Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz SÜG) verfügen. Für einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers ist sowohl eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG nach Geheimschutz (Ü2) als auch eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (vorbeugender personeller Sabotageschutz, sog. Ü2 Sabotageschutz) erforderlich. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWi befindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung, dem Objektteam der Auftraggeberin die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWi durchgeführt worden sind unter Angabe der Art und des Datums des SÜ. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal.
Der Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin übersendet dem Personalkoordinator des Auftragnehmers die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden.
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den Auftragnehmer nicht an.
Folgende Sicherheitsüberprüfungen sind erforderlich:
Los 1 Bundesministerium der Finanzen (WE 141430):
Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz:
- Objektleitung,
- Vorarbeitung und deren Vertretung,
- 2 Tageskräfte und deren Vertretung.
Diese Mitarbeitergruppen müssen Ü2 Sabschutz im Bereich Sabotageschutz überprüft sein.
Los 2 Bundesministerium für Bildung und Forschung (WE 143262):
Sicherheitsüberprüfung im Bereich Geheimschutz:
- 2 Tageskräfte und deren Vertretungen müssen Ü2 im Bereich Geheimschutz überprüft sein.
Überprüfung mit Bundeszentralregister-Auszug (BZR Auszug):
Für alle anderen Reinigungskräfte reicht, sofern beantragt, ein nach Ermessen positiv beurteilter BZR Auszug aus.
Das Ergebnis liegt im Normalfall nach ungefähr zehn Werktagen vor. Möglich ist das nur in Bereichen, die von dem Nutzer intern vorübergehend nicht als höchst sicherheitsrelevant beurteilt werden und soweit die allgemeine Sicherheitslage einer internen Ermessensentscheidung nicht entgegensteht. Beschäftigte die sich einer Ermessensentscheidung des Nutzers verweigern, können diese mit einer Überprüfung nach SÜG und den höchsten auf der Liegenschaft gelten-den Sicherheitsanforderungen umgehen.
Das bedeutet, dass alle für die Liegenschaft eingesetzten Beschäftigten, die die höchste SÜG Prüfung bestanden haben und die auch explizit für die jeweilige Liegenschaft beantragt wurden, im Rahmen der Gültigkeit ohne BZR Auszug den Zutritt erhalten. Eine in einem solchen Rahmen freiwillige SÜG Prüfung ist erst abgeschlossen, wenn auch die obligatorische Schulung für die Sicherheitsbereiche bei der Auftraggeberin absolviert wurde und auch alle oben unter SÜG Überprüfung sonstigen beschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
Wer eine Ermessensentscheidung nach BZR Auszug ablehnt, kann für die betreffenden Bereiche bzw. Tätigkeiten alternativ dazu eine SÜ2 Prüfung absolvieren.