenn der öffentliche Auftraggeber den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. --> Die Ex-Ante Bekanntmachung wurde am 20.12.2022 veröffentlicht der zugehörige Vertrag wurde am 20.01.2023 geschlossen.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten
gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet
die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union.