1. Zur Vergabe
Der Konzessionsgeber führt ein einstufiges Verhandlungsverfahren durch (also ohne Teilnahmewettbewerb), das sich an den Grundsätzen von GWB und KonzVgV orientiert, ohne darunter zu fallen.
Der geplante Zeitplan für die weiteren Verfahrensschritte kann den Vergabeunterlagen (Leitfaden) entnommen werden.
Der Konzessionsgeber behält sich entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV ausdrücklich vor, bereits auf der Grundlage der Erstangebote die Konzession zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Sollte Verhandlungsbedarf bestehen und daher der Zuschlag nicht bereits auf ein Erstangebot erteilt werden, wird der Konzessionsgeber anschließend über die Erstangebote mit den Bietern verhandeln und diese sodann zur Abgabe optimierter Angebote auffordern. Diese Angebote werden wiederum anhand der Zuschlagskriterien bewertet. Die Bieter haben wegen des Vorbehalts aber keinen Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Bieter, die trotz Verhandlung im Rahmen der gesetzten Frist kein optimiertes Angebot abgeben, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Zur eventuellen Verhandlungsrunde werden alle Bieter aufgefordert, die ein wertungsfähiges Erstangebot abgegeben haben. Auf Grundlage der optimierten Angebote wird der Konzessionsgeber anhand der festgelegten Zuschlagskriterien entscheiden. Der verhandelte Vertrag des hierbei festgestellten Bestbieters wird der BNetzA zur Konsultation i.S.v. Art. 51 Abs. 7 und 8 AGVO vorgelegt und mit der WI-Bank im Hinblick auf fördermittelrelevante Vorgaben abgestimmt; der Bestbieter wird nach der eventuellen Änderung des Vertrages aufgrund der Rückäußerung der BNetzA bzw. der WI-Bank sodann zur Bestätigung des optimierten Angebots als final aufgefordert; Änderungen sind hier nur noch in der Folge von Änderungswünschen der BNetzA oder der WI-Bank möglich. Sollten die BNetzA oder die WI-Bank Einwände erheben, die einen Vertragsschluss mit dem Bestbieter ausschließen, werden die übrigen Bieter, die wertungsfähige Angebote eingereicht haben, wieder in das Verfahren einbezogen.
Die Bieter werden aufgefordert, die Teile ihres Angebotes, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen), spätestens auf Anforderung durch die Vergabestelle. Geschieht dies nicht, können der Konzessionsgeber und das Gericht die Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht an Dritte weitergeben (§§ 99, 100 VwGO). Im Falle eines eventuellen Nachprüfungsverfahrens (s. Rechtsbehelfsbelehrung) kann ohne Kennzeichnung auch die Vergabekammer gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in die Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Der Konzessionsgeber ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
2. Ergänzung zu Kommunikation - Punkt I.3)
ACHTUNG! Zum Download der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform Subreport ELViS ist zunächst die Eingabe eines Passwortes erforderlich.
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Bei Fragen hierzu können Sie sich entweder direkt an die Zentrale Auftragsvergabestelle des Landkreises Darmstadt-Dieburg (zavs@ladadi.de) oder den Betreiber der Vergabeplattform Subreport ELViS wenden.