Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und AdressenOffizielle Bezeichnung: Essener Systemhaus
Postanschrift: Kruppstr. 82-100
Ort: Essen
NUTS-Code:
DEA13 Essen, Kreisfreie StadtPostleitzahl: 45145
Land: Deutschland
E-Mail:
einkauf@esh.essen.deInternet-Adresse(n): Hauptadresse:
https://www.esh-essen.de I.4)Art des öffentlichen AuftraggebersRegional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW)
Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-22
II.1.2)CPV-Code Hauptteil48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des AuftragsLieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW)
II.1.6)Angaben zu den LosenAufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)48332000 Terminplanungssoftwarepaket
II.2.3)ErfüllungsortNUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Das Essener Systemhaus (ESH) als eigenbetriebsähnliche Einrichtung und IT-Dienstleister der kreisfreien Stadt Essen beabsichtigt die Einführung einer Terminmanagement- und Raumverwaltungssoftware (BVW) zum 01.02.2023 (Projektbeginn).
Die bislang überwiegend analog geführte Terminvergabe in den Fachbereichen soll auf eine einheitliche digitale Form umgestellt werden. Der Fokus des neuen Systems liegt darauf, die drei Ressourcen, die für einen Termin notwendig sind (Mitarbeiter*in, Kund*in und verfügbarer Platz), intelligent zusammenzuführen.
II.2.5)ZuschlagskriterienQualitätskriterium - Name: Bewertungs-/Leistungsmatrix / Gewichtung: 35
Qualitätskriterium - Name: Lösungskonzept / Gewichtung: 20
Qualitätskriterium - Name: Bieterpräsentation / Gewichtung: 15
Preis - Gewichtung: 30.00
II.2.11)Angaben zu OptionenOptionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen UnionDer Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)VerfahrensartOffenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die NichtvergabeDer Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Sonstige Gründe (Einstellung des Verfahrens)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Der öffentliche Auftraggeber teilt mit, dass er das Vergabeverfahren gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV wegen eines schwerwiegenden Grundes aufgehoben hat. Wegen Widersprüchen in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung waren die eingereichten Angebote nicht wertbar und nicht miteinander vergleichbar. Die Mindestanforderungen bzw. A-Kriterien sind in Reichweite und Umfang in der ALB nicht eindeutig und widerspruchsfrei von den B-Kriterien abgegrenzt worden. Überdies musste das ESH anlässlich einer Rüge feststellen, dass die Formulierung der Mindestanforderung zur Barrierefreiheit in Ziff. 3.2.2 der ALB irrtümlich auf eine alte Rechtslage Bezug genommen hat. Beide Aspekte sind wegen der Relevanz für die
Angebotskalkulation von so großem Gewicht, dass ein Festhalten des ESH an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von den Bietern erwartet
werden kann, dass sie auf die Bindung des ESH an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen. Wegen der nicht miteinander vergleichbaren Angebote wäre eine Zuschlagsentscheidung willkürlich erfolgt und hätte damit gegen das Gleichbehandlungsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Das ESH konnte das Vergabeverfahren nicht mehr in rechtmäßiger Weise fortführen oder durch Zuschlag beenden. Mildere Mittel standen angesichts
der erheblichen Relevanz für den Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Verfügung. Der öffentliche Auftraggeber wird zeitnah die Vergabeunterlagen grundlegend anpassen und das Verfahren
erneut einleiten. Alle interessierten Unternehmen sind aufgerufen sich an dem neuen Vergabeverfahren zu beteiligen. Der öffentliche Auftraggeber wird zeitnahe eine EU-Bekanntmachung zum neuen Vergabeverfahren
veröffentlichen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YEGYW2L51BK2
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren VI.4.3)Einlegung von RechtsbehelfenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:31/01/2023