Mit der Ausschreibung GMH VOB OV 020-16 AS (2016/S – 392849) ist die Leistung Los 1 Wärmeversorgungsanlagen für das Bauvorhaben „Neubau am Geomatikum – NaG“ EU-weit im Offenen Verfahren ausgeschrieben worden. Für das Gewerk Wärmeversorgungsanlagen ist das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt worden.
Nach Aufmaß der Rohdecken stellte sich heraus, dass nicht in allen Bereichen die erforderliche Fußbodenaufbauhöhe für Unterflurkonvektoren erreicht wird und auch durch Abschleifen der Decken die Höhe nicht hergestellt werden kann. Daher muss eine Umplanung auf Haubenkonvektoren erfolgen. Im Bereich der Cafeteria sollen aus Gründen der Einheitlichkeit mit dem Atrium die Haubenkonvektoren in Unterflurkonvektoren umgeplant werden. Für die geänderte Oberfläche der Plattenheizkörper sind die Auslegungen und Grundrisse anzupassen.
Mit dieser weiteren Bauleistung soll der bereits beauftragte Unternehmer zusätzlich
— und ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens – beauftragt werden.
Diese dargestellte Änderung des öffentlichen Auftrages erfolgt gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, da:
1) sich der Preis um unter 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht hat;
2) die zusätzlichen Bauleistungen erforderlich geworden sind;
3) ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
4) ein Wechsel erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtliche Zusatzkosten für den öffentlichen AG bewirken würden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen.
Hierzu im Einzelnen:
1) Die ergänzende Beauftragung mit o. g. Leistungen wird mit einer Erhöhung des Auftragswertes von ca. 4,17 % geschätzt;
2) Die zusätzliche Anpassung der Werkstatt- und Montage-Planung ist für die Installation der Heizungsanlage technisch erforderlich;
3) Bei den Anpassungen der Auslegungen, Rohrnetzberechnungen, Strangschemen und Zeichnungen würde ein Wechsel des Auftragnehmers erhebliche Einarbeitungszeiten des neuen AN bedingen, die eine Verzögerung der Bauzeit verursachen würden und daher nicht wirtschaftlich wären;
4) Eine Verlängerung der Bauzeit, durch einen Unternehmerwechsel hervorgerufen, würde zu einer verspäteten Übergabe an den Nutzer führen und damit einhergehend beträchtliche Zusatzkosten entstehen lassen, die über den Wert dieser Zusatzleistungen hinausgehen.